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16. Juni 2021: Von Michael Söchtig an Sven Döring

Disclaimer: Ich weiß es leider auch nicht verbindlich.

Hat er ein deutsches AZF? Damit könnte er unter FL100 in Charlie natürlich auch auf deutsch funken. VFR in Charlie auf deutsch geht ja auch schon mit BZF 2, erst über FL100 ist englisch zwingend.

Aber ansonsten meine ich mal mich grob zu erinnern, dass man mit dem deutschen AZF oder BZF 1 auch ohne ICAO level 4 in Deutschland auf englisch funken darf, man braucht ICAO LVL 4 nur im Ausland (aber da bitte korrigieren wenn ich falsch liege).

16. Juni 2021: Von TH0MAS N02N an Michael Söchtig Bewertung: +4.00 [4]

Das interpretiere ich anders:

Die Rechte der Lizenz dürfen nur mit Eintrag Sprachlevel 4 Englisch ODER der Sprache in der der Funksprechverkehr ausgeführt wird ausgeübt werden.

Wenn er ohne Eintrag Englisch Deutsch funkt ist die Lizenz gültig.

Wenn er ohne Eintrag Englisch Englisch funkt fliegt er ohne gültige Lizenz.

Es geht in der entsrpechenden VO nur darum, ob die Rechte aus der Lizenz ausgeübt werden dürfen, nicht darum in welcher Sprache man funken darf.

16. Juni 2021: Von Tobias Schnell an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

So sehe ich das auch. FCL.055 ist da eigentlich eindeutig.

Allerdings gibt es natürlich bei einem VFR-Flug in dem o.g. Szenario auch die Möglichkeit, den Funk auf deutsch zu machen.

16. Juni 2021: Von Tobias Schnell an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]

Aber ansonsten meine ich mal mich grob zu erinnern, dass man mit dem deutschen AZF oder BZF 1 auch ohne ICAO level 4 in Deutschland auf englisch funken darf, man braucht ICAO LVL 4 nur im Ausland

Das ist nicht korrekt, siehe Quelle weiter oben. Entweder englischer Spracheintrag oder nur dort fliegen, wo deutsch gefunkt wird.

16. Juni 2021: Von Wolfgang Lamminger an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]

das Ganze rührt aus einer - leider immer wieder Mal falsch interpretierten - Regelung, im Zusammenhang mit

  • luftrechtlichen Erfordernissen (hier: FCL.055)
  • Erfordernissen aus dem Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit der "Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) (§§ 1 und 2)"

Fazit:

man braucht sowohl das passende Flugfunkzeugnis (BZF II, BZF I oder AZF) UND den entsprechenden Spracheintrag (ICAO-Level) in der Lizenz.

Für Luftraum C ist eine Freigabe erforderlich. Wenn diese Freigabe auf Englisch erfolgt, braucht man (mindestens) BZF I UND einen gültigen Spracheintrag "English Level 4" (oder höher)

16. Juni 2021: Von Michael Söchtig an Wolfgang Lamminger

Danke für die Klarstellung. Ich lerne gerne dazu.

17. Juni 2021: Von Mark Juhrig an Wolfgang Lamminger Bewertung: +2.00 [2]

Erfordernissen aus dem Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit der "Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) (§§ 1 und 2)"

Hier gibt es zur Zeit Aktivitäten, das zu ändern. Der Part FCL schreibt kein Flugfunkzeugnis o.Ä. vor sondern lediglich, dass der Bereich Kommunikation in der theoretischen und praktischen Ausbildung geschult wird. Daher auch das Prüfungsfach Kommunikation (theorieprofung). Die Luftämter passen sich derzeit gerade an die neue Situation an. Ein BZF ist aktuell keine Voraussetzung mehr für einen LAPL oder PPL. Das BZF bleibt eine Voraussetzung für die Bedienung einer Bodenfunkstelle (hat ja nichts mit Part-FCL zu tun).

17. Juni 2021: Von Ol@f Bernh@rdt an Mark Juhrig

Darf man denn mit BZF II , in Deutschland, überhaupt in den Luftraum Charlie?

17. Juni 2021: Von Tobias Schnell an Mark Juhrig

Ein BZF ist aktuell keine Voraussetzung mehr für einen LAPL oder PPL

Spannend! Hast Du da eine Quelle? Wird die Sprechfunk-Befähigung dann nur auf Basis der Theorieprüfung in die Lizenz eingetragen? Die FlugfunkVO schreibt ja eigentlich immer noch eine Sprechfunkzeugnis vor!?

18. Juni 2021: Von Mark Juhrig an Tobias Schnell Bewertung: +2.00 [2]

Spannend! Hast Du da eine Quelle? Wird die Sprechfunk-Befähigung dann nur auf Basis der Theorieprüfung in die Lizenz eingetragen? Die FlugfunkVO schreibt ja eigentlich immer noch eine Sprechfunkzeugnis vor!?

Die Info, dass das BZF keine Voraussetzung mehr für den Flugschein (LAPL/PPL) ist, habe ich von 2 Landesluftfahrtbehörden (Niedersachsen) mündlich erhalten. Ich vermute, dass alle Details hierzu im sog. "Bund/Länder-Fachausschuss Luftfahrt" (BLFA-L) geklärt wurden. Der Ursprung ist vermutlich der Fakt, dass die nationale "Verordnung über Flugfunkzeugnisse" (FlugfunkV) etwas fordert, was bereits in der Ausbildung entsprechend EASA Teil-FCL enthalten ist. Laut Teil-FCL ist das "Funken" (und die Funknavigation) Teil der theoretischen und praktischen Flugausbildung und wird demnach sowohl "geschult" und in der praktischen Prüfung "geprüft". Daher ist ein zusätzliches nationales Funkzeugniss nicht erforderlich. Für die Bedienung einer Bodenfunkstelle ist es jedoch weiterhin erforderlich. Das hat ja auch nichts mit dem Teil-FCL zu tun. Daher wird es wohl so sein, dass die Funktheorie (des LAPL/PPL) beim Erwerb eines Funkzeugnisses anerkannt wird. Einige Landesluftfahrtbehörden werden vermutlich auch eigene Prüfungen anbieden, für die Piloten, welche ein Funkzeugniss für die Ausübung von Flugleitertätigkeiten erwerben wollen.

Alles ist noch sehr "frisch". Es wird vermutlich im Lauft des 2. Halbjahres entsprechende Infos der Landesluftfahrtbehörden geben.

Das sollte allles "analog" auch für Lizenzen gelten, welche vom LBA ausgestellt werden, ob und wann das kommt, kann ich aber nicht sagen.

18. Juni 2021: Von Sebastian Grimm an Mark Juhrig

Sehr interessant, Danke Mark!

Die Frage ist ob denn auch ein AZF in diesem Sinne wegfallen würde - theoretisch ist Communications ja im Theorie Syllabus integriert, und die Praxis ebenso - man kann sich ja auch, soweit ich weiß, nach bestandener IFR Prüfung ein AZF ausgestellt bekommen...

Gruß

Sebastian

18. Juni 2021: Von Ben Hübner an Mark Juhrig Bewertung: +1.00 [1]

So kenne ich das auch, ist sogar schon eine Weile so (nicht ewig, aber auch nicht seit gestern). Eine entsprechende Quelle kann ich allerdings nicht nennen und ob es in der Praxis sinnvoll ist, bei Flugschülern auf das BZF zu verzichten, halte ich mindestens für fraglich. Bei uns an der ATO hat man sich bewusst entschieden, auf das BZF nicht zu verzichten und das halte ich auch für richtig. Siehe auch die Diskussion im anderen Thread über die Funk-Qualität.

18. Juni 2021: Von Michael Söchtig an Ben Hübner Bewertung: +2.00 [2]
Bei uns ist es klare Empfehlung das BZF zu machen, Pflicht ist es nicht.

Für mich war der BZF Kurs und die dazugehörige Prüfung in Köln aber wirklich eine hervorragende Einführung in die PPL Theorie weil die BZF Theorie ziemlich viele Bereiche abdeckt... ich habs nicht bereut, ärgere mich nur etwas dass ich nicht gleich das BZF1 gemacht habe.

Es ist auch deshalb gewünscht weil man mit dem BZF irgendwann auch mal auf dem Turm mithelfen kann wenn Bedarf besteht.
18. Juni 2021: Von P. K. an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]

Man kann die Lizenz, in der die "Sprechfunkberechtigung" von der Landesluftfahrtbehörde direkt eingetragen ist, als Kopie an die Bundesnetzagentur schicken und erhält das "passende" BZF zurück. So kann man auch an ein BZF kommen, ohne die Bundesnetzagentur jemals von innen gesehen zu haben.

(Edit) In dem Zusammenhang: 2018 wurde mir meine Lizenz direkt mit eingetragener Sprechfunkberechtigung ausgestellt. Anerkannt wurde die theoretische Luftfahrerprüfung, Fach Kommunikation. Die praktische Prüfung habe ich bei einer anderen Landesluftfahrtbehörde gemacht (Amtshilfe), da die für mich zuständige Behörde seinerzeit noch nicht praktisch prüfen konnte/wollte. Mittlerweile wird der praktische Teil direkt im Zuge der praktischen Luftfahrerprüfung abgenommen, in dem eine Kontrollzone angeflogen wird.

30. November 2021: Von O Ack an Mark Juhrig
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