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10. November 2017: Von Jens V. an Alexander Callidus
Moin Moin

oh man, da muss der ein oder andere ja echt schlechte Erfahrungen gemacht haben mit den Behörden...

Wenn ich mir das LiftSiG ansehen, dann ist doch nach 5 Jahren alles schiko:
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__7.html
###-MYBR-###Grüße

Jens
11. November 2017: Von Wolff E. an Jens V. Bewertung: +2.00 [2]

Du haust da was durcheinander. Die ZUEP und die Abfrage in Flensburg sind zwei paar Schuhe. Die Abfrage in Flensburg gab es auch schon vor 25 Jahren (mir so passiert). Und die Behörden entscheiden dann Recht "persönlich nach eigener Einschätzung" und damit nicht einklagbar. Du lebst in England und arbeitest da. Was spricht dagegen, dort den PPL Zu machen? Aus meiner Sicht nichts, es sei denn, du hast uns nicht alles gesagt. Ich selber habe gerade so Englisch Level 4 und traue mir zu, einen PPL in Englisch zu machen. Und ich habe nie im Ausland gelebt.

11. November 2017: Von Willi Fundermann an Jens V.

Das sehe ich anders. In § 7 LuftSiG steht zwar bei Verurteilungen etwas von einer 5-Jahres-Frist. Da gibt es aber auch noch die "sonstigen Erkenntnissen", und da ist von einem "Verfallsdatum" keine Rede, sondern von einer "Gesamtwürdigung", was bei Juristen ein ziemlich interpretationsbedürftiger Begriff ist:

"Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht: ... 4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, ..."

Und - wie Wolf schon schrieb - ZÜP und Flensburg sind zwei verschiedene Dinge. In § 4, Abs. 1, Nr. 3 LuftVG steht:

"...keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeugzu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen..."

Das heißt, hier ist quasi eine "doppelte Zuverlässigkeit" gefordert.

11. November 2017: Von Tobias Schnell an Willi Fundermann

Das heißt, hier ist quasi eine "doppelte Zuverlässigkeit" gefordert

Es ist sogar eine dreifache Zuverlässigkeit gefordert, denn bei der Bewerbermeldung und bei bestimmten Verlängerungsanlässen ist zu alle dem auch noch ein Behördenführungszeugnis vorzulegen.

Tobias

11. November 2017: Von Willi Fundermann an Tobias Schnell

Was ich bisher nie verstanden habe. Wenn alles ordnungsgemäß liefe, müsste in jedem Fall alles, was im Zentralregisterauszug ("Führungszeugnis") steht, auch bei der ZÜP auftauchen.

11. November 2017: Von Tobias Schnell an Willi Fundermann

Was ich bisher nie verstanden habe

Da bist Du nicht allein...

11. November 2017: Von Stefan Jaudas an Willi Fundermann

... wobei mir bis heute nicht klar ist, was Punkte in Flensburg oder Alk am Steuer mit dem

Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__1.html)

zu tun hat.

Aber so weit ist das von dem eigentlichen des 1934er Flugleitergedankens wahrscheinlich nicht weg. Damals hieß das halt nicht Terrorismusbekämpfung und Zuverlässigkeit, sondern Reichsflucht und Abstammung.


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