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32 Beiträge Seite 1 von 2

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8. Mai 2013: Von Bernhard Tenzler an Achim H.

Für für den Erwerb seiner Berechtigungen hat der FI (IR) gegenüber dem FI zusätzlich ein Instrumentrating erworben und 200 IFR Stunden absolvieren müssen - also bis zu 70.000€ mehr in seinen Werdegang investiert.

8. März 2021: Von Joachim P. an Bernhard Tenzler

(ist schon ein wenig älter, das Töpfchen hier... ich antworte an den Letzten...)

Lese ich das richtig, dass die Restrictions, die ein frischer FI hat, nur auf PPL und Co greifen, nicht auf die IR Erweiterung? Wer also die 800h für den IRI noch nicht hat, kann FI machen, dann direkt danach die IR Eweiterung und kann dann ewig restricted bleiben und IR Ausbildung schulen, aber halt keine "Fußgänger"?

8. März 2021: Von Thomas R. an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]

Die RP beziehen sich nur auf das Freigeben von ersten Alleinflügen (erster Alleinflug und erster Allein-Überlandflug). Natürlich darf ein FI von Anfang an Fussgänger schulen. Wie sollte er die RP sonst loswerden?

8. März 2021: Von Tobias Schnell an Thomas R. Bewertung: +1.00 [1]

Das war aber ja nicht die Frage...Die lautete eher "darf man auf einen rp einen FI-IR draufsetzen?" Und da kenne ich persönlich einen Fall, wo das LBA sagt "nein", auch wenn ich das aus FCL.910.FI so nicht herauslesen kann.

8. März 2021: Von Christof R. an Tobias Schnell

Ich kennen einen Fall so wie von dir beschreiben wo das kein Problem war! Jedoch bei der Austro Control und nicht beim LBA

8. März 2021: Von Joachim P. an Tobias Schnell
Das ist interssant, sehe es auch so, dass FCL diese Position nicht hergibt. Weißt du mehr darüber? Wurde das in dem Fall vorher abgeklârt oder gabs hinterher lange Gesichter?
8. März 2021: Von Sven Walter an Tobias Schnell
Vom Wortlaut Verständnis irrt sich da das LBA, was wiederum dann nicht verwundert, wenn man sich den Laden sonst so anguckt...
8. März 2021: Von Tobias Schnell an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]

Wurde das in dem Fall vorher abgeklârt oder gabs hinterher lange Gesichter?

Weiß ich leider nicht - aber hier liest jemand mit, der es wissen wird. Vielleicht meldet der sich ja :-)

8. März 2021: Von Michael Weyrauch an Thomas R.

Gemäss Erläuterung des LBA steht die gesamte Ausbildungstätigkeit eines FI(A)rp unter Supervision. Freigeben zum ersten Alleinflug und zum ersten Allein-Überlandflug darf der FI(A)rp gar nicht. Das heisst also, dass echt selbständige Schulung durch einen FIrp nicht erlaubt ist. Der Supervisor kann sich nach seinem Gutdünken einschalten.

8. März 2021: Von Joachim P. an Michael Weyrauch Bewertung: +1.00 [1]

Danke für die Info. Aus meiner Sicht legt FCL.910.FI fest, dass Einschränkung und Supervision lediglich in 4 Fällen greifen. Immer wieder faszinierend, wie das LBA seine eigenen Gesetze macht. Bei Austrocontrol scheint es ja zu gehen. Also müsste man um (mit LBA-Lizenz) auf diesem Weg IFR schulen zu können erst mal 100h Fußgänger-Schulung machen um ein richtig guter FI-IR zu sein. Naja, geben wir diesen Thread wieder zurück in die Versenkung... Danke an alle fürs Mitmachen... ;)

9. März 2021: Von Thomas R. an Michael Weyrauch Bewertung: +1.00 [1]

Gemäss Erläuterung des LBA steht die gesamte Ausbildungstätigkeit eines FI(A)rp unter Supervision. Freigeben zum ersten Alleinflug und zum ersten Allein-Überlandflug darf der FI(A)rp gar nicht. Das heisst also, dass echt selbständige Schulung durch einen FIrp nicht erlaubt ist. Der Supervisor kann sich nach seinem Gutdünken einschalten.

Die Supervision steht ja auch in PART-FCL. Die Einschränkung der Freigabe der ersten Allein- und Allein-Überlandflüge ist m.E. sinnvoll, allerdings in der Praxis nicht besonders bedeutsam, da es vor ersten Alleinflügen ja üblicherweise sowieso einen Check durch einen zweiten, meist erfahreneren Fluglehrer (z.B. den Ausbildungsleiter) gibt. Der kann natürlich auch einfach dann den Flugauftrag erteilen, wenn alles passt.

Gibt es eigentlich irgendwo eine Erläuterung, wie die Supervision genau aussehen soll? Habe dazu in den AMC nichts gefunden. In den ATOs, in denen ich so schule, gibt es (sinnvollerweise) einen erfahrenen Fluglehrer, der diese Rolle übernimmt und dann Ansprechpartner für den FI RP ist. Der sitzt aber natürlich nicht mit drin und schaut sich alles an. Insofern würde ich schon sagen, dass der FI RP recht selbständig schult, aber natürlich im Rahmen des sowieso vorgegebenen Ausbildungsplans. Er hat halt jemanden, den er nach Best Practices oder bei Problemen fragen kann. Also eher einen Berater, weniger einen Kontrolleur. So zumindest meine Wahrnehmung.

9. März 2021: Von Michael Weyrauch an Thomas R.

Ich kenne auch keine Regelungen wie die Supervision eines FIrp ausgestaltet werden soll. Aber ich weiss davon, dass manche Supervisoren Briefings (diskret) überwachen oder sich gelegentlich mit ins Flugzeug setzen (möglichst so dass der Flugschüler nichts vom Zweck des Mitfluges mitbekommt). Es ist wohl den ATOs überlassen wie die Supervision gehandhabt wird in der Praxis (Supervisor eher als Ansprechpartner oder Supervisor eher als Aufpasser). Formaljuristisch gesehen (und darauf bezog sich die Auskunft des LBA) schult ein FIrp aber nicht eigenverantwortlich.

5. Juli 2021: Von Winfried Weiss an Michael Weyrauch Bewertung: +4.00 [4]

Ein FI rp darf auch sofort nach Eintrag des FI rp die Erweiterung zum FI-IR durchführen und darf nach EIntrag der auf IR erweiterten Rechte auch IR schulen und zwar ohne Einschränkungen. Er schult ja nicht für Lizenzausbildung bzw für die in der FCL.910.FI a) (1) bis (4) genannten Ausbildungsziele (für die alleine das rp gilt), sonder für das dort nicht genannte IR.

Diese Auffassung vertritt ganz offensichtlich (inzwischen) auch das LBA, denn mehrere unserer FI-Schüler haben unmittelbar im Anschuß an die FI-Ausbildung einen IRI-Lehrgang besucht und völlig problemlos die Erweiterung auf den FI-IR eingetragen bekommen.

5. Juli 2021: Von Michael Weyrauch an Winfried Weiss

Das ist sehr bemerkenswert. Wieviele Studen IR Erfahrung sind denn da erforderlich? Eigentlich braucht man ja als IRI 800 h IR Erfahrung.

5. Juli 2021: Von Tobias Schnell an Michael Weyrauch
Für den FI-IR sind 200 h IFR-Flugerfahrung gefordert.
6. Juli 2021: Von hb jan an Tobias Schnell

Für den FI-IR sind 200 h IFR-Flugerfahrung gefordert.

Weisst du wo ich das im EASA FCL finde? Ich finde dort auch keine Unterscheidung zwischen IRI und und FI(A) mit IR Lehrberechtigung.

6. Juli 2021: Von Joachim P. an hb jan

Passen die Quellen im dritten Post nicht mehr?

6. Juli 2021: Von Tobias Schnell an Joachim P.

Passen die Quellen im dritten Post nicht mehr?

Die passen wirklich nicht mehr - da steht noch was von JAR-FCL :-)

@Jan: Die korrekte Quelle für die 200 h ist FCL.905.FI (h)

6. Juli 2021: Von Joachim P. an Tobias Schnell

Die passen wirklich nicht mehr - da steht noch was von JAR-FCL :-)

Hups... JAR-FCL hab ich überlesen... so geht's, wenn man zwischen Tür und Angel noch schnell kluge Kommentare verfassen will... sorry... :)

6. Juli 2021: Von hb jan an Tobias Schnell

Die passen wirklich nicht mehr - da steht noch was von JAR-FCL :-)

@Jan: Die korrekte Quelle für die 200 h ist FCL.905.FI (h)

Danke für deinen Hinweis! Eine Flugschule ATO sagte mir eben das ich die "restricted privilegs" als FI erst loshaben muss, um die IRI Ausbildung absolvieren zu können. Ich muss dem Sachverhalt nochmals nachgehen (Schweiz).

Gruss Jan

6. Juli 2021: Von Oliver Bucher an hb jan

Hallo,

ist nicht der größte Nachteil einer IRI(A) zu einem FI(A)-IR (instrument), dass viele Schüler bei einer integrierten ATPL Ausbildung oft gar keine PPL(A) erwerben. Daher wenn die Schüler noch keine Lizenz haben zum Zeitpunkt der IR Ausbildung darf nur ein FI(A)-IR die Ausbildung durchführen. Eine IRI(A) wäre dann draußen, da nicht eine Instrumentenflugberechtigung auf eine Lizenz aufgesattelt wird.

LG Oliver

7. Februar 2023: Von Daniel Goldstein an Winfried Weiss
Guten Abend,

Da muss ich ihnen leider widersprechen.. das LBA hat seine Meinung wieder geändert…

Email von heute morgen:

Ihren o. g. Antrag haben wir am 13.01.2023 erhalten.

Nach Durchsicht der eigegangenen Unterlagen mussten wir feststellen, dass dem Antrag lediglich eine Bestätigung der erfüllten Voraussetzungen für die Eintragung des "instrument rating" beigefügt war. Dieser Eintrag kann nur erfolgen, wenn auch die Voraussetzungen nach FCL.910.FI c) (1) erfüllt und nachgewiesen wurden, da das "instrument rating" als Lehrberechtigter nur ohne die Einschränkung "rp" durchgeführt werden kann.

Somit müsste zur Aufhebung des Eintrags "rp" noch der Nachweis nach FCL.910.FI c) (1) erbracht werden, der diesen Unterlagen nicht beigefügt wurde.
7. Februar 2023: Von Joachim P. an Daniel Goldstein Bewertung: +2.00 [2]

Oh weh, Du Armer... bei mir und vielen anderen ging das einfach durch... man erzählt sich, dass das mal anwaltlich oder gar gerichtlich geklärt wurde... weiß hier jemand mehr?

da das "instrument rating" als Lehrberechtigter nur ohne die Einschränkung "rp" durchgeführt werden kann.

Das gibt FCL halt leider nicht her, aber wie erklärt man das dem LBA?

7. Februar 2023: Von Joachim P. an Daniel Goldstein

oder die beim LBA sind intern nicht abgestimmt? Vielleicht kannst Du nachfragen, wo das in FCL steht und seit wann das so gehandhabt wird?

Bei mir, beim Eintragen des FI, kamen viele Rückfragen, zu Voraussetzungen, die die Schule schon geprüft und bestätigt hatte. Dann gabs wegen Urlaub einen Bearbeiterwechsel und schwupps kam die Lizenz...

8. Februar 2023: Von Alfred Obermaier an Daniel Goldstein

FI r.p. betrifft die Ausbildung von Anfängern, also Bewerber für eine Lizenz. Ausbildung zum IR ist nur mit Lizenz Inhabern möglich. Das steht zwar nirgends so explizit, ergibt sich aber aus den Beschränkungen für den FI r.p. FCL.910.FI a). Dort wird nur von Flugschülern gesprochen. Eine IR wird nicht angesprochen. Dieser feine Unterschied ist dem LBA Sachbearbeiter nicht geläufig. Ein Irrtum.


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