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95 Beiträge Seite 1 von 4
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Was immer Sie mir "gewünscht haben" ist und bleibt Ihre Privatsache. Würden Sie aber bitte auch für alle anderen Leser im Forum beschreiben, welche "LBA-Eskapaden" ich jemals gegen die Interessen der Luftfahrttreibenden unterstützt habe?
Offensichtlich haben Sie nicht bemerkt, dass auch Ihre Anwesenheit in Österreich einer Anmeldung beim österreichischen Finanzamt bedarf, andernfalls Sie künftig mit einem Flugzeug nicht mehr "herein" dürfen!
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Danke für die Infos.
Im Prinzip gäbe es hier nur eine Antwort. Ab 1.4. fliegt kein OE Registriertes Flugzeug irgendeinen Airport im Ausland an, ohne dort einen Rechtsvertreter zur Abrechnung seiner Gebühren bestimmt und registriert zu haben. Spätestens am 2.4. steht die gesamte AUA / Niki und anderen Flotten still und was dann?
Leider nur Wunschdenken. Hoffen wir mal noch auf einen "Formulierungsfehler" oder sowas und dass sich da noch was tut bis zum Scherzkekstag.
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Auch wenn hier mehr "richtige" Flieger unterwegs sind: Gilt die Abzocker-Bestimmung auch für UL-Dreiachser?
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Solange Sie nur alleine fliegen, nein. QWenn Sie einen 2. dabei haben (ist bei UL immer ein Pax), ja.
Das hat auch nichts mit "richtige" Flieger zu tun. Wir sitzen alle im selben Boot und sind der selben EASA "ausgeliefert".
Für können, wenn überhaupt, nur zusammen was erreichen. Fliegermagazin, Aerokurier, DAEC, AOPA-Europa + Länder und was es noch nur Verbände und Zeitschriften gibt.
Ach ja, natürlich auch PuF....
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" ist und bleibt Ihre Privatsache. Würden Sie aber bitte auch für alle anderen Leser ..."
einfach mal an der eigenen nase fassen, recherchieren was noch so offen ist, aus den älteren beiträgen (sie haben sogar aktionen und berichte versprochen, um schikane-vorschriften in sinnhaftigkeit und nutzen zu unterstreichen), und hier zu diesem thema kein aufhebens dazu machen.
wie gesagt es lohnt sich zu diesem thema nicht off topic zu werden, sondern geimeinsam am gleichen strang zu ziehen - was ich mir für andere themen ebenfalls gewünscht hätte - und was hiermit hoffentlich einsicht bringt und "verbesertes mindset" in der community.
udo
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Warum wird sowas eigentlich nicht mal an die große Glocke gehängt und an renomierte Tageszeitungen, Fernsehsender und weitere Medien versandt? Schließlich sind es mitunter gutsituierte Ausländer aus vielen Ländern und Staaten, welche Devisen bringen, Unmengen an Euros ausgeben für Grundstücke und Häuser, unternehmerische Zweigstellen in Österrreich haben, den Tourismus fördern und enormes gesellschaftliches Ansehen haben.
Der Tourismus wird darunter leiden, die Hotels, Gaststätten, Casinos und letzten Endes auch die Zweig-Unternehmen, dessen Inhaber per Flugzeug unterwegs ist, um seine Geschäfte zu tätigen.
Es kann doch wohl nicht wahr sein, das hier nur schlaue Leute mit eigenen Vögeln im Hangar schreiben und mitdiskutieren, mitunter eigene Unternehmen haben und weltweite Kontakte und keiner des Willens ist, hier einmal internationale Kontakte anzuheizen? Was ist mit einem Niki Lauda, Flieger aus Passion? Was ist mit einem Gerhard Berger, welcher auch geschäftlich fliegt? Was ist mit Red Bull?? Wir sind hier eine Gemeinde, welche nur zusammen auch stark ist. so wie die Gegner der Luftfahrt auch. Und wir sind Piloten, Herrschaften, keine Weicheier und Sesselpfurzer (sorry an die Red. für den Ausdruck, musste jetzt sein...)!
Seht Euch bitte die AERO an, welche mehr als nur verdeutlicht, welche Wirtschaftsmacht aus der GA hervorgehen kann. Und ihr wollt mir tatsächlich weismachen, dass es keine Möglichkeiten gibt, hier aufzubegehren? Seht euch Fürsty an, die geben auch nicht klein bei! Und langsam aber sicher bröckelt die Mauer der Fluggegner....seltsam oder?
Klar ist, wer sich nicht massiv wehrt, wird untergebügelt. Das war schon immer so und nur die Sieger schreiben die Geschichtsbücher.
Ich kann mir nun mal nicht vorstellen, das wir hier in good old Germany nur fliegende "Ja-Sager" haben, die nicht willens sind, für ihre Interessen zu kämpfen? Was sollen wir Jungpiloten davon halten, die kürzlich 13K Euronen in die Luft geblasen haben, um voller Stolz eine JAR-FCL Lizenz in Händen zu halten, um am vielversprochenen Freundschaftsgeist unter Pilotinnen und Piloten teil zu haben, was bitte sollen wir davon halten?
Ich bin nun einer davon, der sein Geld nun nicht nach Österreich tragen wird, weder weil ich dort hinfliegen werde (4 Touren waren geplant mit Wochenendaufenthalten) und auch nicht mehr sonst.
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Sie schrieben: "Der Tourismus wird darunter leiden, die Hotels, Gaststätten, Casinos und letzten Endes auch die Zweig-Unternehmen, dessen Inhaber per Flugzeug unterwegs ist, um seine Geschäfte zu tätigen
Ich glaube leider kaum, das die Stückzahlen so hoch sind, das ein Gastronon das Fehlen der Privarflieger wirklih merkt. Es würde bestimmt ein Aufschrei durchs Land gehen, wenn man eine PAX-Gebühr an der Grenze zu Ösi einführen würde. Das sind "STückzahlen". Aber ob es pro 6ß Flüge mehr oder weniger sind mir 1-3 Paxen, ist egal. Und die, die mit Jets oder dicken Turboprops anreisen, überlassen dieses Problem der Charterfirma, die das mit SIcherheit lösen wird.
PS: Schön, das Sie sich zum Fliegen entschieden haben, es sind leider viel zu wenige. Hängt leider auch mit der PC-Welt zusammen.
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Ich fordere die Redaktion der PuF auf,einen mehrstündigen Streik
aller Piloten...mitsamt Linienpiloten (Solidaritätsgedanke) im deutschsprachigen Raum einzuleiten und fachlich/sachlich zu supporten und zu begleiten.
Die Bedingungen für Piloten, überwiegend im deutschsprachigen Raum, rechtfertigen einen solchen Streik. Nun ist Schluss... auch wir sind das Volk!
Wer sonst, wenn nicht die PuF, kann diesen Streik einleiten und anführen.
Gruss Zehrt K.
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Herr Zehrt,
Ihren Aufruf in Ehren, aber Sie glauben da doch im Ernst nicht dran, das das passieren wird? Die GA ist viel zu fragil, die GA-Piloten verdienen viel zu wenig als das sie sich einen Gehaltsausfall leisten könnten.
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Sehr geehrter Herr Ehrhardt,
ja, es sind prozentual nicht viele derzeit. Momentan. Doch es werden mehr werden. Wie viele werden alleine die Fliegerei aufgrund der neuen EASA-Lizenzen aufgeben (müssen?), wie viele werden die Fliegerei privat und geschäftlich an den sprichwörtlichen Nagel hängen, wenn N-zugelassene Lfz. nicht mehr in Europa in der GA fliegen dürfen?
Es ist immer nur "a wengal", wie der Bayer sagt, jedoch steter Tropfen hölt den Stein nun mal. Jedoch auch umgekehrt. Je mehr sich dagegen gewehrt wird, je mehr wir auch uns zusammenschliessen um gegen solche unausgewogenen Vorschriften vorzugehen, desto eher wird man "uns" in Ruhe lassen.
Ich weiß nicht, wie viele hier im Forum rechtskundig sind im Sinne von juristischer Ausbildung, wer Ahnung hat von medienrelevanten Kontakten, von Marketing (ich!), von wirtschafltichen Zusammenhängen, etc....
Wir sind so viele Leute hier, jeder mit unterschiedlichen Qualifikationen ausßerhalb der Fliegerei. Warum nicht nutzen für unsere Belange? Wohlgemerkt: Nutzen, nicht ausnutzen....!!
Exkurs: Japanische Unternehmen haben dieses Phänomen schon vor vielen Jahrzehnten erkannt und agiert (nicht regaiert!), indem sie sich zu Konglomeraten zusammen geschlossen haben. Die Folgen hiervon und der Erfolg dieser Unternehmungen sind hinlänglich bekannt und bedürfen keiner weiteren Ausführung.
Gemeinschaft macht stark, nicht der Einzelkämpfer. Der ist nur im Verborgenen erfolgreich, jedoch nie generisch.
Die AERO ruft und ich bin mir sicher, das viele von uns dort sein. Ebenso in Tannheim werden viele sein. Und zu guter letzt: Ja, es gäbe sogar eine Plattform im I.Net, welche man dafür nutzen könnte, sofern wir auch ein wenig Sponsoring dafür hätten.
Mir geht es nicht um Effekthascherei, sondern um das Leben eines Traumes. Und dafür bin ich bereit zu kämpfen und mich einzusetzen, Nicht umsonst habe ich es geschafft, meinen inneren Schweinehund und alle Angst zu überwinden und habe vor über 2 Jahren meinen allerersten Alleinflug absolviert. Wir alle haben das getan. Und wir vergessen dabei oft, vielleicht zu oft, welch tolle und wundervolle Möglichkeiten wir haben, weil wir Inhaber einer Pilotenlizenz sind.
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...aber Herr Erhardt
was hilft es einem geringverdienenden Piloten denn, wenn die GA unter dem eigenen Hintern wegbröckelt? Wegducken und warten, bis man arbeitslos ist?
Ich spreche von ein paar Stunden (von 160 h im betroffenen Monat)
Es gibt die, die nur heulen.....es gibt aber auch die, die machen
###-MYBR-###Gruss Zehrt
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Ich habe eben (15.15 Uhr) mit Herrn Bartels (+43 171125) vom Finanzamt Wien telefoniert. Seine Abteilung erteilt Auskünfte zu diesem Gesetz. Das Finanzministerium hat dieses Finanzamt mit dieser Aufgabe betraut https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/weiteresteuern/flugabgabegesetz/informationzurflugabgabe/_start.htm
Auch Herr Bartels erkennt die Wahrscheinlichkeit, dass man mit diesem Aufwand um Registrierung, Fiskalvertreter, Datenerfassung eher mehr Kosten als Einnahmen haben wird...er wird aber dem Gesetzeslaut folgen. ------------- Betroffen sind alle Passagiere, die von einem der sechs grossen Flughäfen ("internationalen Flugverkehr zugelassen") sind, z.B. Salzburg, Wien, Innsbruck etc. Nicht betroffen sind Flugplätze!
Betroffen ist nie der Pilot oder Copilot (Crew ist stes befreit), aber immer der Passagier.
Sollte also ein Pilot mit Passagier unbedingt mit einm UL nach Salzburg wollen, so muss er sich vorher beim Finanzamt registriert haben https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Flug9.pdf
und einen Fiskalvertreter beauftragt haben. Dieser FV (kann auch ein Unternehmen in A sein) kann belangt werden, hat alle Rechte, Urkunden und Zahlungsbefehle an den Halter des UL zuzustellen. Er kassiert auch bei dem Piloten letztendlich die 8.- (+ seine Auslagen vermutlich). ###-MYBR-###------------ Herr Bartels ist nicht glücklich über diese Regelung. Es ist nicht klar, warum die 8.- für einen Passagier nicht am Flughafen bezahlt werden dürfen. Gerade vor 2 Stunden hatte er noch ein langes Telefon mit dem Ministerium darüber.
zum ominösen Herrn Dr. Oberhammer
Er hat keinerlei Briefpapier, wie alle anderen, die Einsprachen an das Ministerium gestellt haben, verwendet. Es scheint eine Privatperson zu sein (meine Meinung). ------------ ###-MYBR-###Gruss
Zehrt
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Ist der Käse damit geschält? Klingt nach "Ausweisung" der Klein-AL aus den internationalen Flughäfen (und seid's mir ned bees) aus fehlender Rücksichtnahme auf eine unbedeutend kleine Gruppe. Also wie immer.
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Diese Dummheit wäre ja noch verständlich, wenn es sich nicht gerade um ausgerechnet das Land handeln würde, dessen Kleinflugzeugindustrie als eine der wenigen in der Welt noch erwähnenswerte Stuckzahlen hervorbringt und damit auch viele Arbeitsplätze schafft.
Hat denn Österreich keinen Wirtschaftsminister? Oder hat der so eine Wirtschaft in seinem Amt, dass es möglich ist, von Regierungsseite aus einen wichtigen nationalen Wirtschaftszweig einfach abzumurksen? Wenn jetzt Belgien oder Dänemark so tun würden ... aber doch nicht Österreich!
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Ich denke, wir müssen mal über den GA Tellerrand rausschauen.
Dieses Ding gilt ja nicht nur für uns, sondern auch für Leute wie Netjets und änliche Ops, für Chartergesellschaften mit Passagier und Frachtfliegern, eigentlich hat jeder damit ein Problem, der nicht Linie ist. Ne Linie kann früh genug nen Fiskalvertreter bestellen (wird wahrscheinlich eh der Handling Agent) und entsprechend vorsorgen.
Aber:
- Ein Ad Hoc Flug einer, sagen wir, Russischen Charterairline, die gestrandete Paxe abholen soll - Ein Biz Jet, der auf die Schnelle einen VIP, CEO, Kammersänger, sonstwen nach Salzburg fliegen soll - jede Charterairline, die ne Skicharter Serie fliegen will (ok, die haben auch Zeit aber sowas nervt) e.t.c. ist mit diesen Problemen konfrontiert.
Und das sind andere Zahlen und Gewichte.
Wenn dann mal ein "Bockwurstpromi" mit seinem Biz Jet der Abflug verweigert wird vom Finanzamt oder sowas, dann kracht's richtig. Man kann nur hoffen, das passiert gleich am 1. April :)
Was die Presse auszurichten mag, sieht man ja an aktuellen Vorkommnissen. Also mal mit irgend einem Paparazzo Kanonenfutter in Klagenfurt auf ne Sause und dann reinlaufen lassen mit Blöd, Krönchen und Auge zur Stelle?
Oder 160 russische Neureiche stranden lassen beim Skiurlaub?
Sicher auch sehr wirksam.
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Hallo Herr Sutter,
hoffe auch dass die Herren dieser Firmen hier aktiv werden.
Wobei bisher klar ist, das Ganze gilt wirklich "nur" für die Flughäfen, also nicht für Wiener Neustadt, Zell am See und sowas.
Aber dass nun Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt e.t.c nicht mehr ohne Fiskalvertreter angeflogen werden darf, ist eine Riesensauerei und gleichzeitig ein herber Verlust, wieviele der anderen Plätze haben z.B. IFR und ständigen Zoll?
Schade, dass PuF genau jetzt auf Leserreise ist, da wäre sofortige Aktion von Nöten.
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Besonders tragisch wird es, wenn einmal das BAZL die volle Einweisungspflicht in LSZS in Kraft setzt. Wenn dann der einzige sinnvoll mögliche Einweiser-Absetz- und Aufnahmeplatz LOWI durch das österreichische Finanzamt am richtigen Funktionieren gehindert wird, fallen die Flugbewegungen in LSZS temporär auf 10% zurück. Spätestens dann ist die Katastrophe da, weil die Natur-, Alpen-, Bären- und Wolfsschützer auf den Trichter kommen könnten, es gehe auch ohne den Flugplatz Samedan. Dass das ein paar wirtschaftliche Implikationen hat, daran denken doch diese Träumer nie im Leben.
Fassen wir zusammen: Erstmals seit 1291 kämpfen die schweizerische und österreichische Regierung Seite an Seite gegen die eigenen Bürger, das ist doch was. Fast so schön wie in Libyen ...
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JA, DIESE ABGABE GILT AUCH FÜR UL! Hier die komplette Wiedergabe des österreichischen Bundesgesetzes zum Auskosten: ###-MYBR-###.ris.bka.gv.at Artikel 57 Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz FlugAbgG) Gegenstand der Abgabe § 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird. (2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957). (3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG). (4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen. (5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug). (6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und 1. mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder 2. mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder 3. mit der Sicherheit der Passagiere oder 4. mit der Versorgung der Passagiere befasst sind. Befreiung von der Abgabenpflicht § 3. Von der Flugabgabe ist befreit: 1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen. 2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden. 3. Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm. 4. Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken. 5. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat. 6. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung. Berechnung der Flugabgabe § 4. Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere. Tarif § 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1 8 Euro Mittelstrecke gemäß Anlage 2 20 Euro Langstrecke 35 Euro. (2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist. (3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Abgabenschuldner § 6. Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe. Abgabenschuld und Abgabenerhebung § 7. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist. (2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. (3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten. (4) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag. (5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet. Fiskalvertreter § 8. (1) Ein Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 einen Fiskalvertreter zu beauftragen. (2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein. (3) Als Fiskalvertreter können nur 1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder 2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind, bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. (4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 mitzuteilen: 1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter, 2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters, 3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters. Registrierung der Luftfahrzeughalter § 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben: 1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters, 2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters, 3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist. (2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben. (3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2, 2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen, 3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen, 4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. (4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben. (5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen. Pflichten der Luftfahrzeughalter § 10. (1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt: 1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere, 2. die Flugnummer der durchgeführten Abflüge, 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere, 4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges, 5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist. (2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. Die abgabenfreien Abflüge sind gesondert auszuweisen. (3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. (4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln. Pflichten der Flugplatzhalter § 11. (1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt: 1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben, 2. die Flugnummern der durchgeführten Abflüge, 3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig endeten, 4. die Anzahl der abgeflogenen Passagiere, 5. das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge. (2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. (3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen. (4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Aufzeichnungen mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. (5) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind. Verordnungsermächtigung § 12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung 1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5, 3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und 4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4 mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Verweise auf andere Rechtsvorschriften § 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Personenbezogene Bezeichnungen § 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Vollziehung § 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Inkrafttreten § 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt. Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten: Arabische Republik Ägypten Republik Mazedonien Republik Armenien Republik Moldau Republik Albanien Montenegro Demokratische Volksrepublik Algerien Fürstentum Monaco Fürstentum Andorra Königreich der Niederlande Königreich Belgien Königreich Norwegen Bosnien und Herzegowina Republik Österreich Republik Bulgarien Palästinensische Autonomiegebiete Königreich Dänemark Republik Polen Bundesrepublik Deutschland Portugiesische Republik Republik Estland Rumänien Republik Finnland Russische Förderation Französische Republik Republik San Marino Georgien Königreich Schweden Hellenische Republik (Griechenland) Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) Irland Republik Serbien Isle of Man Slowakische Republik Staat Israel Republik Slowenien Italienische Republik Spanien Haschemitisches Königreich Jordanien Arabische Republik Syrien Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark) Tschechische Republik Republik Kosovo Republik Tunesien Republik Kroatien Türkische Republik Republik Lettland Ukraine Fürstentum Liechtenstein Republik Ungarn Republik Litauen Staat der Vatikanstadt Großherzogtum Luxemburg Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Libanesische Republik (Libanon) Republik Belarus (Weißrussland) Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen) Republik Zypern Republik Malta
Ich frage mich nur, ob dieses Gesetz (genannt "Kuenringer-Maut", benannt nach einem altösterreichischen Raubrittergeschlecht, welches bei ihren Raubzügen auf der Donau Kaufleute überfallen hat, in dem man eine Kette über die Donau spannte) mit den ICAO-Rules noch in Einklang zu bringen ist.
Der obgenannte Zwang wird durch die Tatsache, dass nach Art 10 AIZ, §8 LFG ubd GÜV alle Luftfahrzeuge, die in (österreichisches) Hoheitsgebiet (zwecks Landung) einfliegen, auf einem für Zwecke der ZOLLBESCHAU und anderer KONTROLLEN bezeichneten Flughafen zu landen haben!
Ich vertrete die Meinung, dass wir in der GA nach solch unerwünschtem Vorbild bald in der ganzen EU gemobbt werden - ist ja nur eine Frage der Zeit - und daher möglichst gemeinsam den Anfängen wehren sollten! Die AERO wäre ein möglicher Zeitpunkt eine Versammlung zu diesem Thema einzuberufen und auch die Luftfahrtfachzeitschriften sind aufgefordert sich dieses luftfahrtfeindlichen UKAS anzunehmen.
Eine Frage an die Chefredaktion von PILOT und FLUGZEUG: Was werdet Ihr unternehmen?
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kurzstrecke: andorra, san marino, monaco....wusste garnicht, daß es da einen flugplatz gibt....oder sehe ich die nur nicht!
mfg aus duba ingo fuhrmeister morgen auf dem weg nach bam/iran
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Ingo Furhmeister schrieb:
> kurzstrecke: andorra, san marino, monaco....wusste garnicht, > daß es da einen flugplatz gibt....oder sehe ich die nur > nicht!
Tja, der Tellerrand ;-) Die Abgabe gilt schließlich auch für Drehflügler, und die brauchen so komische Dinge wie "Piste" ja nicht unbedingt.
Uns Rotorköpfen reicht ja schon ein kleines Handtuch von ein paar Quadratmetern bei einer Rennstrecke, auf einem Krankenhaus, oder auf einem Luxushotel. Und von denen gibt's doch in den genannten Ländern durchaus jeweils einiges, oder ;-)
Olaf Musch
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Gibt's eigentlich irgendwo eine konkrete Liste der österreichischen "Flughäfen" (Flugplatz für internationalen Luftverkehr mit dafür notwendigen Einrichtungen)? Ich habe weder im genannten Gesetz noch im genannten Bundesgesetzblatt konkrete Nennungen gefunden. Mit anderen Worten: Wo genau sollten Privatpiloten in Zukunft nicht mehr landen, um beim Start nicht die Abgabe für ihre Paxe zahlen zu müssen?
Schönen Gruß
Olaf Musch
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und, auf der Homepage der AOPA steht immer noch nichts!
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Der aktuellste Eintrag (unter "Aktuelles") auf der aopa.at-Site ist eine Einladung für "Samstag, 25. April 2009". Die Einträge unter "News" sind noch ein Jahr älter.
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Ist jetzt diese Nacht- und Nebelaktion der Regierung die Quittung dafür, dass man eine so überbordend aktive AOPA hat? Allerdings, Jan Brill hat ja auch eine Zeit in der Alpenrepublik gelebt. Ob ihm da nichts besonders Flugfeindliches aufgefallen ist?
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