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19. Juli 2005: Von  an Friedrich Rehkopf
wer sich über sowas so sehr aufregt, wie es angebracht ist, der bekommt einen Hass auf den Staat = FLUGVERBOT!
wer diese Machenschaften demütig über sich ergehen läßt, dem fehlt die charakterliche Eignung zur bekämpfung kritischer Situationen = FLUGVERBOT!

Falls aber dann doch noch jemand durch die Maschen geschlüpft ist, dann kann das nicht mit rechten Dingen zugehen, dann muß vor jedem Flug ein psychologisches Gutachten eingereicht werden, dem ausser einer Befragung durch ehemalige verdiente Stasi-Mitarbeiter eine nicht unter 2-stündige Untersuchung am Lügendetektor als Grundlage dient, die unmittelbar vor Flugantritt erstellt sein muß, weil man könnte ja sonst in den dazwischenliegenden Stunden seine Einstellung und seine Absichten geändert haben.
19. Juli 2005: Von rolf an 
Die Sicherheitsüberprüfung war WORTGLEICH bis zur Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetz im LuftVG
für diejenigen (ausser uns Piloten) geregelt, die
in sicherheitsrelevanten Zonen von Flughäfen arbeiteten.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 11.11.2004, dass die Entlassung eines Angestellten vom Flughafen München rechtswidrig war, der nach einer Sicher- heitsüberprüfung entlassen worden war.
Der Mann war zeitweise bei Milli Görüs aktiv gewesen, was von den Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft wurde.
Das BVerwG entschied, dass die Anordnung von REGELVERMUTUNGSTATBESTÄNDEN für das Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit UNWIRKSAM ist !!!

Und weiter entschied das Bundesverwaltungsgericht:
"Allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolgt, ohne gewaltbereit zu sein, schließt die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus."

Urteil des 3. Senats vom 11. November 2004 BVerwG 3 C 8.04

Nachzulesen bei https://www.bverwg.de/
Dort nach dem Urteil "3 C 8.04" suchen

Grüsse
Rolf
26. Juli 2005: Von  an rolf
Hallo zusammen,

nach der ganzen Diskussion um §7 LuftSiG, habe ich von einem Fliegerkollegen erfahren, dass auch unsere Luftfahrtbehörde nun angefangen hat die Anträge zu versenden. Anbei ist auch sehr ausführliches Erläuterungsschreiben, in dem die sogenannten Grundlagen, Folgen bei Nichtbeachtung (Lizenzentzug) oder mangelnder Mitwirkung (Nichtantragstellung) beschrieben werden.

Die Grundlage für einen Widerruf (Entzug) der Lizenz bildet dabei der neugefasste §4 LuftVG, genauer gesagt §4 Abs 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3.
Hier hat man in einer, fast schon als Zirkelbezug, zu bezeichnenden Art, diese Möglichkeit geschaffen.

Übrigens: Die ZÜP ist in einigen Bundesländern noch KOSTENFREI, schließlich gibt es keine Gebührenordnung. Und wir wissen ja, wo keine Verordnung, dort keine Maßnahme.

Da stellt sich die Frage:
Wenn es keine DV zum LuftSiG gibt, womit wird die ZÜP ansich und erst recht die Kriterien begründet?

Ganz einfach:
Die Vollstreckung bzw. der Vollzug eines Gesetzes bedarf keiner DVO! So einfach ist das! Das dabei die Details "etwas" darunter leiden ist bedauerlich, ändert aber nichts an der Tatsache!

Grüße,
TS
12. August 2005: Von Dr. Christoph Konermann an 
Beitrag vom Autor gelöscht
12. August 2005: Von Dr. Christoph Konermann an 
kann man, juristisch gesehen, sich eigentlich bei der Staatsanwaltschaft selbst anzeigen ? Als vermutlicher Terrorist ?
Dann müsste doch von Amts wegen ermittelt und die
"Unschuld" festgestellt werden.
Somit würden die Kosten dem Staat belastet und die Zuverlässigkeit wäre erwiesen
12. August 2005: Von  an Dr. Christoph Konermann
Genial!
12. August 2005: Von RotorHead an Dr. Christoph Konermann
Das Vortäuschen einer Straftat ist strafbar gem. § 145d StGB!
12. August 2005: Von Dr. Christoph Konermann an RotorHead
OK, habe das nachgelesen.
Aber im StGB stehen noch andere Dinge:

Aber in § 145 steht: (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

Täuscht der, der bisher nicht Beschuldigte (es gilt doch wohl noch allgemein die Unschuldsvermutung) verdächtigt, nicht vor, daß eine rechtswidrige Tat bevorstehen könnte ?
12. August 2005: Von RotorHead an Dr. Christoph Konermann
§ 164 StGB macht die "Falsche Verdächtigung" strafbar...
13. August 2005: Von Dr. Christoph Konermann an RotorHead
Wenn also falsche Verdächtigung strafbar ist, hier meine
dumme Frage als Nichtjurist:
Gilt das StGB für den Staat nicht ?
Dieser verdächtigt doch uns, die große Menge der bisher zum allergrößten Teil unbescholtenen Privatpiloten, möglicherweise mit unserem Gerät eine Straftat begehen zu wollen /können. So kann man das LuftSich G doch auch interpretieren.? So hatte ich auch § 145 interpretiert, um oben nicht missverstanden zu werden: Täuscht der Staat nicht hier auch (der Allgemeinheit) vor, die Privatpiloten wollten/könnten/würden Straftaten begehen ? Und zwar nur, weil sie Piloten sind. Jener Selbstmörder vor dem Bundestag war erstmal Kriminell und zufällig auch Pilot, nicht Pilot und deshalb kriminell.
13. August 2005: Von RotorHead an Dr. Christoph Konermann
Das ist ein interessanter Aspekt. Dummerweise unterstellt der Staat nicht, dass man als Pilot ein Terrorist oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist, sondern verlangt "nur", dass man seine Zuverlässigkeit nachweist. Auf der Strafrechtschiene denke ich, wird sich nichts erreichen lassen.

Der traurige Witz an dieser Sache ist jedoch, dass die Verbrecher vom 11.9.2001 diese Zuverlässigkeitsüberprüfung problemlos überstanden hätten, und zudem FAA-Lizenzen erworben hatten und keine Deutsche.
21. September 2005: Von Maurice Konrad an Dr. Christoph Konermann
Hallo Leute,

hier auch noch mal einen Denkanstoss wie ihr mit dem Sachbearbeiter, der euch unter Androhung des Wiederrufens der Lizenz aufgefordert hat den Antrag auf ZÜP zu stellen, umgehen könnt.

Maurice Konrad


Zunächst einige kurze Überlegungen zu einer Strafanzeige. Die Praxis zeigt, dass auf eine Strafanzeige die Strafanzeige des Angezeigten wegen Falschverdächtigung, § 164 StGB, oder sog. Ehrverletzungsdelikten gegen den Anzeigenden folgt.

Jeder kann Strafanzeige erstatten, auch wenn man nicht selbst bedroht wurde. Eine Anzeige kann auch ein unbezäunt Ka 6 fliegender Gerd A. stellen oder Anonymus/a.

So wie manche Behörden agieren ist aber zu überlegen, ob man eine solche Anzeige erstatten sollte, bevor die eigene ZÜP abgeschlossen ist. Sonst mag einer Behörde eine von ihr selbst erstattete Strafanzeige gegen Dich als Vorwand dienen, Zweifel an der Zuverlässigkeit (ZwadZu) zu hegen.

Zur Terminologie: Bekommt man einen Antrag zugeschickt, aus dem sich selbst oder im Anschreiben die Drohung ersehen lässt „Kein Antrag ist gleich Widerruf der Lizenz“ würde es sich in diesem Stadium um einen Versuch der Nötigung handeln. Wird daraufhin der Antrag gestellt, ist der objektive Tatbestand der Nötigung, nämlich das abgenötigte „Handeln“, erfüllt. Das ist dann die „vollendete“ Nötigung.
Zum „Täterbegriff“: diejenige Person, die die Drohung buchstäblich zeichnet, wäre „unmittelbarer“ Täter, diejenigen (Vorgesetzten), die dies zu tun angeordnet haben, wären „mittelbare“ Täter. Das weiss die Staatsanwaltschaft aber auch.

Anzeige gegen Unbekannt ist möglich. Wenn aber ein unterzeichnetes Schreiben vorliegt, sollte die unterzeichnende Person (s.o.), der vorgesetzte Gruppenleiter und der Dienststellenleiter der Luftfahrt/-sicherheitsbehörde namentlich angezeigt werden (Warum die Nachsicht, oder bist Du auch nicht persönlich angeschrieben worden? Quid pro quo). Einige Ämter stellen ihr Organigramm ins Internet. So wäre das, lese ich in einigen Beiträgen, in NRW also Herr Scheiper und Herr Plätzer, ggfls. noch dessen unmittelbarer Vorgesetzter. IdR sind diese Behörden als Regierungspräsidien/Bezirksregierungen u.ä. den jeweiligen Landesinnen- oder -verkehrsministerien fachlich untergeordnet. Weisungsbefugt sind gewiss auch die Bundesministerien, da es ja um die Umsetzung von Bundesrecht geht. Aus diesem Grunde führen die Fäden in das Haus Schily.

Schliesslich bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft mehr Anwalt oder Staat ist.




Nochmals die hier wesentlichen Passagen:

§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, …
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) …schwerer Fall … Stellung als Amtsträger…

Es geht hier jetzt nur um die Begründung der Rechtswidrigkeit, definiert durch Fehlen allgemeiner Rechtfertigungsgründe und die Verwerflichkeit der sog. Zweck-Mittel-Relation, Abs. (2). Stark verkürzt: Wenn die Behörde rechtmässiger Weise mit dem Widerruf der Lizenz droht, liegt auch kein Tatbestand des § 240 StGB vor. Also stellt sich auch hier die Frage, ob die Behörde bei Antragsverweigerung WIRKLICH die Lizenz nach § 4 Abs. III LuftVG widerrufen kann, wie behauptet. Um hier gleich der Staatsanwaltschaft das unreflektierte Argument aus der Hand zu nehmen, selbstverständlich könne die Behörde dies, meine ich, muss in der Anzeige mit rechtlicher Begründung zu diesem Punkt vorgebaut werden. Das wäre mit etwa Folgendem in der gebotenen Kürze auf den Punkt gebracht.

::::::::::::::::

Die Drohung mit dem Widerruf der Lizenz ist RECHTSWIDRIG UND VERWERFLICH, da den Beschuldigten keine rechtliche Möglichkeit zur Seite steht, im Falle der Verweigerung der Antragstellung die Lizenz zu widerrufen oder eine Verlängerung etc. zu verweigern.

Zur Rechtslage ist in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 2004, S. 203) im Artikel unter der Überschrift „Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz?“, dort unter Fussnote 16, die klare rechtliche Schlussfolgerung zusammengefasst:

„Das LuftSiG trifft keine Aussagen über die Voraussetzungen des Widerrufs von bereits erteilten Lizenzen, wenn der Inhaber z.B. nicht den nach § 7 II LuftSiG erforderlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Auch ist die Folge der Feststellung von Zuverlässigkeitszweifeln bei Lizenzinhabern in Gänze unterbleiben.“ ...

Diese Erkenntnis trifft anhand der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu und geben den Willen der Legislative zutreffend wieder.

Wann oder BEI WELCHER GELEGENHEIT der in § 7 Abs. I Ziff. 4 (Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben v. 11. Jan. 2005, BGBl. I S. 78, dort Art. 1 – LuftSiG) genannte Personenkreis der „Luftfahrer“ überprüft werden soll, ist in der geänderten Fassung des § 4 LuftVG (gemäss Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben – Art. 2 Ziff. 1 betr. § 4 Abs. I Satz 1 Ziff. 3 LuftVG) geregelt. In der ergänzten Fassung wie folgt:

„(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ….
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen UND KEINE ZWEIFEL AN DER ZUVERLÄSSIGKLEIT DES BEWERBERS NACH § 7 DES LUFTSICHERHEITSGESETZES BESTEHEN,“

Da sonst keine Regelungen existieren, wann ausser bei Neuerwerb einer Erlaubnis (Lizenz) die Zuverlässigkeit zu überprüfen sei, ist im Zwischenergebnis festzuhalten:
Nur bei Antragstellung auf Erteilung einer Lizenz kann eine Antragstellung gem. § 7 Abs. II LuftSiG verlangt werden, wobei klar ist, dass bei Verweigerung dann aber auch keine Lizenz erteilt werden wird. Die Überprüfung eines (künftigen) Piloten in dieser Phase des Lizenzierungsvorganges ist auch ausreichend, um den Schutz des Luftverkehrs zu gewährleisten. Ansonsten hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber darüber hinaus weitere Regelungen getroffen. Die Aussage, bei Verweigerung der Antragstellung anlässlich ANDERER Gelegenheiten – wie hier - würde die Behörde daher klar NICHT berechtigen, die Lizenz zu widerrufen, Es fehlt schlicht an einer Rechtsgrundlage hierfür.

In keinem Falle gibt es eine Rechtsgrundlage für die Fiktion der Behörde, die Verweigerung der Antragstellung begründe an sich einen Grund, an der Zuverlässigkeit zu zweifeln. Es gibt nicht einmal einen separaten Katalog von enumerativ aufgeführten Fällen, in denen eine Regelvermutung formuliert wäre, um gemäss §§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 LuftVG die Lizenz widerrufen zu können.

Es stimmt auch die vorzitierte Aussage, wonach selbst bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzung des § 4 Abs. I Satz Ziff. 3 am Ende LuftVG keine Handhabe zum Widerruf gemäss § 4 Abs. III LuftVG besteht. Dies gilt vor allem – wie hier - für den Altbestand an Lizenzen, bei deren Erteilung die Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht gefordert war.

“§ 4 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen“.

Mit dieser auch für die anderen Voraussetzungen abgestimmten Regelung ist der Fall umschrieben, in dem bei Erteilung zwar alle Voraussetzungen vorlagen, nachträglich aber weggefallen sind. Bei praktischer Betrachtung wäre das hier der Fall, wenn bei Erteilung der Lizenzinhaber zwar die Zuverlässigkeit nachgewiesen hatte, etwa aber infolge einer Folgeüberprüfung Zweifel bestehen. Dann greift § 4 Abs. III LuftVG ein, denn dann – und nur dann - liegen die Voraussetzungen „NICHT MEHR“ vor.
Im weiteren Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass § 4 Abs. III LuftVG von seiner Regelungsstruktur weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach dafür konzipiert ist, um dem von den Beschuldigten behaupteten Rechtsgrund zu herzugeben.

Das LuftSiG beschreibt KEINE Konsequenzen, wenn bei Luftfahrern KEINE Überprüfung durchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Regelungen getroffen. Denn bei anderen zu überprüfenden Personengruppen ist die Rechtsfolge klar in § 7 Abs. VI LuftSiG geregelt. Der Gesetzgeber hat es bewusst alleine bei der vorbeschriebenen Ergänzung in § 4 LuftVG belassen.

Abgesehen davon, dass sich diese Rechtslage zwanglos aus dem Wortlaut selbst ergibt, ist davon auszugehen, dass den Beschuldigten die vorzitierte Rechtslage bekannt ist. Wie der Staatsanwaltschaft kraft eigener Kenntnis gewiss geläufig ist, ist die ZRP eine Beilage zur NJW und dürfte damit zu den am meisten zur Kenntnis genommenen juristischen Fachpublikationen zählen. Der Autor des zitierten Artikels ist Herr Regierungsrat Anton Meyer, Referent bei der Regierung von Oberbayern – Luftamt Süd und zugleich der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Der Artikel ist offenkundig ein Ausfluss seiner rechtlichen Untersuchungen anlässlich der notwendigen Umsetzung des LuftSiG in demjenigen Amt, für das er tätig ist. Da die insgesamt 26 „Luftämter“, auf Länderebene organisiert, Bundesrecht umzusetzen haben, werden allfällige Rechts- und Organisationsfragen in einer sog. „Bund- Länder-Kommision“ erörtert um einen Gleichklang in der Rechtsanwendung herbeizuführen.
Neben diesem Informationsmedium ist die zitierte Rechtslage ferner durch andere Informationsmedien vermittelt worden, die aufgrund der Brisanz des Themas den Beschuldigten nicht verborgen geblieben sind. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit erfüllt.

Schliesslich wohnt der Drohung mit Lizenzentzug ein erhebliches Bezwingungspotential inne. Regelmässig wird darauf hingewiesen, dass der entsprechende Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt wird. Im äussersten Fall ist der Lizenzinhaber darauf angewiesen, einen langjährigen Verwaltungsrechtsstreit zu führen, nach dessen Ende die Lizenz kraft Zeitablaufes auch nicht mehr erneuert werden könnte, sondern unter erheblichem finanziellen (Motorflug bis zu Euro 15.000) und zeitlichem Aufwand wieder neu erworben werden muss.

Auch unter Datenschutzgesichtspunkten erweist sich die Drohung als rechtswidrig. Das zu unterschreibende Antragsformular enthält eine formularmässige Einwilligung zur Weitergabe von Daten.
§ 4a BDSG (mit Hervorhebungen)
„(1) Die Einwilligung ist nur WIRKSAM, wenn sie auf der FREIEN ENTSCHEIDUNG des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung … (nicht relevant)
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.“

„Die Einwilligung“ ist in dem verwendeten Formular notwendiger Bestandteil des Antrages nach § 7 Abs. 2 LuftSiG, so dass die Einwilligung mit dem Antrag hier gleichgesetzt werden kann. Die Beschuldigten sähen sich bei einem Antrag, aus dem die Einwilligung gestrichen wäre, an der Umsetzung gehindert.

Da die Beschuldigten mit Widerruf drohen, ist vor diesem Hintergrund von einer freien Entscheidung bei Einwilligung im Sinne des § 4a Abs.1 Satz 1 BDSG nicht mehr auszugehen. Die daraus resultierende Unwirksamkeit (Abs. I Satz 1) einer Einwilligung hat zur Folge, dass eine darauf beruhende Zuverlässigkeitsprüfung mit dem Makel der Unrechtmässigkeit behaftet ist, der mit dem Grundsatz des Gebotes der umfassenden Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns nicht vereinbar ist. Gerade weil die Beschuldigten eine datenschutzrechtlich motivierte Einwilligung verlangen, ist für sie bei gehöriger Aufmerksamkeit und Lektüre des BDSG die Rechtswidrigkeit des Handelns erkennbar. Die Beschuldigten generieren mit der Drohung die Unrechtmässigkeit.

###-MYBR-###:::::::::::::::::

Soweit der Baustein. Der Rest, Anschreiben der Behörde, Antragsfomular, evtl. weitere Korrespondenz, sonstige Sachverhaltsdarstellung etc, ist individuell.

Im Forum Luftsportinfo, Juni, sind bei „LuftSiG“ noch ausführlichere und weitergehende Erwägungen nachzulesen. Mit obiger Zusammenfassung der Rechtslage ist aber so kurz wie möglich der entscheidende Punkt gesetzt um ernstgenommen zu werden. Dann lassen wir mal die Gegenargumente kommen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass StA oder die Ämter andere Wege finden um die verwaltungsrechtliche Klippe im Strafrechtsmeer zu umschiffen.

Rechtsmittel

Frau Glässing-Deiss hat die Rechtsmittel auf der AOPA-website richtig beschrieben. Problem ist, dass man während eines Verwaltungsgerichtsverfahrens über die Rechtmässigkeit eines Widerrufsbescheides im äussersten Fall jahrelang keine gültige Lizenz mehr hat und dann schlicht von vorne anfangen muss. Das muss vermieden werden, im Zweifel muss ein Rettungsanker während der Odyssee zur Verfügung stehen.
Nun wird es kompliziert und es muss ganz klar sein, dass hier idealer Weise ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht das Ruder für jeden Einzelnen übernehmen und gesondert prüfen muss.
An anderer Stelle hatte ich zur Strategie kurz erwähnt, dass entscheidende Schlüsselstelle die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht ist. Mit diesem Antrag wird geprüft, ob die Behörde den Widerruf mit der Bestimmung der sofortigen Vollziehung versehen durfte. Die sofortige Vollziehung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Wird die sofortige Vollziehung gerichtlich bestätigt, so ist die Lizenz während des sich anschliessend fortgeführten Verwaltungsrechtsstreits nicht gültig, weil widerrufen! An diesem Punkt – das muss sorgfältig von Anfang an geprüft sein – muss die Möglichkeit bestehen, durch Antragstellung nach § 7 Abs. II LuftSiG gewissermassen die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 aE LuftVG zu erfüllen, so dass dem Widerrufsbescheid seine behauptete Grundlage (Verweigerung des Antrags gleich ZwadZu) genommen und er hinfällig wird. Danach gibt es an sich keinen Grund mehr weiter zu prozessieren. Wer dann noch Wert auf Feststellung der Unrechtmässigkeit des nun gegenstandslosen Widerrufsbescheides legt, kann unter weiteren Vorraussetzungen die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) betreiben.


DISCLAIMER

Wie wir alle wissen und leidvoll erfahren, lässt sich über Rechtsfragen trefflich unterschiedlicher Meinung sein. Ich habe hier meine Argumente unterbreitet zur allgemeinen Verwendung und zur Unterstützung der Sache. Ob am Ende alles so ist und funktioniert, dafür gibt es keine Gewähr.
21. September 2005: Von Klaus-Peter Hoffmann an Maurice Konrad
Hallo Herr Konrad,

herzlichen Dank für die ausführliche Darstellung.

Ich hatte noch den Gedanken, dass mit der Antragsanforderung auch gegen GG Art 3 (3) verstossen wird, wonach niemand wegen u.a. seiner Heimat benachteiligt werden darf. Weil wohl einige RP erst die Durchführungsverordnung abwarten, bin ich aufgrund meines Wohnsitzes (Heimat) wohl benachteiligt, wenn "mein" RP schon vorher handelt.

Ich nehme an, Sie sind vom jur. Fach, deshalb hätte ich noch 2 Fragen dazu:
1. Tätereigenschaft
Die üblichen Behördenbriefe haben den Kopf "Der Stadtdirektor", "Der Oberkreisdirektor" oder ähnlich. Meine Aufforderung trägt aber den Briefkopf "Bezirksregierung" und ist verwirrenderweise aber trotzdem in der behördlichen Ich-Form geschrieben. Es könnte also davon ausgegangen werden, dass mir doch der "Regierungspräsident" schreibt. Wäre es deshalb nicht richtiger, die Anzeige gegen diesen und gegen Unbekannt zu richten, anstatt gegen den Sachbearbeiter und/oder Vorgesetzten?
2. Adressat der Anzeige
Ich weiss nicht, ob es dazu Vorschriften gibt. Muss ich diese an die Stawa meines Wohnsitzes richten (ich befürchte da, einige Ratlosigkeit anzurichten) oder kann ich die gleich an die Stawa des Regierungssitzes geben?

Wäre nett, wenn Sie dazu noch mal kurz was schreiben könnten.

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