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Luftrecht und Behörden | PPL: Fotos als PIC gegen Bezahlung  
2. Juni 2023: Von Philipp Soaginit 

Hallo,

wenn mich eine person privat bittet Luftaufnahmen zu machen, zb von Ihrem Gründstück, darf ich dann zumindest eine Kostenbeteiligung verlangen oder fällt das schon unter gewerbliche Flüge?

Oder: kann man eher das Fotografieren als Gewerblich einstufen und dann zb unter einer Kleinunternehmerregelung etwas verlangen?

Viele Grüße
Philipp

2. Juni 2023: Von Michael Söchtig an Philipp Soaginit Bewertung: +0.00 [2]

Mach nen UL Schein und flieg damit ;).

2. Juni 2023: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Ansonsten bleibt zumindest ein Restrisiko. Zu unterscheiden ist dabei einmal

a) was Du mit der PPL Lizenz darfst

b) was für Voraussetzungen für den Flugbetrieb selbst bestehen, wenn dieser gewerblich durchgeführt ist.

Letzteres ist geregelt in der VO 954/2012 die mehrfach geändert worden ist. Danach fällt aber erst mal jeder Flug gegen Bezahlung in die Kategorie gewerblicher Flug, das ergibt sich aus Ziffer 1d des Artikel 2:

gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation): Betrieb eines
Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen,
der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht
der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags
zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei
der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.

Von einem Vertrag ist hier in jedem Falle auszugehen, auch wenn das hier nicht näher definiert wird. Eine bloße Gefälligkeit scheidet aber nach meinem Dafürhalten hier aus.

Dann aber hast Du schon erhebliche Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 der VO, die du nicht erfüllst.

Nach Art 6 der VO 954/2012 in der aktuellen Fassung gibt es davon aber Ausnahmen. Demnach darf ein Betrieb unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist.

Es ist daher zulässig, auf Kostenteilungsbasis so einen Flug durchzuführen. Über den Verteilungsschlüssel ist dabei zu sprechen, im Zweifel aber sind die Kosten gleich aufzuteilen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, was Du mit der Lizenz darfst. Darauf gehe ich hier nicht näher ein, aber eine Kostenbeteiligung dürfte nicht als Vergütung im Sinne der VO 1178/2011 anzusehen sein.

Aber: Höchstrichterlich entschieden wie die ganzen Rechtsbegriffe auszulegen sind, wurde bisher nicht. Und im Falle eines Unfalles kann es natürlich sein, dass eine Versicherung eine andere Rechtsauffassung darlegt. Eine Vergütung über Kostenteilung hinaus dürfte aber in jedem Falle unzulässig sein.

2. Juni 2023: Von F. S. an Michael Söchtig Bewertung: +5.00 [5]

Hierbei nicht das Detail vergessen, dass die Kosten "unter allen Insassen des Luftfahrzeugs" aufgeteilt werden dürfen. Das führt in Summe streng genommen dazu, dass:

- Wenn Philipp die Aufnahmen als einziger Insasse des Luftfahrzeuges selber macht es sich nicht um einen Kostenteilungsflug handelt.
- Wenn die Person welche die Bilder haben will mit im Flugzeug sitzt und photographiert, während Philipp fliegt, es natürlich ein Kostenteilungsflug ist.
- Wenn Philipp eine dritten Photographen mitnimmt, dann kann dieser Photograph sich im Rahmen des bei Kostenteilungsflügen zulässigen an den Kosten beteiligen. Welche Bezahlung dieser Dritte vom Kunden bekommt ist dann unerheblich - zumindest so lange dieser Photograph und Philipp nicht wirtschaftlich verbunden sind.

So viel zum Formellen. In der Praxis gilt aber natürlich auch: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Am absolut wichtigsten ist aber: Solche Flüge sind gefährlich!
Sie gehören wahrscheinlich sogar zu den häufigsten Ursachen für tödliche Flugunfälle. Die Gefahr, das man zu tief fliegt, zu langsam und dann zu eng in die Kurve zieht ist echt groß!

Deswegen unabhängig aller juristischen Kleinigkeiten:

- Vorab gut planen was man macht und sich für den Flug harte Grenzen in Bezug auf Höhe, Geschwindigkeit und Querlage setzen.
- Einen Flugweg planen, bei dem man das entsprechende Objekt im Geradeausflug aufnehmen kann. Bei Aufnahmen von mehreren Seiten mehrfach geradeaus anfliegen und großräumig "wenden" - niemals um das Objekt kreisen!
- So etwas nie alleine machen. Der zweite kann die Kamera bedienen und mit auf die Einhaltung der vorher festgelegten Fluggrenzen achten - bei der Auswahl des zweiten Mannes darauf achten, dass er niemand vom Typ "fliegt doch noch mal tiefer/enger" ist

Aus Sicherheits- und nicht etwa aus juristischen Gründen muss man daher ganz klar sagen: Für Luftbilder von einzelnen Grundstücken und Gebäuden ist - wenn das Grundstück nicht gerade eine Farm in Texas mit mehreren qkm ist - heutzutage fast immer eine Drohne die mit viel Abstand bessere Wahl!

2. Juni 2023: Von Michael Söchtig an F. S.
Absolute Zustimmung. Hohe Querneigung in geringer Höhe mit g Belastung und geringer Airspeed. What could possibly go wrong?

Der Hinweis mit dem UL war übrigens tatsächlich ernst gemeint. Die Regulierung ist da tatsächlich eine andere.
2. Juni 2023: Von Joachim P. an Michael Söchtig Bewertung: +3.00 [3]
Wenn man im UL zu zweit fliegt, kann man halt keine Spiegelreflex mehr mitnehmen ;)
2. Juni 2023: Von Michael Söchtig an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]
Naja bei einem 600KG UL ist auch Platz für ein schönes Tele. Ging mir aber tatsächlich nur um die Rechtslage. Langsame Steilkurven sollte man damit aber auch nicht fliegen.

Meine Meinung zur Rechtslage ist dass man hier durchaus noch einiges anpassen muss. Die Regulierung der EASA sollte insbesondere für Vereinsflüge noch etwas Liberalisierung erhalten, die UL Regeln passen m.E nicht mehr zur technischen Entwicklung. Aber das ist off topic.

Zusammenfassung bleibt - alles was über Kostenteilung hinausgeht ist riskant. Und es geht nicht nur um die Lizenz.
3. Juni 2023: Von Sebastian G____ an Philipp Soaginit

Wie schon beschrieben ist das große rechtliche Problem die Mitnahme des Fotografen gegen Geld und nicht das Bild selber. Ein PPL Pilot darf doch Fotos machen wie er will und diese später auch urheberrechtlich verwerten. Nach dem gleichen Prinzip darf man mit einem PPL wohl auch beliebig andere Inhalte produzieren und diese verwerten. Das geht von einem Artikel für den jemand Geld bekommt über Fotos die man verkauft bis hin zum professionellen Youtube Kanal oder Buch das man über die Weltumrundung schreibt.

Dass es zwar legal ist, aber operativ nicht besonders sicher, solche Fotos als PIC alleine zu machen, steht auf einem anderen Blatt...

3. Juni 2023: Von R. F. an Sebastian G____
Also jetzt mal ganz doof. Ich nehme einen Fotograf mit, der auch Bilder macht, aber die SD Karte mir gehört auf denen die Bilder sind. Den Flug gab es umsonst. Darf ich ihm dann danach die SD Karte verkaufen für sagen wir mal den Wert für die Flugstunden? Damit wäre doch der Flug rechtlich vom entstandenden Bild getrennt, oder?

Gruß
3. Juni 2023: Von Sebastian G____ an R. F. Bewertung: +3.00 [3]

Man kann sich allerlei Umgehungen einfallen lassen aber das dürfte im Ernstfall wenig nutzen. Dazu sollte man nur mal den Unfallbericht der PA46 in Courchevel lesen. Vorher war alles fein säuberlich ohne AOC aufgesetzt, quasi Münchner Modell etc. Aber nach dem Unfall gaben die Passagiere munter zu Papier, sie dachten das wäre ein Air France Flug.

Man möchte die Öffentlichkeit schützen. Wenn diese Geld bezahlt und in ein Flugzeug steigt, soll es einen Mindeststandard geben. Alles was das umgeht ist mehr oder weniger illegal, wenn die Mitflieger nicht wirklich operationell an der ganzen Sache beteiligt sind. Gut fand ich den Spruch "wenn sie sich fragen ob ihr non AOC Flug illegal ist, ist er es mit großer Sicherheit" Denn nur wenn man sich besser auskennt, kann man überhaupt so eingebunden sein, dass es legal sein kann...

Sobald da ein Mensch mit im Flugzeug sitzt und Geld im Spiel ist, wird es kritisch. Die Fotos sind eigentlich unwichtig. Das Problem ist der Mensch.

Im Vergleich zu den Gesamtkosten der Fliegerei sind die Einnahmen aus solchen Aktionen typischerweise gering und stehen in keinem Verhältnis zum Ärger. Lieber fliegt man eine Stunde weniger aber bezahlt die Stunden selber bevor man sich auch noch solchen Stress ins Haus holt. Wenn man zu wenig Geld zum fliegen hat, probiert man lieber als Co mitzufliegen. Viele lassen gerne Copiloten mitfliegen, man lernt auch viel und lernt andere Piloten kennen.

4. Juni 2023: Von Tobias Schnell an Sebastian G____ Bewertung: +2.00 [2]

Dazu sollte man nur mal den Unfallbericht der PA46 in Courchevel lesen

Der ist wirklich lesenswert. Wow.

  • PIC mit 398 h TT
  • "Site Authorization" für Courchevel erworben auf einer Jodel D140 drei Monate vor dem Unfall, seither nicht mehr dort gelandet
  • Erster Flug und Vertrautmachung auf PA46 am Tag vor dem Unfall, mit zwei Landungen im Flachland und 25 Minuten Flugzeit
  • Einen "Safety Pilot" (natürlich in Uniform, wie der PIC) mit 260 h TT, der noch nie PA46 geflogen, noch jemals in Courchevel gewesen war (obwohl er den misstrauischen Paxen gegenüber vor dem Flug das Gegenteil gesagt hatte)

Dazu das ganze Konstrukt “Big Blank C/O Air France/KLM”...

4. Juni 2023: Von F. S. an R. F.

Wenn wir schon beim Haare spalten sind: Das darfst Du aus 2 Gründen nicht:

1. Weil es dann luftrechtlich natürlich ein Gewerblicher Flug ist. Nur, weil Du auf Deinen Flieger "Dies ist keine Airline" draufschreibst, darfst Du deswegen noch lange keine Linienflüge mit PPL und ohne AOC von Frankfurt nach München anbieten.

2. Weil selbst wenn die SD-Karte Dir gehört, der Photograph trotzdem der Urheber der Bilder ist. Du müsstest das Urheberrecht also erst selber vom Photographen abkaufen und könntest es dann weiter verkaufen. Wenn Du das von ihm aber für 0 EUR kaufst und in der nächsten Sekunde nur das Nutzungsrecht für 250 EUR an jemand anderen weiter verkaufst ... merkst'e selber, oder?

5. Juni 2023: Von Robert Hofmann an Philipp Soaginit

Wenn ich aber einen Berufsfotografen mitnehme, der mir für den Flug ausschließlich eine Kostenbeteiligung gibt und dann jedoch seine Bilder verkauft. Ist das dann auch ein "gewerblicher" Flug, der so nicht erlaubt ist?

5. Juni 2023: Von Michael Söchtig an Robert Hofmann

Ich halte das für zulässig, übernehme dafür aber keine Haftung, da, wie gesagt, nicht höchstrichterlich entschieden. Vom Wortlaut her passt das m.E. und hat nichts miteinander zu tun.

Etwas Risiko könnte man vielleicht darin sehen, dass der Flug durchgeführt wurde um die Fotos zu machen - es gibt also einen inneren Zusammenhang zwischen der Durchführung des Fluges und der Bereitschaft des Fotografen, sich an den Kosten zu beteiligen um dann später Gewinn mit den Fotos zu erzielen (der aber nicht bei Dir landet). Das ist aber etwas weit hergeholt.

5. Juni 2023: Von Tobias Schnell an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Etwas Risiko könnte man vielleicht darin sehen, dass der Flug durchgeführt wurde um die Fotos zu machen - es gibt also einen inneren Zusammenhang zwischen der Durchführung des Fluges und der Bereitschaft des Fotografen, sich an den Kosten zu beteiligen

Das ist nach EASA-Regeln [1] tatsächlich unproblematisch - darauf basiert das gesamte Geschäftsmodell von Wingly & Co. Die FAA hat wesentlich strengere Regeln zum Thema "Cost Sharing Flights", die im Prinzip darauf hinauslaufen, dass der Flug eben nicht nur deshalb stattfinden darf, weil sich jemand an den Kosten beteiligt. Jede Form von öffentlichem Anbieten ("Holding Out") ist da sehr kritisch.

[1] Bzw. den diversen Schreiben der EASA an Wingly und der "EASA/Wingly-Charta". Recht spricht im worst case aber natürlich ein (nationales) Gericht

5. Juni 2023: Von Markus Engelbrecht an Michael Söchtig

Ich würde das genauso sehen.

Grds. muss man auch festhalten, dass für gewerbliche Flüge nicht immer ein AOC notwendig ist. Es gibt auch gewerbliche SPO Flüge. Fotoflüge fallen wohl eher in diesen Bereich. Da gibt es dann strenggenommen auch wieder einiges zu beachten (Manuals, Training, Declaration, etc.)

Unabhängig davon, braucht man allerdings für alle Art von gewerblichen Flügen min. einen CPL.

hier ist übrigens ein Video von der PA46:

https://www.youtube.com/watch?v=-e79iAOJssM

5. Juni 2023: Von F. S. an Robert Hofmann Bewertung: +1.00 [1]

Wenn der Photograph nur eine zulässige Kostenbeteiligung bezahlt und es keinen sonstigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Piloten gibt, dann sollte das ok sein.

Allerdings gilt das, was weiter oben schon gesagt wurde: Es gibt wenig belastbare Rechtsprechung zu Kostenteilungsflügen. In dem Moment in dem etwas passiert wird es in anbetracht von 6- wenn nicht 7-stelligen Schadenersatzsummen Menschen und Organisationen geben, die eine andere Meinung haben und diese gerichtlich gegen den Piloten und den Halter des Flugzeuges versuchen werden durchzusetzen.
Deswegen muss man sich als Pilot oder Halter gut überlegen, ob man dieses Risiko eingehen will - nur für ein paar vergünstigte Flugstunden.

5. Juni 2023: Von Michael Söchtig an F. S.

Zumal dann natürlich im Fall der Fälle hinterher auch genau geschaut wird, inwieweit die gültigen SERA Regeln eingehalten wurden (Mindesthöhe, Abstand zu Hindernissen). Und wenn man in einer Steilkurve an der Mindesthöhe abschmiert ist man im Versicherungsfall auch schnell bei grober Fahrlässigkeit (auch wenn das einen selber dann wahrscheinlich nicht mehr juckt, wohl aber die Erben).

Trotzdem soll das jetzt hier nicht sagen dass es nicht geht.


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