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34 Beiträge Seite 1 von 2

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3. November 2014: Von Lothar Ka an 
IMC ist ja auch 50 km Sicht zwischen 2 broken Layers in E, die eine Höhendifferenz von 1.900 ft haben... ;)
3. November 2014: Von Erik N. an Lothar Ka
Wieso ich dachte immer das wäre der berühmte VMC layer ?
3. November 2014: Von Markus Doerr an Lothar Ka
Und in G würde man dan VMC nennen.
3. November 2014: Von Markus Doerr an Erik N.
Der neue deutsche Lügenlayer wird dann ein paar Fuß nach oben erweitert.
3. November 2014: Von Lothar Ka an Erik N.
in E gelten die 1000 ft sowohl nach oben und unten, dh ein VMC layer braucht mindestens 2.000 Füße ;)
9. November 2014: Von C. B. an Lothar Ka Bewertung: +1.00 [1]
Nicht nur, dass das NfL bezüglich IFR in G nach SERA in meinen Augen rechtlich nicht statthaft ist, es würde auch zu völlig absurden Situationen führen. Ich komme beispielsweise über der Eifel in 6000ft MSL aus den Wolken, darunter 50km Sicht und die Dahlemer Binz ist schon in Sicht. Leider ist die MVA bei 5500ft, damit habe ich rechtlich aufgrund des notwendigen Wolkenabstands nicht die Möglichkeit, IFR zu canceln, denn tiefer darf der Lotse mich nicht lassen. Mit SERA wäre das alles kein Problem, aber dieses unsägliche NfL (welches im Ausland sowieso keiner kennt) in Kombination mit einer SERA-Teilumsetzung (keine reduzierten Sichtminima mehr!!) führt zu Situationen, in denen nun wirklich NIEMAND sich an die Regeln halten wird.

Fehlende praktische Erfahrung trifft leider in dem einen oder anderen Büro auch noch auf Unwilligkeit, und schon hat man den Salat. Wahrscheinlich sollte man sich weniger Gedanken machen und unsinnige Regeln einfach ignorieren...können die Franzosen ja auch! :)
9. November 2014: Von Markus Doerr an C. B.
Das Bundesministerium hat die NfLs auf anraten der DFS veröffentlicht.
So steht es in der Prästentation.
9. November 2014: Von Mich.ael Brün.ing an C. B.
Das ist nicht richtig. Denn genau dazu gibt es in der deutschen AIP (ich habe den Abschnitt gerade nicht griffbereit) einen Passus, der geringere Sichtbedingungen in E beim Flugregelwechsel ausdrücklich erlaubt.

Michael
9. November 2014: Von Mich.ael Brün.ing an Mich.ael Brün.ing
Hab's gefunden unter AIP ENR 1.8-19:

2. Flugregelwechsel von IFR nach VFR (Y-Flugplan)

Ein Flug nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, der unmit- telbar an einen Flug nach Instrumentenflugregeln anschließt, ist so durchzuführen, daß

– der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 3 km hat, – der Luftfahrzeugführer Erdsicht hat,
– das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Mindestwerte ist, daß

  • – der Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln in der für Flüge nach Instrumentenflugre- geln festgelegten Mindesthöhe stattfindet und

  • – der kontrollierte Luftraum nach dem Übergang zum Flug nach Sichtflugregeln unverzüglich verlassen wird.

10. November 2014: Von Achim H. an Mich.ael Brün.ing
Das müsste ab dem 4. Dezember unwirksame Folklore sein. SERA liegt dies rechtsverbindlich fest.
10. November 2014: Von C. B. an Mich.ael Brün.ing
Das steht da natürlich...noch!

In ENR 1.8. stehen im Moment noch ganz andere Sachen, z.B. dass man eine Freigabe für VFR-Nacht immer braucht, wenn man sich aus der Umgebung des Flugplatz entfernt oder die Verfahren für IFR in F etc. etc.
Das ist aber demnächst durch SERA Geschichte!

Ob die AIP auch noch geändert wird? Keine Ahnung, wahrscheinlich kam die SERA-Geschichte einfach zu kurzfristig!
10. November 2014: Von Achim H. an C. B.
Ob die AIP auch noch geändert wird? Keine Ahnung, wahrscheinlich kam die SERA-Geschichte einfach zu kurzfristig!

Ja, furchtbar kurzfristig, nur 2 Jahre Vorwarnzeit und davor die Gelegenheit, selbst mitzuarbeiten. Quasi also über (VFR)-Nacht! Aber wahrscheinlich lag es wieder daran, dass man erst die offizielle deutsche Übersetzung abwarten musste, bevor man sich mit der Materie beschäftigt...

Das Problem ist unsere desinteressierte Luftfahrtverwaltung, siehe EASA-Veranstaltung in Rom, siehe Liste der Mitglieder der jeweiligen EASA-Arbeitsgruppen die praktisch frei von deutschen Namen sind.

Die AIP wird angepasst, die LuftVO auch. Die AIP ist übrigens keine Rechtsquelle, nur eine unverbindliche mehr oder weniger korrekte Zusammenfassung in einem von der ICAO definierten Format.
10. November 2014: Von C. B. an Achim H.
Das war ironisch gemeint! Bekannt sind die notwendigen Änderungen wahrscheinlich schon eher seit fünf Jahren!
10. November 2014: Von Achim H. an C. B.
Könnt mich endlos aufregen über diese permanente Arroganz der großdeutschen Verwaltung. Warum auch mitarbeiten bei Europa wenn es nicht die Kerninteressen betrifft?
19. November 2014: Von Lothar Ka an Lothar Ka
Es gibt eine neue NfL zu IFR in G....

https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Services/Customer%20Relations/SERA/1-293-14.pdf

.... mit Festschreibung des Status Quo, abgesehen von Umwandlung F in G mit RMZ
19. November 2014: Von Achim H. an Lothar Ka
Nur widerspricht das NfL leider SERA und ist daher unwirksam. Ein Ministeriumspamphlet kann nicht in Widerspruch zu geltendem Recht stehen.

Den ersten Versuch haben sie zurückgezogen weil die rechtliche Begründung des Verbots komplett lächerlich war. Jetzt machen sie es ohne Begründung aber das ist genauso unwirksam.
19. November 2014: Von  an Achim H.
Was passiert jetzt eigentlich wenn SERA voll in Kraft geht und die deutschen Behörden illegal unterwegs sind, bzw. es verdaddelt haben die Grundvoraussetzungen für einen Betrieb zu schaffen. Müsste dann nicht ein Verfahren in Brüssel gegen DFS/LBA/etc angestrengt werden? Gibt es im EU Recht auch so etwas wie Einstweilige Verfügungen? Kriegt man die Beton###### nicht endlich einmal an den Hammelbeinen für mutwilliges Verschleppen?
19. November 2014: Von Lothar Ka an Achim H.
Achim, das mag sein, dass an den Formalien noch geschickter formuliert wird.
Aber faktisch wird es mE so bleiben.

England erscheint mir eine Ausnahme zu sein, weniger mit IFR in G, als von der Möglichkeit nach IFR auf jedem Platz zu starten bzw zu landen.
Für D ist es für jeden einzelnen Platz festgeschrieben bzw genehmigt, ob ich nach IFR starten darf oder auch nicht. Wenn ja, komme ich durch das vorgeschriebene IFR Verfahren ohnehin in kontrollierten Luftraum.

Desweiteren brauche ich für IFR einen Flugplan, auch für G (In Schweden geht G bis FL 95, Flugplan für IFR ab 3000 ft agl bzw 5.000 ft MSL erforderlich). Für England offensichtlich nicht...
Theoretisch darf ich in D nach SERA VFR starten und landen, zwischendurch in G nach IFR fliegen - oberhalb 1.000 ft agl + Hindernishöhen im Umkreis von 8 km. In D wäre ich dann auf 1.000, 1.700 oder 2.500 ft agl beschränkt, weil ansonsten E beginnt. Will ich da wirklich tief unten durch die Wolken kriechen? Da ziehe ich VFR vor und sehe meine Hindernisse rechtzeitig...

In Schweden ist G zwar unkontrolliert, aber trotzdem gilt, dass man sich an den aufgegebenen Flugplan halten und erst ATC über Änderungen des Flugplans (zB Höhe) informieren muss, ehe man dem geänderten Plan folgt.
19. November 2014: Von Achim H. an 
Nein, bei SERA handelt es sich um gültiges Recht, genauso wie beim BGB, HGB etc. Zuständig sind deutsche Gerichte, diese kann der Bürger anrufen, wenn ihm die Exekutive sein Recht verweigert. Das geht den normalen Weg der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, an deren Ende der EuGH steht (bzw. Karlsruhe wenn sie reingrätschen).

Rechtsquelle des Bürgers ist das geschriebene Recht der Legislative (Bundestag + EU Kommission/Parlament), nicht die NfL eines Verwaltungsbeamten, außer das geschriebene Recht ermächtigt diesen Verwaltungsbeamten eine solche Ausgestaltungsregel zu treffen. Tut SERA aber nicht, das hat selbst der Herr Mayr gemerkt und daher seine hanebüchende Begründung in Version 2.0 der NfL wieder entfernt. Macht's aber nicht besser.
19. November 2014: Von Markus Doerr an Achim H.
Das ist fast noch lächerlicher als die Begründung davor.

(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.

Der ganze Paragraf trifft gar nicht zu, weil es ja gar keine zuständige Flugverkehrskontrollstelle, die eine Freigabe geben könnte gibt. Ist ja unkontrollierter Luftraum. Da gibt es auch keine vorgeschriebenen Flugverfahren.

Da wird wohl halb Europa über den Herrn Mayr lachen.
Bei LinkedIn gibts den, der hat aber nur 2 connections. Entweder ein Fake oder einfach sehr unbeliebt.

19. November 2014: Von  an Achim H.
Sorry schon vorab wenn die Frage doof ist, aber: Was ändert sich nun KONKRET und in der PRAXIS, etwa für mich wenn ich von einem unkontrollierten Platz wie Landshut IFR abfliegen will. Ich verstehe, dass ich für IFR Pickup nach wie vor die MVA erreichen muss, also 3300 ft, richtig?
19. November 2014: Von Sebastian Reis an Achim H.
Was uns ebenfalls grade eingebrockt werden soll ist ein Wegfall der 12-Monatigen Karenzzeit für die Sprachkenntnisse. Man munkelt es soll eine einmalige Verlängerung bis April 2015 geben, aber im Worst Case resultiert das in einer Menge Erstprüfungen.

Anbei die Email zwischen dem leitenden Sprachprüfer DAeC und dem LBA:

Sehr geehrter Herr Rubenbauer,
der Bundesrat hat am 07.11.2014 in seiner 927. Sitzung der Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugestimmt (siehe https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/429-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 ).
Hierin ist auch die Neufassung des §125 LuftPersV enthalten:
Zitat:
„§125 Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU)Nr.1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach §125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach §5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach §4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach §125a anerkannten oder der nach §4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach §5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.
(3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach §5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
(4) Die nach §5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach §1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Peronal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.“
Die Neufassung steht im Widerspruch zu Abschnitt 5.1.1. Absatz 5 unseres Prüfstellenhandbuches.
Da uns keine Informationen vorliegen, wann die Änderungen der LuftPersV verkündet werden bzw. wann diese in Kraft treten, setzen wir voraus, dass das Luftfahrt-Bundesamt über aufgrund der geänderten Rechtslage erforderliche Änderungen an unserem Prüfstellenhandbuch in Kenntnis setzt und verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nach dem bereits genehmigten Handbuch.
Ferner ersuchen wir Sie um eine fachliche Beurteilung, warum die bisher enthaltene Regelung einer 12monatigen Karenzzeit zur Abnahme einer Verlängerungsprüfung entfallen und keine Voraussetzungen zur vorzeitigen Verlängerung (wie bei Klassenberechtigungen und flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen üblich) enthalten ist, da wir beim zuständigen Ministerium um Änderung der Verordnung ersuchen. Wir bitten diesbezüglich dringend um Ihre Unterstützung bzw. die Weiterleitung dieses Anliegens an die zuständigen Personen in Ihrem Hause.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Brandt
Deutscher Aero Club e.V.
19. November 2014: Von Lothar Ka an Markus Doerr
Markus, ich verstehe nicht, worüber Du lachen willst.

Ich finde den Text korrekt.

Im kontrollierten Bereich kann es Freigaben geben, an die man sich zu halten hat und bei IFR Flügen hat sich der Pilot an die IFR-Verfahren zu halten - soweit nicht im kontrollierten Bereich davon abweichende Freigaben (zB Vectors) erteilt wurden.
Im unkontrollierten Bereich hat sich der Pilot einfach an die veröffentlichten Verfahren zu halten...

Was ist daran so schwierig?
19. November 2014: Von Lothar Ka an 
Alexis, nach meinem Verständnis ja.

Wenn ich unter einer TMA VFR in 1.000 ft bin, kann ich eine Clearance zu meinem ersten Wegpunkt in zB 4.000 ft in C erhalten, mit dem Hinweis: IFR starts in 3.300 ft...

Der Controller muss nicht sagen: stay in VMC


das Verfahren ist mir deutlich lieber als das in England, wo ich in G IFR fliegen darf, aber für einen pickup nachin den kontrollierten Luftraum dann auch schon mal 10 - 30 minuten warten darf...
19. November 2014: Von Achim H. an Lothar Ka
Ich finde den Text korrekt.

Da bist Du dann zusammen mit Herr Mayr einer der wenigen. Der Text untersagt IFR in G. SERA erlaubt es. SERA ist Gesetz, Herr Mayr nicht. Die Verwaltung hat keine Handhabe gegen Enroute IFR in G. Bei Start und Landung bin ich nicht so sicher, da könnte es rechtliche Wege geben.

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