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2. Juni 2023 14:36 Uhr: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Ansonsten bleibt zumindest ein Restrisiko. Zu unterscheiden ist dabei einmal

a) was Du mit der PPL Lizenz darfst

b) was für Voraussetzungen für den Flugbetrieb selbst bestehen, wenn dieser gewerblich durchgeführt ist.

Letzteres ist geregelt in der VO 954/2012 die mehrfach geändert worden ist. Danach fällt aber erst mal jeder Flug gegen Bezahlung in die Kategorie gewerblicher Flug, das ergibt sich aus Ziffer 1d des Artikel 2:

gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation): Betrieb eines
Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen,
der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht
der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags
zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei
der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.

Von einem Vertrag ist hier in jedem Falle auszugehen, auch wenn das hier nicht näher definiert wird. Eine bloße Gefälligkeit scheidet aber nach meinem Dafürhalten hier aus.

Dann aber hast Du schon erhebliche Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 der VO, die du nicht erfüllst.

Nach Art 6 der VO 954/2012 in der aktuellen Fassung gibt es davon aber Ausnahmen. Demnach darf ein Betrieb unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist.

Es ist daher zulässig, auf Kostenteilungsbasis so einen Flug durchzuführen. Über den Verteilungsschlüssel ist dabei zu sprechen, im Zweifel aber sind die Kosten gleich aufzuteilen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, was Du mit der Lizenz darfst. Darauf gehe ich hier nicht näher ein, aber eine Kostenbeteiligung dürfte nicht als Vergütung im Sinne der VO 1178/2011 anzusehen sein.

Aber: Höchstrichterlich entschieden wie die ganzen Rechtsbegriffe auszulegen sind, wurde bisher nicht. Und im Falle eines Unfalles kann es natürlich sein, dass eine Versicherung eine andere Rechtsauffassung darlegt. Eine Vergütung über Kostenteilung hinaus dürfte aber in jedem Falle unzulässig sein.

2. Juni 2023 17:57 Uhr: Von F. S. an Michael Söchtig Bewertung: +5.00 [5]

Hierbei nicht das Detail vergessen, dass die Kosten "unter allen Insassen des Luftfahrzeugs" aufgeteilt werden dürfen. Das führt in Summe streng genommen dazu, dass:

- Wenn Philipp die Aufnahmen als einziger Insasse des Luftfahrzeuges selber macht es sich nicht um einen Kostenteilungsflug handelt.
- Wenn die Person welche die Bilder haben will mit im Flugzeug sitzt und photographiert, während Philipp fliegt, es natürlich ein Kostenteilungsflug ist.
- Wenn Philipp eine dritten Photographen mitnimmt, dann kann dieser Photograph sich im Rahmen des bei Kostenteilungsflügen zulässigen an den Kosten beteiligen. Welche Bezahlung dieser Dritte vom Kunden bekommt ist dann unerheblich - zumindest so lange dieser Photograph und Philipp nicht wirtschaftlich verbunden sind.

So viel zum Formellen. In der Praxis gilt aber natürlich auch: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Am absolut wichtigsten ist aber: Solche Flüge sind gefährlich!
Sie gehören wahrscheinlich sogar zu den häufigsten Ursachen für tödliche Flugunfälle. Die Gefahr, das man zu tief fliegt, zu langsam und dann zu eng in die Kurve zieht ist echt groß!

Deswegen unabhängig aller juristischen Kleinigkeiten:

- Vorab gut planen was man macht und sich für den Flug harte Grenzen in Bezug auf Höhe, Geschwindigkeit und Querlage setzen.
- Einen Flugweg planen, bei dem man das entsprechende Objekt im Geradeausflug aufnehmen kann. Bei Aufnahmen von mehreren Seiten mehrfach geradeaus anfliegen und großräumig "wenden" - niemals um das Objekt kreisen!
- So etwas nie alleine machen. Der zweite kann die Kamera bedienen und mit auf die Einhaltung der vorher festgelegten Fluggrenzen achten - bei der Auswahl des zweiten Mannes darauf achten, dass er niemand vom Typ "fliegt doch noch mal tiefer/enger" ist

Aus Sicherheits- und nicht etwa aus juristischen Gründen muss man daher ganz klar sagen: Für Luftbilder von einzelnen Grundstücken und Gebäuden ist - wenn das Grundstück nicht gerade eine Farm in Texas mit mehreren qkm ist - heutzutage fast immer eine Drohne die mit viel Abstand bessere Wahl!

2. Juni 2023 20:11 Uhr: Von Michael Söchtig an F. S.
Absolute Zustimmung. Hohe Querneigung in geringer Höhe mit g Belastung und geringer Airspeed. What could possibly go wrong?

Der Hinweis mit dem UL war übrigens tatsächlich ernst gemeint. Die Regulierung ist da tatsächlich eine andere.
2. Juni 2023 21:19 Uhr: Von Joachim P. an Michael Söchtig Bewertung: +3.00 [3]
Wenn man im UL zu zweit fliegt, kann man halt keine Spiegelreflex mehr mitnehmen ;)
2. Juni 2023 23:16 Uhr: Von Michael Söchtig an Joachim P. Bewertung: +1.00 [1]
Naja bei einem 600KG UL ist auch Platz für ein schönes Tele. Ging mir aber tatsächlich nur um die Rechtslage. Langsame Steilkurven sollte man damit aber auch nicht fliegen.

Meine Meinung zur Rechtslage ist dass man hier durchaus noch einiges anpassen muss. Die Regulierung der EASA sollte insbesondere für Vereinsflüge noch etwas Liberalisierung erhalten, die UL Regeln passen m.E nicht mehr zur technischen Entwicklung. Aber das ist off topic.

Zusammenfassung bleibt - alles was über Kostenteilung hinausgeht ist riskant. Und es geht nicht nur um die Lizenz.

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