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2. August 2018: Von Florian S. an Friedrich renner Bewertung: +1.00 [1]

z.B. ist in Deutschland kein IFR in Luftraum G möglich. Laut SERA 5025 möglich, verboten laut NfL I-245/14

Typisches Beispiel und besser hätte man meinen Punkt nicht belegen können!

Die Regelungen in Deutschland bzgl. IFR in LR Golf sind volkommen EASA-Compliant!
Natürlich darf man in Deutschland (theoretisch) wie in allen EASA-Ländern in Luftraum G IFR fliegen! Man darf dies (ebenso natürlich und wie in allen EASA-Ländern) nur nicht unterhalb der Mindestflughöhe für IFR Flüge.
Nur haben wir in Deutschland gar keinen Luftraum G in einer Höhe, die oberhalb der Mindesthöhe für Instrumentenflüge ist. Deswegen geht das rein praktisch nicht!

Das einzige, was Deutschland nicht gemacht hat (und auch nicht muss) ist, die Mindesthöhe für Instrumentenflüge per Ausnahme (Sera 5015 glaube ich) herunter zu setzen, so dass ein IFR-Flug in dem tiefen LR Golf möglich wäre.

Im genau gleichen Sinn ist übrigens in Deutschland auch IFR in Luftraum Alpha und Bravo nicht möglich - haben wir nämlich gar nicht diese Lufträume - und da beschwert sich komischerweise keiner drüber ;-)

Ein sehr einfacher Fall, der eben das Problem aufzeigt, dass viele "ich mag die derzeitige Rechtslage nicht" mit "die Rechtslage in Deutschland folgt nicht der EASA-Regulation" verwechseln!

2. August 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Florian S. Bewertung: +1.00 [1]

Nicht ganz richtig. Deutschland hat per NfL 1-245-14 festgelegt, dass IFR-Flüge in Luftraum Golf nur entlang festgelegter IFR-Flugverfahren erlaubt sind und beruft sich dabei auf SERA.5015 Abschnitt b. Dieser Abschnitt beginnt aber mit "Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist [...]" und regelt somit nur den Reiseflugteil eines IFR-Fluges.

Es gibt daher aus meiner Sicht 2 Interpretationsmöglichkeiten:

  1. Die NfL beschränkt auch nur den Reiseflugteil und erlaubt somit An- und Abflüge auch in G ohne publizierte Verfahren, oder
  2. die NfL widerspricht den SERA-Bestimmungen, da es keine gültige Legitimation für solche Beschränkungen gibt.

2. August 2018: Von Tobias Schnell an Florian S.

Nur haben wir in Deutschland gar keinen Luftraum G in einer Höhe, die oberhalb der Mindesthöhe für Instrumentenflüge ist. Deswegen geht das rein praktisch nicht!

Hm, also die SERA-Mindesthöhe für IFR beträgt im Flachland 1000ft über dem höchsten Hindernis im 8 km-Umkreis. Da gibt es in Norddeutschland schon größere Gegenden mit LR G in diesem Höhenband.

Aber selbst wenn das erlaubt wäre/man es sich für erlaubt erklärt: Spätestens am Übergang zum „E“ wird es für eine Weile illegal - und das ist der eigentliche Systemfehler.

2. August 2018: Von Peter Luthaus an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Das NFL ist meiner Ansicht nach längst nicht mehr gültig, da die Gültigkeit beschränkt war ("bis auf weiteres") und in der Zwischenzeit die berufene Rechtsgrundlage entfallen ist (der damalige §27a Absatz 1 LuftVO).

4. August 2018: Von Sven Walter an Florian S. Bewertung: +2.00 [2]

Ein sehr einfacher Fall, der eben das Problem aufzeigt, dass viele "ich mag die derzeitige Rechtslage nicht" mit "die Rechtslage in Deutschland folgt nicht der EASA-Regulation" verwechseln!

Andererseits besteht Polizeiarbeit oft auch nicht aus was anderem als Spuren einholen und abarbeiten - viele sind Blödsinn, entscheidende führen zur Lösung. Wenn Behörden entgegen FCL weiterhin Schülermeldungen oder erste Hilfe - Atteste verlangen, kann ein einfaches, offizielles, späteres Rundschreiben Schwellen in der AL abbauen. "Das ham wer schon immer so gemacht" ist halt demokratiewidrig, wenn der höhere Normgeber neues einführt oder alte Zöpfe abschneidet. Sammeln kann helfen. Also sollten wir mitsammeln, auch wenn wie bei Schrotschüssen ein guter Teil danebengeht :-).


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