Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Eindrücke von der AERO 2025
Im Test: uAvionix AV-30 und tailBeaconX
Sky Pointer vs. Ground Pointer
Neue FAA-Regelung für Zertifikatsinhaber
Wartung und Mondpreise
Unfall: Abgelenkt und abgekippt
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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... Momentchen. Guido ist aber auch nicht "established or residing in the EU". Damit fällt er nicht unter den FCL.055 wo der ganze Schwachfug steht. Und ich glaube nicht, dass die FAA einem Deutschen das deutsch-Funken in Deutschland untersagt.
Er fliegt unter Part 91 und da ist über LP-Anforderungen außer English nix geregelt. Es gibt für diesen Fall also wohl tatsächlich keine Vorschrift... oh Schreck!
Verstehe ich nicht ganz. Ich habe ja auch nicht gesagt, dass er eine EASA-Lizenz bräuchte, um Lisa fliegen zu dürfen.
Aber das mit dem LP-Gedöns ist ja nicht nur EASA, sondern allgemein ICAO. Und in EDOU müsste er eben deutsch funken (so steht's zumindest im aktuellen Jeppesen...habe keine AIP VFR zu Hand...ist aber auch egal EDOU ist ja hier nur ein Beispiel).
Aber vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch. Erfordert es über die ICAO-Vorgaben hinaus stets einer konkreten LP-Regelung von Seiten des lizenzführenden Landes? Wenn ich es richtig verstehe, sagen Sie, dass es diese in den USA nicht gibt, ergo keinerlei Anforderung beim Fliegen außerhalb nicht-englischsprachiger Länder...
"Lisa" hat "US-amerikanische Staatsangehörigkeit", ist
also "N-registriert"; Kennzeichen N26292, in Folge dessen kann man
Lisa entweder mit einer
in
Deutschland/EASA-Land ausgestellten Lizenz (ICAO, JAR, EASA) wenn in
Deutschland/EASA-Land geflogen wird
oder
mit
einer US-Lizenz
fliegen.
Muss er da ein BZF I oder AZF haben? In
welcher Relation stehen die beiden eigentlich zum ICAO LP Eintrag?
Was darf ich mit welchem Eintrag, was mit BZF I, was mit ICAO Eintrag?
Englischprüfung ist Englischprüfung, wozu die 'Doppelmoppelei'?
Hmm, hier gibt es immer noch Verwirrung. Grundsätzlich haben, bedingt durch
unterschiedliche Verordnungen, die Sprechfunkzeugnisse einerseits und die
Sprachanforderungen andererseits nichts miteinander zu tun.
Sprechfunkzeugnisse werden in der "Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)" geregelt.
Da steht, neben anderem, in
§ 1 "(1) Zur Ausübung des Flugfunk-
und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen
in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses
oder einer gleichwertigen Bescheinigung."
Sprachanforderungen ergeben sich aus der (mittlerweile
gültigen) „VO (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang
I TEIL-FCL:“
Da steht: unter FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen,
Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und
Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die
mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie
in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache
besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird
ok. Und wenn die zu verchartende Maschine eine deutsche Kennung wäre, was dann? Muß ich dann BZF/AZF
oder/und ICAO LP Deutsch haben?
Bezüglich BZF/ICAO LP erschließt es sich für mich dennoch nicht - mit dem ICAO LP Test beweise ich, dass ich in EN funken kann kann bzw. auch in einer anderen Sprache. Mit dem Sprechfunkzeugnis BZF I darf ich in D funken und mache dazu noch eine EN und DE Sprachprüfung - wozu? bzw. wozu dann der zusätzliche ICAO LP Test bzw. BZF.?
Eish... ich will doch nur die Schwiegereltern in Weimar besuchen mit dem "Lieschen" Und nicht gleich ein Sprach-Diplom erwerben. Dann war das in 2009 wahrscheinlich hochgradig illegal, dass ich mit Lisa in Weimar gelandet bin und auch noch Deutsch gefunkt habe.
In Weimar. US registration, German airport, German Pilot with FAA, South African and Canadian license, German Radio communication und Thueringer Bratwurst.
Nicht das Landen mit 'Lieschen', aber wohl das Funken ohne BZF und ohne ICAO LP Deutsch Eintrag, Jetzt noch mit Beweisphoto, da freuen sich die Behörden ;). Ich frage das alles, da ich ja mit frz. PPL(A) JAR FCL unterwegs bin und tatsächlich angeblich nicht deutsch funken darf, trotz BZF I, aber ohne ICAO LP DE, der mir in FR nicht eingetragen wird. Vielleicht ändert sich das ja einmal. Zum Englischtest muß ich nach FR! Da muß die EASA doch sehr nachbessern, hoffentlich geschieht das bald, aber leider dauert es Jahre bis so ein Fehler, der für ein Europa wirklich komplett daneben ist, von so einer Behörde ausgebügelt ist.
zur Klarstellung: ich behaupte NICHT (!!!!), dass das alles gut und richtig ist, aber der Hintergrund ergibt sich eben aus den gültigen Regeln:
BZF/AZF --> deutsche Regelung, bedingt durch Vorschriften aus dem Telekommunikationsbereich (früher einfach: Post) beinhaltet den Umgang mit der Phrasologie im Sprechfunkverkehr
Sprachtest: Umsetzung der Anforderungen der ICAO, nun in der FCL.055 verankert beinhaltet die Sprachanforderungen in den Levels 4, 5 oder 6 und soll aufzeigen, dass man ausserhalb der Phrasologie auch der verwendeten Sprache mächtig ist (zB. Handling bei Notfällen etc.)
FlugfunkV gilt letztlich nur für Deutschland, die Anforderung besteht m. E. in der Praxis nur beim ERSTerwerb einer Lizenz in Deutschland.
Inhaber einer gültigen Lizenz aus anderen Ländern werden wohl so gesehen, als ob sie ein entsprechendes "Funkzeugnis" haben oder müssen dieses nach Vorschrift ihres Landes besitzen (zB. Inhaber einer FAA-Lizenz benötigen das FCC-Sprechfunkzeugnis, wenn sie ausserhalb der USA fliegen)
FCL.055 gilt für EASA-Lizenzen, d. h. der Sprachnachweis nach LVL 4, 5 oder 6 muss in einer von einem EASA-Land ausgestellten Lizenz eingetragen sein. (ich gebe hier nur wieder, was in der Regelung steht!)
Dass dies in Praxis heute oft gar nicht möglich ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. (zB. Eintrag "franz. Level 4" in eine von einer deutschen Behörde ausgestellten Lizenz)
Hierzu gab's hier im Forum aber schon eine ganze Reihe von Diskussionsbeiträgen, so zB. akzeptiert wohl die französische Behörde auch den Nachweis der franz. Sprachkenntnisse auf einem separaten "Zettel"...
@ Guido: flieg doch auf dem Weimar-Trip mal nach Erfurt, die sind nach meiner Kenntnis besonders "kontrollierfreudig", mach den Anflug VFR und sprich deutsch. Berichte uns dann, was passiert ;-)
"Hierzu gab's hier im Forum aber schon eine ganze Reihe von Diskussionsbeiträgen, so zB. akzeptiert wohl die französische Behörde auch den Nachweis der franz. Sprachkenntnisse auf einem separaten "Zettel"..."
Ja, wir sind hier vollkommen vom Thema abgekommen, sorry!
Im übrigen gibts in. frz. PPL(A) JAR FCL den ICAO Spracheintrag FR und EN - also keinen separaten Zettel für FR, allerdings keinen Eintrag und auch keinen Zettel für DE.
Dropbox geht bis zu 500 GB (im Business Bereich sogar unbegrenzt, jedoch recht teuer), leider ist dies aber kostenpflichtig. 2 GB sind kostenlos, würde bei Deinen Filmen aber nicht wirklich helfen. Ich selbst habe ein kostenpflichtiges Dropbox Account, was ich hauptsächlich geschäftlich nutze. Es ist superflexibel, Du kannst Anderen selektiven Vollzugriff ermöglichen, Du kannst aber auch lediglich einfach Downloadlinks zu Ordnern und Dateien herausgeben. Kurzum: Mir gefällt's, auch wenn das ganze in der ersten Kostenpflichtigen Stufe (100 GB) bereits 100 US$ im Jahr kostet.
Dropbox ist nicht dafür da, Dateien öffentlich zu machen. Die haben eine relativ niedrige Zugriffsbegrenzung. Laden mehr Leute eine Datei, dann wird der Link automatisch gesperrt.
Dropbox ist nicht dafür da, Dateien öffentlich zu machen. Die haben eine relativ niedrige Zugriffsbegrenzung. Laden mehr Leute eine Datei, dann wird der Link automatisch gesperrt.
Stimmt.
Zum Veröffentlichen eignet sich Youtube sicher besser. Der Dropbox Downloadlink ist eher als selektiv zu betrachten (Verteilung an wenige Personen).