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Luftrecht und Behörden | GA-Desk - is your country following EASA regulation?  
1. August 2018: Von J Stroede  Bewertung: +1.00 [1]

Eine Art Umfrage seitens der IAOPA, die uns gerade in Deutschland von Nutzen sein könnte, findet sich hier https://www.iaopa.eu/ unter dem Titel GA-Desk. Nach öffnen des Links muß man etwas nach unten scrollen.

Bitte weiterempfehlen

VG

1. August 2018: Von Florian S. an J Stroede

Gutes Beispiel von „gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht“.

Die Anzahl der Menschen in Deutschland, die den Fragebogen richtig ausfüllen können dürfte im einstelligen Bereich liegen. Die EASA- wie auch die nationalen Regularien sind so komplex, dass selbst auf diesem Rechtsgebiet erfahrene Experten of unterschiedliche Meinungen haben, ob eine bestimmte nationale Regelung nun den EASA-Regularien widerspricht oder nicht.
Deswegen fragt die Umfrage - auch wenn sie den Anschein der Genauigkeit erwecken will - praktisch ausschliesslich Höhrensagen und „wie hätte ich es denn gerne“ ab.

2. August 2018: Von Friedrich renner an J Stroede

z.B. ist in Deutschland kein IFR in Luftraum G möglich. Laut SERA 5025 möglich, verboten laut NfL I-245/14

Damit könnte man von VFR Plätzen IFR abfliegen . Wahrscheinlich sicherer als in marginal VMC die verschiedenen Radar Frequenzen für in IFR pickup durchzuprobieren.

2. August 2018: Von Karpa Lothar an Friedrich renner

Dies ist nicht richtig...

zB Schwäbisch Hall wird in G angeflogen

zudem steht nach sera jedem Land frei, für IFR eine Mindesthöhe vorzugeben - mit 2.500 ft agl wäre dies auch in D gelöst... da brauchts dann kein IFR Verbot in G

2. August 2018: Von Karpa Lothar an Friedrich renner

...könnte man von VFR Plätzen IFR abfliegen

dies ist nur in England möglich- in allen anderen Länder brauchen die Plätze eine IFR Zulassung mit genehmigten Verfahren

2. August 2018: Von Florian S. an Friedrich renner Bewertung: +1.00 [1]

z.B. ist in Deutschland kein IFR in Luftraum G möglich. Laut SERA 5025 möglich, verboten laut NfL I-245/14

Typisches Beispiel und besser hätte man meinen Punkt nicht belegen können!

Die Regelungen in Deutschland bzgl. IFR in LR Golf sind volkommen EASA-Compliant!
Natürlich darf man in Deutschland (theoretisch) wie in allen EASA-Ländern in Luftraum G IFR fliegen! Man darf dies (ebenso natürlich und wie in allen EASA-Ländern) nur nicht unterhalb der Mindestflughöhe für IFR Flüge.
Nur haben wir in Deutschland gar keinen Luftraum G in einer Höhe, die oberhalb der Mindesthöhe für Instrumentenflüge ist. Deswegen geht das rein praktisch nicht!

Das einzige, was Deutschland nicht gemacht hat (und auch nicht muss) ist, die Mindesthöhe für Instrumentenflüge per Ausnahme (Sera 5015 glaube ich) herunter zu setzen, so dass ein IFR-Flug in dem tiefen LR Golf möglich wäre.

Im genau gleichen Sinn ist übrigens in Deutschland auch IFR in Luftraum Alpha und Bravo nicht möglich - haben wir nämlich gar nicht diese Lufträume - und da beschwert sich komischerweise keiner drüber ;-)

Ein sehr einfacher Fall, der eben das Problem aufzeigt, dass viele "ich mag die derzeitige Rechtslage nicht" mit "die Rechtslage in Deutschland folgt nicht der EASA-Regulation" verwechseln!

2. August 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Florian S. Bewertung: +1.00 [1]

Nicht ganz richtig. Deutschland hat per NfL 1-245-14 festgelegt, dass IFR-Flüge in Luftraum Golf nur entlang festgelegter IFR-Flugverfahren erlaubt sind und beruft sich dabei auf SERA.5015 Abschnitt b. Dieser Abschnitt beginnt aber mit "Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist [...]" und regelt somit nur den Reiseflugteil eines IFR-Fluges.

Es gibt daher aus meiner Sicht 2 Interpretationsmöglichkeiten:

  1. Die NfL beschränkt auch nur den Reiseflugteil und erlaubt somit An- und Abflüge auch in G ohne publizierte Verfahren, oder
  2. die NfL widerspricht den SERA-Bestimmungen, da es keine gültige Legitimation für solche Beschränkungen gibt.

2. August 2018: Von Tobias Schnell an Florian S.

Nur haben wir in Deutschland gar keinen Luftraum G in einer Höhe, die oberhalb der Mindesthöhe für Instrumentenflüge ist. Deswegen geht das rein praktisch nicht!

Hm, also die SERA-Mindesthöhe für IFR beträgt im Flachland 1000ft über dem höchsten Hindernis im 8 km-Umkreis. Da gibt es in Norddeutschland schon größere Gegenden mit LR G in diesem Höhenband.

Aber selbst wenn das erlaubt wäre/man es sich für erlaubt erklärt: Spätestens am Übergang zum „E“ wird es für eine Weile illegal - und das ist der eigentliche Systemfehler.

2. August 2018: Von Peter Luthaus an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Das NFL ist meiner Ansicht nach längst nicht mehr gültig, da die Gültigkeit beschränkt war ("bis auf weiteres") und in der Zwischenzeit die berufene Rechtsgrundlage entfallen ist (der damalige §27a Absatz 1 LuftVO).

4. August 2018: Von Sven Walter an Florian S. Bewertung: +2.00 [2]

Ein sehr einfacher Fall, der eben das Problem aufzeigt, dass viele "ich mag die derzeitige Rechtslage nicht" mit "die Rechtslage in Deutschland folgt nicht der EASA-Regulation" verwechseln!

Andererseits besteht Polizeiarbeit oft auch nicht aus was anderem als Spuren einholen und abarbeiten - viele sind Blödsinn, entscheidende führen zur Lösung. Wenn Behörden entgegen FCL weiterhin Schülermeldungen oder erste Hilfe - Atteste verlangen, kann ein einfaches, offizielles, späteres Rundschreiben Schwellen in der AL abbauen. "Das ham wer schon immer so gemacht" ist halt demokratiewidrig, wenn der höhere Normgeber neues einführt oder alte Zöpfe abschneidet. Sammeln kann helfen. Also sollten wir mitsammeln, auch wenn wie bei Schrotschüssen ein guter Teil danebengeht :-).

4. August 2018: Von Florian R. an Karpa Lothar Bewertung: +2.00 [2]

dies ist nur in England möglich- in allen anderen Länder brauchen die Plätze eine IFR Zulassung mit genehmigten Verfahren

Das ist nicht so. Es gelten die gleichen Gesetze in allen EASA Member States (ob dies die Competent Authority nun gut findet oder nicht), ausser eine Derogation/Exemption wurde gemäss Basic Regulation Artikel 14 eingereicht und veröffentlicht. Hat Deutschland aber nicht.

Es gilt also (Easy Access Rules: https://www.easa.europa.eu/document-library/general-publications/easy-access-rules-air-operations):

Part-NCO, NCO.OP.115

Sofern für eine Piste ein Anflugverfahren veröffentlicht ist, muss man sich daran halten. Gibt es aber keines, muss man kein publiziertes Verfahren verwenden. Ist der Luftraum G genug hoch, kann man also legal eigene Anflugverfahren fliegen, wie in England früher. Jetzt gehts in allen Member States. Aber es wurde ja schon gesagt, wegen tief liegendem Luftraum E kann man das eh vergessen. Jedoch kann man legal in IMC starten und zum Beispiel in Luftraum G durch tiefen Nebel steigen. Wenn man in Luftraum E steigt, muss aber wieder VMC herrschen, sodass man wieder VFR fliegen kann.

NCO.OP.115 ist für die Privatfliegerei sehr liberal gehalten. Bei Part-NCC muss man noch einen zusätzlichen Punkt beachten: "In any case, the final approach segment shall be flown visually or in accordance with the published approach procedures." und bei Part-CAT ist es selbstverständlich am strengsten: "The operator shall ensure that instrument departure and approach procedures established by the State of the aerodrome are used."

Dies wurde absichtlich so geregelt in Anbetracht der verschiedenen acceptable level of risk in CAT, NCC und NCO. In den entsprechenden CRD dieser Gesetze sieht man auch, dass dies ganz bewusst so geregelt wurde.

Auch die Schweiz schreibt im AIP noch IFR sei in Luftraum G verboten, entgegen geltendem Recht. Das ist alles noch altes Zeug, das noch nicht angepasst wurde an die neue Gesetzeslage (und die Verantwortlichen für diese Textpassagen hängen wohl noch an der alten Regelung).

Persönlich finde ich es gut, dass diese Änderungen stattgefunden haben. Meiner Ansicht nach muss nicht alles was legal ist auch sicher sein (Stichwort acceptable level of risk und gesunder Menschenverstand). Daher fliege ich nur published Procedures oder in VMC, also eigentlich wie die Part-NCC-Regelung.

Edit: Noch etwas näher zum Thema. Danke für den Hinweis auf die Umfrage! Ich habe bereits drei Einträge gemacht zu Abweichungen vom Gesetz in der Schweiz.


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