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19. November 2014: Von Sebastian Reis an Achim H.
Was uns ebenfalls grade eingebrockt werden soll ist ein Wegfall der 12-Monatigen Karenzzeit für die Sprachkenntnisse. Man munkelt es soll eine einmalige Verlängerung bis April 2015 geben, aber im Worst Case resultiert das in einer Menge Erstprüfungen.

Anbei die Email zwischen dem leitenden Sprachprüfer DAeC und dem LBA:

Sehr geehrter Herr Rubenbauer,
der Bundesrat hat am 07.11.2014 in seiner 927. Sitzung der Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugestimmt (siehe https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/429-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 ).
Hierin ist auch die Neufassung des §125 LuftPersV enthalten:
Zitat:
„§125 Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU)Nr.1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach §125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach §5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach §4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach §125a anerkannten oder der nach §4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach §5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.
(3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach §5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
(4) Die nach §5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach §1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Peronal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.“
Die Neufassung steht im Widerspruch zu Abschnitt 5.1.1. Absatz 5 unseres Prüfstellenhandbuches.
Da uns keine Informationen vorliegen, wann die Änderungen der LuftPersV verkündet werden bzw. wann diese in Kraft treten, setzen wir voraus, dass das Luftfahrt-Bundesamt über aufgrund der geänderten Rechtslage erforderliche Änderungen an unserem Prüfstellenhandbuch in Kenntnis setzt und verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nach dem bereits genehmigten Handbuch.
Ferner ersuchen wir Sie um eine fachliche Beurteilung, warum die bisher enthaltene Regelung einer 12monatigen Karenzzeit zur Abnahme einer Verlängerungsprüfung entfallen und keine Voraussetzungen zur vorzeitigen Verlängerung (wie bei Klassenberechtigungen und flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen üblich) enthalten ist, da wir beim zuständigen Ministerium um Änderung der Verordnung ersuchen. Wir bitten diesbezüglich dringend um Ihre Unterstützung bzw. die Weiterleitung dieses Anliegens an die zuständigen Personen in Ihrem Hause.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Brandt
Deutscher Aero Club e.V.

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