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10. Juli 2016: Von Lutz D. an Albert Paleczek

Stimmt nicht!

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__1.html

Paragraph 1, Absatz 2. Vollständige Kostenerstattung ohne Beförderungsschein erlaubt. Anders als mit PPL und Flugzeug.

10. Juli 2016: Von Albert Paleczek an Lutz D.

Danke für die Zitatstelle. Das läßt für mich in Sachen PKW keine Fragen offen.

Jetzt fehlt nur noch ein entsprechend verbindlicher klar formulierter Text für die Luftfahrt. Denn alle bisher zitierten Stellen scheinen immer noch Interpretationsspielraum zuzulassen. Sonst würde sich diese Diskussion nicht so lange hinziehen.

10. Juli 2016: Von Lutz D. an Albert Paleczek Bewertung: +1.00 [1]

EU VO 965/2012 so wie abgeändert:

Art. 2

  1. „Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ (Commercial Air Trans­ port Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleis­tungen.

Art 6. Ausnahmen

4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

  1. a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

Soweit zu den Texten.

...geldwerte Gegenleistungen gemäß Art 2 der EU-VO 965/2012 sind nicht zu Verwechseln mit "geldwerten Vorteilen" aus dem Steuerrecht. Eine geldwerte Gegenleistung ist eben zB die Kostenerstattung. Und diese dürfen nur geteilt werden. So einfach ist das eigentlich.


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