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5. März 2015: Von Lutz D. an Christof Edel Bewertung: +2.00 [2]
Diese Unterscheidung ist sehr wichtig. Selbst als verurteilter Straftäter (Kunstfälscher, Bilanzbetrüger, Steuerhinterzieher, Kneipenschläger, Volksverhetzer oder Exhibitionist) sollte man nicht auf Grundlage des Zweifels einer Person aus dem Luftverkehr gezogen werden können.
Das Gericht prüft ja gar nicht den Fall als solchen, sondern nur, ob die Behörde sich an das Gesetz hielt. Das hat sie offenbar getan.
Jetzt ist dieser vorliegende Fall tatsächlich so gelagert, dass vermutlich bei vielen Menschen ein leichter Zweifel aufkommen. Hier müsste das Gesetz dringend eine weitere Prüfinstanz vorsehen. Z.B. eine MPU o.ä.

Ansonsten sind dem Missbrauch Tor und Tür geöffnet.
5. März 2015: Von Andreas Ni an Lutz D.
Du bringst das ganz gut auf den Punkt, Lutz: die Legislative gibt - wo erforderlich, und das ist es oft - der Exekutive einen gewissen Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie zu agieren hat. Nur ist bei der Formulierung der Legislative bereits ein Fehler passiert. Den lebt die Exekutive natürlich aus. In dem vorliegenden Fall auch völlig legitim, entsprechend sind der Judikative die Hände gebunden, korrigierend einzugreifen.
5. März 2015: Von Hubert Eckl an Lutz D.

Genau! Das Üble aber ist, daß dort wo wirklich Handlungsbedarf besteht, bei Alkoholikern in der Fliegerei weggesehen wird. Du bist permanent im Spannungsfeld zwischen Ignorant und Denunziant, wenn Du solche Sportsfreunde kennst.

5. März 2015: Von Roland Schmidt an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]
In dem vorliegenden Fall auch völlig legitim, entsprechend sind der Judikative die Hände gebunden, korrigierend einzugreifen.

Es sei denn, sie kann der Exekutiven Ermessensfehlgebrauch bescheinigen. Die Ermessensabwägungen können/sollten schon einen erheblichen Teil der Begründung im Bescheid ausmachen.

5. März 2015: Von Lutz D. an Roland Schmidt Bewertung: +2.00 [2]
...aber das wird hier nicht gegeben sein, denn dass auf Grundlage der ermittelten Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, ist ja erstmal ganz nachvollziehbar und auch gut begründet.
Der Gesetzgeber hat schlicht vergessen, vorzusehen, wie solche Zweifel entkräftet werden können. Außerdem scheint mir der Zweifel ein nicht hinreichend bestimmer Rechtsbegriff zu sein.

5. März 2015: Von Roland Schmidt an Lutz D.
Der Gesetzgeber hat schlicht vergessen, vorzusehen, wie solche Zweifel entkräftet werden können. Außerdem scheint mir der Zweifel ein nicht hinreichend bestimmer Rechtsbegriff zu sein.

Genau, Lutz, die Betonung muss auf "der Gesetzgeber" liegen. Gegen bestimmte Mitarbeiter einer Behörde zu hetzen, finde ich erst einmal grundsätzlich nicht zielführend für die Sache "ZUP abschaffen". Ich würde es noch nicht einmal ausschließen, dass auch bei den Behörden viele die ZUP für schwachsinnig halten.

Allerdings will ich mir nicht anmaßen zu behaupten, dass im Verfahren alles richtig gelaufen ist. Falls es nicht so war, hätte das Gericht das aber korrigieren müssen und die BR Münster alt aussehen lassen können.

5. März 2015: Von Andreas Ni an Lutz D. Bewertung: +0.67 [2]
Der Gesetzgeber hat - mit Sicherheit sowohl ungewollt wie auch nicht wissend - von den Ämtern zu viel verlangt bzw. ihnen zu viel Macht übertragen. Damit kann ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst i.d.R. schlichtweg nicht umgehen.

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