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2. August 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Florian S. Bewertung: +1.00 [1]

Nicht ganz richtig. Deutschland hat per NfL 1-245-14 festgelegt, dass IFR-Flüge in Luftraum Golf nur entlang festgelegter IFR-Flugverfahren erlaubt sind und beruft sich dabei auf SERA.5015 Abschnitt b. Dieser Abschnitt beginnt aber mit "Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist [...]" und regelt somit nur den Reiseflugteil eines IFR-Fluges.

Es gibt daher aus meiner Sicht 2 Interpretationsmöglichkeiten:

  1. Die NfL beschränkt auch nur den Reiseflugteil und erlaubt somit An- und Abflüge auch in G ohne publizierte Verfahren, oder
  2. die NfL widerspricht den SERA-Bestimmungen, da es keine gültige Legitimation für solche Beschränkungen gibt.

2. August 2018: Von Peter Luthaus an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Das NFL ist meiner Ansicht nach längst nicht mehr gültig, da die Gültigkeit beschränkt war ("bis auf weiteres") und in der Zwischenzeit die berufene Rechtsgrundlage entfallen ist (der damalige §27a Absatz 1 LuftVO).


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