"Gewerblich zuglelassen", sowas gibt es m.W. schon seit vielen Jahren nicht mehr.
Nachtflugausbildung ist leider ATO-pflichtig. Daher muss das Flugzeug Teil der ATO sein. Konkret schreibt das LBA:
Nutzung von privaten Luftfahrzeugen zur Schulung des Halters
Ein privat betriebenes Luftfahrzeug (d.h. nichtgewerblich nach Teil-NCO) kann für die Ausbildung genutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (s. auch Teil-ML, GM1 ML.A.201 (e)):
-es wird ausschließlich der für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Halter selbst durch ATO-Personal geschult.
(Dies gilt auch für die Mitglieder einer Haltergemeinschaft wenn ein Vertrag zwischen natürlichen Personen untereinander geschlossen wurde, in dem der dauerhafte Erwerb der Anteile des Luftfahrzeuges vereinbart ist. Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, welche ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt, wird in diesem Zusammenhang nicht als Teil einer Haltergemeinschaft angesehen)
-es liegt ein Nutzungsvertrag zwischen dem Halter und der ATO vor, in dem u.a. der Halter die vollständige Einhaltung der Bestimmungen nach Teil-ML bestätigt hat und die Lufttüchtigkeit für die Dauer der Ausbildung damit garantiert.
-die ATO hat in ihrem Betriebshandbuch ein Verfahren für die Verwendung des Luftfahrzeugs beschrieben.
-das Luftfahrzeug ist für die Verwendung zur Ausbildung des Luftfahrzeug-Halters durch die ATO genehmigt.
Daher macht das im Fall von Nachtflug (5 Stunden) kaum jemand. Der Aufwand lohnt sich für die mögliche Einsparung nicht.