Ansonsten bleibt zumindest ein Restrisiko. Zu unterscheiden ist dabei einmal
a) was Du mit der PPL Lizenz darfst
b) was für Voraussetzungen für den Flugbetrieb selbst bestehen, wenn dieser gewerblich durchgeführt ist.
Letzteres ist geregelt in der VO 954/2012 die mehrfach geändert worden ist. Danach fällt aber erst mal jeder Flug gegen Bezahlung in die Kategorie gewerblicher Flug, das ergibt sich aus Ziffer 1d des Artikel 2:
gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation): Betrieb eines
Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen,
der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht
der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags
zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei
der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.
Von einem Vertrag ist hier in jedem Falle auszugehen, auch wenn das hier nicht näher definiert wird. Eine bloße Gefälligkeit scheidet aber nach meinem Dafürhalten hier aus.
Dann aber hast Du schon erhebliche Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 der VO, die du nicht erfüllst.
Nach Art 6 der VO 954/2012 in der aktuellen Fassung gibt es davon aber Ausnahmen. Demnach darf ein Betrieb unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern gemäß Anhang VII durchgeführt werden:
Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist.
Es ist daher zulässig, auf Kostenteilungsbasis so einen Flug durchzuführen. Über den Verteilungsschlüssel ist dabei zu sprechen, im Zweifel aber sind die Kosten gleich aufzuteilen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, was Du mit der Lizenz darfst. Darauf gehe ich hier nicht näher ein, aber eine Kostenbeteiligung dürfte nicht als Vergütung im Sinne der VO 1178/2011 anzusehen sein.
Aber: Höchstrichterlich entschieden wie die ganzen Rechtsbegriffe auszulegen sind, wurde bisher nicht. Und im Falle eines Unfalles kann es natürlich sein, dass eine Versicherung eine andere Rechtsauffassung darlegt. Eine Vergütung über Kostenteilung hinaus dürfte aber in jedem Falle unzulässig sein.