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3. Mai 2024 10:27 Uhr: Von Name steht im Profil an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]

Nicht gezielt an Joachim

Hier der relevante Auszug aus der AIP Österreich ENR 1.10


2.2. FLUGPLANPFLICHT

2.2.1. Ein Flugplan ist vor der Durchführung folgender Flüge

abzugeben:

a) ein Flug oder Flugabschnitt, der der Flugverkehrskontrolle

unterliegt;

Anmerkung: Um die Arbeitsbelastung der Flugverkehrs-

dienststellen zu reduzieren, wird für VFR-

Flüge, welche als kontrollierte Flüge durch-

geführt werden, dringend empfohlen, einen

Flugplan vor dem Abflug abzugeben.

b) ein Flug nach Instrumentenflugregeln innerhalb des

Flugverkehrsberatungsluftraums;

c) ein Flug innerhalb von Gebieten oder in Gebiete oder

entlang Strecken, die von der zuständigen Behörde

festgelegt sind, um die Bereitstellung von

Fluginformationen und die Durchführung des

Flugalarmdienstes sowie des Such- und Rettungsdienstes

für Luftfahrzeuge zu erleichtern;

d) ein Flug innerhalb von Gebieten oder in Gebiete oder

entlang Strecken, die von der zuständigen Behörde

festgelegt sind, um die Koordinierung mit entsprechenden

militärischen Stellen oder mit Flugverkehrsdienststellen in

benachbarten Staaten zu erleichtern, um ein

möglicherweise erforderliches Ansteuern zu

Identifizierungszwecken zu vermeiden;

e) ein Flug über Staatsgrenzen.

Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen für die

unter 2.2.1.1. und 2.2.1.2. genannten Flüge unter

Beachtung der angegebenen Bedingungen.

f) ein Flug, der bei Nacht durchgeführt werden soll, soweit er

über die Umgebung des Flugplatzes hinausführt.


2.2.1.1. Ausnahmen für Einflüge in die FIR Wien:

2.2.1.1.1. Einflüge in die FIR Wien mit zivilen Luftfahrzeugen

nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G" und „E" sind

von der Verpflichtung zur Abgabe eines Flugplanes befreit.

2.2.1.1.2. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als

Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber

ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß

§ 30 Abs. 2 LVR eingestellten Transponder Mode S zulässig.

2.2.1.1.3. Die unter Punkt 2.2.1.1. beschriebene Ausnahme zur

Flugplanpflicht bei Einflügen in die FIR Wien kann zur Wahrung

öffentlicher Interessen für einen bestimmten Zeitraum ganz oder

teilweise eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung wird

mittels NOTAM veröffentlicht.


2.2.1.2. Ausnahmen für Ausflüge aus der FIR Wien:

2.2.1.2.1. Für Ausflüge aus der FIR Wien hat der verantwortliche

Pilot sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugpla-

nabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen

Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.

2.2.2. Von dem Erfordernis der Abgabe eines Flugplans sind

Flüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen im Rahmen des

militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) in jenen

Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesmini-

sterium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für

Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Techno-

logie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt werden, ausgenom-

men.

3. Mai 2024 10:45 Uhr: Von Roland Schmidt an Name steht im Profil Bewertung: +1.00 [1]

Anmerkung: Um die Arbeitsbelastung der Flugverkehrsdienststellen zu reduzieren, wird für VFR-Flüge, welche als kontrollierte Flüge durchgeführt werden, dringend empfohlen, einen Flugplan vor dem Abflug abzugeben.

Offizielles Zitat AIP. Amen :-)

3. Mai 2024 10:52 Uhr: Von Name steht im Profil an Name steht im Profil Bewertung: +1.00 [1]

Hier auch der relevante Ausschnitt der Ö AIP zu air-filing

2.5.3. AUFGABE EINES FLUGPLANS IM FLUG (AIR-FILED

FLIGHT PLAN, AFIL)

2.5.3.1. Flugpläne sind während des Fluges an die zuständige

Flugverkehrsdienststelle oder Flugfunkleitstelle zu übermitteln.

2.5.3.2. Flugpläne sollten nur dann während des Fluges abgege-

ben werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B.

unvorhergesehene Wettererscheinungen, Notfälle). In diesem

Fall akzeptiert der Fluginformationsdienst die Flugplandaten, der

Flugplan wird an AIS/ARO Wien weitergeleitet, welches die

Übermittlung an die zuständigen Stellen vornimmt.

4. Mai 2024 16:04 Uhr: Von Flieger Max L.oitfelder an Name steht im Profil

Da könnte man jetzt vermutlich lange diskutieren, ob "vor der Durchführung folgender Flüge oder Flugabschnitte" und "vor dem Abflug" dasselbe ist, ich glaube eher dass Ersteres vor Beginn des kontrollierten Teils des Fluges ist und somit nicht ganz dem "vor Abflug" entspricht.

Einfacher ist es allemal, einen Flugplan rechtzeitig aufzugeben vor dem Abflug.


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