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10. Juli 2016: Von Lutz D. an Alfred Obermaier

Es geht aber nicht in erster Linie um Steuergesetzgebung und man kann auch nicht erwarten, dass die jeweils deckungsgleich mit anderen Rechtsgebieten ist.

Mit dem Auto kann ich auch legal meinen Vater an die Küste fahren und mir von ihm die Kosten legal erstatten lassen.

Darf ich das mit dem Flugzeug? Nein. Darüber sind wir uns doch einig, oder?

10. Juli 2016: Von Albert Paleczek an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

Mit dem Auto kann ich auch legal meinen Vater an die Küste fahren und mir von ihm die Kosten legal erstatten lassen.

Streng genommen handelt es sich hier auch um eine Personenbeförderung, die einen Personentransportschein verlangt. Schließlich fährst Du Deinen Vater in seinem Auftrag, bist also juristisch gesehen ein Dienstleister, der zwar für diese Dienstleistung keinen Euro erhält. Vielleicht handelt es sich aber auch um die teilweise Rückvergütung von Kosten, die im Rahmen der Kindheit im elterlichen Haushalt angefallen sind ...

Daraus folgt: im Personenbeförderungsbereich mit privatem PKW wird in Deutschland viel zu nachlässig umgegangen. Hier sollte man generell die verpflichtende Ausbildung und Prüfung abverlangen, die zum Transport von Personen berechtigt. Vielleicht findet man mit diesem Vorschlag Gehör beim "Verband der Fahrschulen", wenn es so einen gibt.

10. Juli 2016: Von Lutz D. an Albert Paleczek

Stimmt nicht!

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__1.html

Paragraph 1, Absatz 2. Vollständige Kostenerstattung ohne Beförderungsschein erlaubt. Anders als mit PPL und Flugzeug.

10. Juli 2016: Von Albert Paleczek an Lutz D.

Danke für die Zitatstelle. Das läßt für mich in Sachen PKW keine Fragen offen.

Jetzt fehlt nur noch ein entsprechend verbindlicher klar formulierter Text für die Luftfahrt. Denn alle bisher zitierten Stellen scheinen immer noch Interpretationsspielraum zuzulassen. Sonst würde sich diese Diskussion nicht so lange hinziehen.

10. Juli 2016: Von Lutz D. an Albert Paleczek Bewertung: +1.00 [1]

EU VO 965/2012 so wie abgeändert:

Art. 2

  1. „Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ (Commercial Air Trans­ port Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleis­tungen.

Art 6. Ausnahmen

4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

  1. a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

Soweit zu den Texten.

...geldwerte Gegenleistungen gemäß Art 2 der EU-VO 965/2012 sind nicht zu Verwechseln mit "geldwerten Vorteilen" aus dem Steuerrecht. Eine geldwerte Gegenleistung ist eben zB die Kostenerstattung. Und diese dürfen nur geteilt werden. So einfach ist das eigentlich.

11. Juli 2016: Von Martin L. an Lutz D.

Hallo zusammen,

Was ich mich bei dieser Diskussion schon länger frage (solange, dass ich mich dafür extra im Forum angemeldet habe):

Was wäre eigentlich, wenn ein Vater seinem Sohn (nennen wir ihn Justus) zum Geburtstag den PPL schenkt und der Sohn ihn nach bestandener Prüfung einmal mitnimmt, natürlich auch auf Kosten des Vaters. Wenn das illegal wäre, wäre das für Justus jetzt nämlich doof, da er nicht vorhatte, in seinem Leben jemals eigenes Geld zu verdienen (der Papa hat ja genug davon) und er somit nie rechtmäßig eine Privatpilotenlizenz erwerben dürfte...

11. Juli 2016: Von Erik N. an Martin L.

Selber fliegen ? Was haben die wieder herzlich gelacht ;))

11. Juli 2016: Von Lutz D. an Martin L.

Moin Martin,

klar kann sich "Justus" den PPL schenken lassen (er sollte sich besser gleich einen CPL schenken lassen ;)). Da ist er ja noch nicht PIC. Und ein Geschenk setzt ja voraus, dass es keine Gegenleistung gibt.

Justus Paps kann ihm auch hinterher problemlos weiter Geld zustecken, und er kann davon fliegen soviel er will und mit wem er will. Was nicht geht, ist das Justus seinen Vater mitnimmt und dann sagt, so, der Flug hat 748€ gekostet, ich bitte um Erstattung.

Recht ist oft so konstruiert, dass man Ausnahmen und Beispiele finden kann, die zu absurden Ergebnissen führen. In der Fliegerei ist das sehr oft der Fall, hat man manchmal den Eindruck.

Man kann dann aber immer auch noch die teleologische Interpretation heranziehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte sicher nicht, innerfamiliäre gemeinsame Flüge zu beschränken, die Daddy zahlt.

Aber schon bei der Mitnahme von Fremden wäre ich mir hinsichtlich der Ziele des Gesetzgebers weniger sicher (bzw. ich weiß es zufällig aus erster Hand). Da ist man ganz absichtlich möglichst restriktiv vorgegangen. Interessanterweise durchaus auch, weil es Rundflugunternehmen mit CPLern und AOC gibt, die überhaupt keinen Bock auf etwaige Konkurrenz haben und hatten. Aber doch zuvorderst, weil man das Sicherheitsniveau von PPLern in der AL für sehr gering hielt. Es gab zudem in vielen Ländern bereits ein absolutes Kostenbeteiligungsverbot (zB in Belgien), d.h. EASA und Kommission hatten hier nichts neu zu erfinden.
Es ist ein großes Glück, dass sich jetzt eine liberalere Sichtweise durchgesetzt hat, auch wenn das naturgemäß aus Sicht eines Privatpiloten nie liberal genug sein kann.

Beste Grüße

Lutz


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