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Stimmt nicht! https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__1.html Paragraph 1, Absatz 2. Vollständige Kostenerstattung ohne Beförderungsschein erlaubt. Anders als mit PPL und Flugzeug. | ||||||
Danke für die Zitatstelle. Das läßt für mich in Sachen PKW keine Fragen offen. Jetzt fehlt nur noch ein entsprechend verbindlicher klar formulierter Text für die Luftfahrt. Denn alle bisher zitierten Stellen scheinen immer noch Interpretationsspielraum zuzulassen. Sonst würde sich diese Diskussion nicht so lange hinziehen. | ||||||
EU VO 965/2012 so wie abgeändert:
Art. 2
Art 6. Ausnahmen 4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:
Soweit zu den Texten. ...geldwerte Gegenleistungen gemäß Art 2 der EU-VO 965/2012 sind nicht zu Verwechseln mit "geldwerten Vorteilen" aus dem Steuerrecht. Eine geldwerte Gegenleistung ist eben zB die Kostenerstattung. Und diese dürfen nur geteilt werden. So einfach ist das eigentlich.
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