Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

7. Juli 2016: Von Lennart Mueller an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

1178/2012, FCL.205.A PPL(A) — Rechte
a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.

So, wenn auf dem Hof ein Flugzeug steht, das die Firma gechartert hat, und ich fliege damit per Dienstreise, habe ich keine Vergütung - da ich aus dem Geldfluss komplett außen vor bin. Das sicherzustellen, ist Baustelle des Piloten.

Ohne Vergütung: Check.

Es werden keine fremden Personen oder Waren transportiert, wie es für gewerblichen Betrieb üblich wäre. Für die Baustelle ist im übrigen die Firma bzw. der Charterer zuständig.

Nichtgewerblicher Betrieb: Check.

Beispiel: Eigentümer eines Flugzeugs fragt einen Bekannten, ob er mit ihm auf Kosten des Eigentümers irgendwo hin fliegen wolle, weil gerade nicht flugtauglich oder kein Flugschein. Anzunehmen, dass durch das für den fliegenden Piloten kostenlose Fliegen (d.h. keine Kostenteilung) dieser eine Art Vergütung erhält, weil er nichts an den Eigentümer abführt, und das Verfahren dadurch illegal wäre, ist doch ein wenig abstrus.

Nun ersetze man "Eigentümer" durch Firma/Vorgesetzter, "ihm" durch Chef/Kollegen und "Bekannten" durch Angestellten.

@Lutz: A) ist genau so ein Fall und sehe ihn unter Privatleuten als legal an. In der Firma mit Zusatzbedingung keine Arbeitszeit oder "echte" Dienstreise.

7. Juli 2016: Von Lutz D. an Lennart Mueller

@Lennart

Ok, ich halte A) auch für legal. Ob es bei Anwendung des Falles auf Dienstreise zu Bestandteilen kommt, die als Vergütung verstanden werden können, kann ich nicht beurteilen. Halte es weder für besonders wahrscheinlich noch für völlig unmöglich.

Sobald aber eine Vergütung ins Spiel kommt, und sei es nur eine bloße Kostenerstattung, gilt die Maßgabe von Artikel 4a der VO 965/2012 so wie abgeändert. Ob eine Kostenbeteiligung durch jemand anderen als eine Privatperson nach Wortlaut dieses Artikels überhaupt möglich ist, ist zudem sehr fraglich.

7. Juli 2016: Von Wolff E. an Lutz D.

@Lutz, ich denke, D ist auch legal, da dort eine Kostenteilung statt findet.

7. Juli 2016: Von Markus Doerr an Lutz D.

Ich fliege auch für meinen Chef, oder mein Chef fliegt mit mir. Oder fliegt mich mein Chef? Das Flugzeug gehört der Firma.

Sehr kompliziert. :-)

7. Juli 2016: Von Lutz D. an Wolff E.

Ja, D ist definitiv der Königsweg.

7. Juli 2016: Von Erik N. an Markus Doerr Bewertung: +1.00 [1]

Eigentlich nicht :)

Denke es kommt darauf an, welches Wesen die Flüge von Markus mit dem Chef annehmen.

Ist es ein paar Mal, weil es einfach convenient ist, daß Markus die PPL hat und der Chef schneller am Einsatzort, ist es kein Problem. Das wäre nichts anderes als eine normale Dienstreise mit dem Auto.

Ich denke, es ist höchst relevant, was der Gesetzgeber dabei wollte. Und daher ist es natürlich ebenfalls höchst relevant, wie es in anderen Bereichen geregelt wird. Und komischerweise, sehr ähnlich. Verdient jemand mit der Tätigkeit Geld, ist somit die Steuerung eines Transportmittels Gegenstand seiner normalen Tätigkeit, und erfolgt dieser Tansport so regelmäßig, daß es gewerbsmäßig erfolgt, ist ein einfacher Führerschein nicht mehr ausreichend, sondern es muss eine Personentransporterlaubnis her. Also ein Busfahrerschein, Taxischein, o.ä.

Das ist ja der Grund, warum UBERX in Deutschland eben nicht funktioniert. Weil ein einfacher Privatmann durch das regelmäßige Mitnehmen von ihm nicht bekannten Menschen keinen Freundschafts- oder kollegialen Dienst mehr versieht, sondern eine "gewerbsmäßige" Handlung durchführt, und die ist mit der Pflicht verbunden, eine Personentransportlizenz zu haben.

Dies gilt im Übrigen identisch auch für Werksfahrer, also Leute, die im Auftrag der Firma als Chauffeur arbeiten, beispielsweise.

Übertragen kann man das durchaus aufs Flugzeug. In dem Moment, wo die Firma den Markus nicht mehr nur als Buchhalter, sondern als Fimenpiloten ansieht, und die Flüge auf Kosten der Firma zu Terminen erfolgen, und Markus sozusagen der Firmenpilot wird, in dem Moment wäre es wohl so, daß Markus einen Teil seines Gehaltes sowie allgemeiner Anerkennung auch für das Fliegen erhielte.

In dem Moment, würde ich behaupten, wäre eine CPL nötig, weil dann die Frage des Entgeltes für Markus nicht mehr ganz so einfach mit nein beantwortet werden könnte.

Also, Fazit, es kommt auf das grundsätzliche Wesen der Tätigkeit an. Mit einmaligem Tun ist kein grundsätzliches Wesen begründet.

Und warum will der Gesetzgeber dann eine gewerbliche Erlaubnis, also zB eine CPL. Weil mit dem Transport von Personen und Sachen auf gewerbsmäßiger, weil regelmäßiger Basis gegen Entgelt eben andere Verantwortlichkeiten daherkommen, das gilt fürs Flugzeug genauso wie fürs Auto oder sonstwas.

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

7. Juli 2016: Von T. Magin an Erik N.

Ich moechte mal noch einen anderen Aspekt einbringen, der mich direkt betrifft, ueber den ich mir aber noch nie Gedanken gemacht habe:

Wenn das Wetter mitspielt nehme ich (PPL) hin und wieder eine Vereinsmaschine um geschaeftliche Termine wahrzunehmen. Die Vereinsmaschine hat natuerlich eine Insassenversicherung. Das chartern der Maschine und alle weiteren Kosten uebernehme ich privat, es wird nicht mit der Firma abgerechnet. Da darf dann auch mal ein Kollege mit, den ich nicht an den Kosten beteilige.

Frage: wie sieht die Versicherungslage aus, sollte es zu einem Unfall kommen? Prinzipiell ist das ganze eine Geschaeftsreise, also denke ich erstmal an die Berufsgenossenschaft. Doch deckt die auch "aussergewoehnliche" Anreisen ab, wie eben Privatflugzeug? Oder zieht die sich aus der Schadensgeschichte raus mit der Begruendung, dass die Anreise offensichtlich Privatvergnuegen und fuer den geschaeftlichen Anlass nicht angemessen war?

Eine Schadensregelung ueber Insassenversicherung und privater Unfallversicherung ist meist weniger umfassend, als ueber die BG. Versichert sind wir so oder so, aber wuerde fuer den Fall der Faelle aufkommen?

Da wuerde mich die Meinung der Experten interessieren.

Gruss & Danke

Thomas

7. Juli 2016: Von Markus Doerr an Erik N. Bewertung: +1.00 [1]

Ich hab vergessen zu sagen, dass ich immer allein fliege.

7. Juli 2016: Von Dr. Oliver Brock an T. Magin Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Thomas,

dazu kann ich aus eigener Erfahrung etwas sagen:

Ich habe mal vor ein paar Jahren eine Dienstreise allein per selbstgeflogenem Flugzeug machen wollen und habe schriftlich die entsprechende Berufsgenossenschaft angefragt, ob ich denn wie auf einer gewöhnlichen Dienstreise per Auto versichert wäre.

Schriftliche Antwort: Ja, kein Problem... man ist auch im Privatflugzeug versichert. Einzig sehr exotiache Fortbewegungsarten wie Skateboards oder Paraglider seien nicht versichert.

Das dazu.

Gruß,

Oliver

7. Juli 2016: Von T. Magin an Dr. Oliver Brock

Hallo Oliver,

vielen Dank für Deine Antwort! Das hört sich beruhigend.

Jetzt bringen wir den Thread wieder auf ein sachliches Niveau zurück ;-)

Grüsse, Thomas

8. Juli 2016: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an T. Magin Bewertung: +4.00 [4]

Was mir durch den Kopf geht:

  • Sachlich: Gerade der aufgezeigte AOPA-Artikel spricht ja davon, dass der CPL notwendig sei, wenn ein Pilot im Unternehmen überwiegend als Pilot arbeitet. Ohne jeden Wahrhaftigkeitsanspruch ist für mich daher die Sichtweise naheliegend, dass die Kombination "Firma mietet ein Auto / Motorrad mit Sozius / Flugzeug / Motorboot" und lässt "jemanden, der das Objekt steuern darf, dann ans Steuer" sehr naheliegend gleichzusetzen ist. Voraussetzung natürlich, dass Du beim Termin persönlich erforderlich bist.
  • Sachlich II: Ein Strafmass misst sich m.E. in Deutschland immer auch an dem Ausmaß, in dem der "Täter" die Schuldhaftigkeit seines Handelns erkennen konnte. Die Länge dieser Diskussion ist ein Beleg dafür, dass eine eventuelle "Strafe" gering ausfallen sollte - jedenfalls anders als bei den Kollegen, die mit ihrem PPL oder UL-Schein mehr oder weniger schlecht getarnt Rundflüge anbieten.
  • Klimatisch: Schon schön, wenn es eine Situation wie in Deiner Firma gibt, und Scheffe gerne einmal auf die besonderen Fähigkeiten von Dir zurückgreifen möchte! Grundsätzlich würde ich Scheffe über die Unterschiede PPL und CPL aufklären (Stundenerfordernis, Mehrausbildung) und mir diese Aufklärung einmal schriftlich bestätigen lassen. Das könnte einerseits einen Richter im Schadensersatzfalle milder stimmen, andererseits - wie schon angeregt: Vielleicht motiviert Dich Scheffe bei Gefallen am Fliegen, den CPL anzugehen.
  • Schadensersatz an sich: Genauso, wie ich mein Mögliches tue, um das Todesrisiko für meine PAXe und mich selber zu minimieren, aber dennoch als Restrisiko in Kauf nehme, geht es beim Schadensersatz ja auch um Restrisiken, was die Frage aufwirft: Wie hoch ist das Risiko ernsthafter Verletzungen beim Fliegen im Vergleich zum Todesfall-Risiko? Aus der Hüfte geschossen: Faktor 2-3?
    Handelt es sich nicht hierbei damit um ein Restrisiko wie den Tod? Also einfach ein Risiko, dass man halt in Kauf nimmt, aber sich davon nicht den Spaß daran verderben lässt, auf Firmenkosten den Firmenjob schneller zu erledigen?
12. Juli 2016: Von Guido Frey an T. Magin

Frage: wie sieht die Versicherungslage aus, sollte es zu einem Unfall kommen? Prinzipiell ist das ganze eine Geschaeftsreise, also denke ich erstmal an die Berufsgenossenschaft. Doch deckt die auch "aussergewoehnliche" Anreisen ab, wie eben Privatflugzeug? Oder zieht die sich aus der Schadensgeschichte raus mit der Begruendung, dass die Anreise offensichtlich Privatvergnuegen und fuer den geschaeftlichen Anlass nicht angemessen war?

Hallo Thomas,

habe gerade diesbezüglich mit der BG Verkehr in Wuppertal telefoniert:

Der BG ist das verwendete Transportmittel, dessen Finanzierung oder Eigentumsverhältnisse völlig egal, so lange es sich bei dem Transport/der Reise um eine Dienstreise oder den Weg von und zur Arbeit handelt (Der Sachbearbeiter erläuterte mir das an Hand eines Paketboten, der seine Pakete ausliefert. Dieser sei versichert, egal ob er die Pakete mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers, seinem Privatwagen oder zu Fuß ausliefere.).

Kein Versicherungsschutz bestünde lediglich bei privat veranlassten Wegen (auch innerhalb einer Dienstreise). Beispiel hier sei der Weg während eines dienstlichen Hotelaufenthalt vom Hotel zu einem Restaurant zwecks Nahrungsaufnahme.

Gruß,

Guido


12 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang