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Hallo zusammen, ich bin frisch gebackener Flugzeugbesitzer und habe nun auch alle Formulare zusammen, um beim LBA den Halter- und Eigentümerwechsel zu beantragen sowie die Ummeldung der Funkstille und ELT vorzunehmen. Die Versicherung ist auch bereits auf mich umgeschrieben. Nun möchte ich jedoch gerne in nächster Zeit mit dem Flieger zu ein paar Terminen fliegen und habe mich jetzt gefragt, ob ich vor der Ummeldung, also mit gültigem Eintragungsscheins des Vorbesitzers, noch fliegen darf und erst z.B. in zwei Wochen die Ummeldung vornehmen kann. Habt ihr hier Erfahrungswerte oder eine Idee, wo man dies am Besten nachschauen könnte? Der Vorbesitzer hat mich übrigens erst auf die Idee gebracht, dass dies in Abhängigkeit einer bestehenden Versicherung wohl ohne Probleme möglich wäre. Viele Grüße, Andi
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Wenn der bisherige Eigentümer damit einverstanden ist, dass du mit seinen Papieren rumfliegst ...
§ 11 (2) LuftVZO
Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.
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Moin Kevin,
danke fuer die Antwort und dem Auszug. Das klingt ja ziemlich stark nach 'geht eigentlich nicht'. Plus, der LBA Sachbearbeiter hat ja auch schon die neue Versicherungsbescheinigung vorliegen, da diese direkt vom Makler an ihn geschickt wurde. Dann schicke ich mal lieber die Formulare raus und hoffe auf eine gute Bearbeitungszeit.
Viele Grüße, Andi
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Als bisheriger Eigentümer/Halter würde ich dem Käufer maximal einen Flug zu seiner Homebasis erlauben und das vertraglich fixieren, dabei auf Erfahrung im Muster bzw Fluglehrer bestehen. Kann nur Scherereien verursachen.
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Das klingt ja ziemlich stark nach 'geht eigentlich nicht'.
Warum? "Anzeigen" bedeutet sinngemäß "der Behörde mitteilen", oder im Falle eines zugehörigen Antrags, diesen zu stellen.
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Antrag stellen = Formblatt inklusive Eintragungsschein wegschicken --> ohne Eintragungsschein = nicht fliegen :-)
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Also bei mir hat das LBA letztes Jahr in 5 Arbeitstagen den neuen Eintragungsschein zurückgeschickt - inklusive Postlaufzeit. Ist also kein Problem.
Aber wenn es eins wäre, dann schick halt den Umschreibungsantrag erstmal ohne den Eintragungsschein hin, wobei das in Summe für alle mehr Arbeit ist. Aber dann sind alle Verpflichtungen erfüllt. Nur ohne Eintragungsschein wird nicht geflogen ;-)
Du solltest nur bedenken, dass die Versicherung sich an allem festkrallen wird, was möglicherweise dazu führen könnte, dass sie nicht bezahlen muss. Selbst wenn Du schon den neuen Versicherungsschein hast. Wenn das kein Problem ist, dass dann im Falle eines Falles das Geld weg ist, dann mach...
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Und nebenbei, bitte Unterlagen an das Lustige Bundesamt immer per Einschreiben schicken. Sonst ruft man da nach zwei Wochen an und die Dame erzählt, sie hätte niemals nicht irgendeinen Antrag bekommen. Woher ich das weiß?...
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Ein im Umgang mit Behörden Geplagter empfiehlt dringend:
EINSCHREIBEN RÜCKSCHEIN !!!!
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Denke die Versicherung ist da das Thema, ich würde da anrufen, erklären und um eine kurze schriftliche Bestätigung bitten
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Erstaunlich... kann das wirklich ein Problem werden? Habe in meinem Leben zwei Flugzeuge gekauft. Kaufvertrag ,LBA-Formular ausgefüllt, neuen Eintragungsschein beantragt, die Versicherung informiert und mindestens nach HAuse geflogen bis die neuen Dokumente umgerubelt waren. ( So weit ich mich erinnere auch zwischendrin das neue Glück genossen). Wie beim Autokauf. Wer fliegt denn dann juristische und versicherungstechnisch das Flugzeug zur neuen homebase?
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Ich hab es auch nicht geglaubt und deshalb auf der Austrocontrol Website nachgesehen: der Eintragungsschein ist beim Flug im Original mitzuführen, eine Kopie gilt nicht..
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Die bessere Quelle wäre die Part-NCO gewesen...
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Erstmal vielen Dank für all eure Hinweise. Die Dokumente sind nun per Einschreiben inkl. Rückschein an die Behörden verschickt worden. Bin gespannt wie lange es dauert.
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Und worin weicht die ab?
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Vielleicht insofern, dass eine Kopie des Originals am iPad ausreichend ist? NCO.GEN.135 Documents, manuals and information to be carried Regulation (EU) 2018/1975 (a) The following documents, manuals and information shall be carried on each flight as originals or copies unless otherwise specified: (1) the AFM, or equivalent document(s); (2) the original certificate of registration; (3) the original certificate of airworthiness (CofA); (4) the noise certificate, if applicable; (5) the list of specific approvals, if applicable; (6) the aircraft radio licence, if applicable; (7) the third party liability insurance certificate(s); (8) the journey log, or equivalent, for the aircraft; (9) details of the filed ATS flight plan, if applicable; (10) current and suitable aeronautical charts for the route area of the proposed flight and all routes along which it is reasonable to expect that the flight may be diverted; (11) procedures and visual signals information for use by intercepting and intercepted aircraft; (12) the MEL or CDL, if applicable; and (13) any other documentation that may be pertinent to the flight or is required by the States concerned with the flight. (b) Notwithstanding (a), on flights: (1) intending to take off and land at the same aerodrome/operating site; or (2) remaining within a distance or area determined by the competent authority, the documents and information in (a)(2) to (a)(8) may be retained at the aerodrome or operating site. (c) The pilot-in-command shall make available within a reasonable time of being requested to do so by the competent authority, the documentation required to be carried on board. GM1 NCO.GEN.135 Documents, manuals and information to be carried ED Decision 2014/016/R GENERAL (a) In case of loss or theft of documents specified in NCO.GEN.135, the operation may continue until the flight reaches the base or a place where a replacement document can be provided. (b) The documents, manuals and information may be available in a form other than on printed paper. An electronic storage medium is acceptable if accessibility, usability and reliability can be assured.
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Es ist dann womöglich Auslegungssache warum nur bei (2) und (3) ausdrücklich "Originals" steht.
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Vielleicht insofern, dass eine Kopie des Originals am iPad ausreichend ist?
Beim Eintragungsschein halt eben nicht:
(2) the original certificate of registration;
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Wenn wir ein Flugzeug vom Hersteller abholen wird direkt vor Ort nach dem letzten Abnahmeflug die Eintragung in das Lfzregister vorgenommen und das provisorische Kennzeichen durch das endgültige ersetzt. Dafür reist extra ein Mitarbeiter der CAA an. Vielleicht liegt es ja an derartigen Bestimmungen..
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GM1 zu NCO.135 „other than on printed paper… electronic storage medium“.
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Ja, wurde nicht überlesen. Aber wenn es nicht im Widerspruch zu den zwei Dokumenten "original" stehen soll kann sich das nur auf jene beziehen die auch als Kopie vorliegen dürfen, und bei denen ist dann auch eine digitale Kopie erlaubt und muss nicht aus Papier bestehen. Bei unseren Linienfliegern haben wir auch eine Menge Pdf-Dokumente am EFB zusätzlich zu einigen wenigen Originalen aus Papier an Bord.
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Ja schon aber das GM kann jedes Land selbst entscheiden ob es sinnvoll ist und umgesetzt wird oder nicht. Ist ja schließlich nicht bindend. Gibt viele GMs die in Österreich ganz anders ausgelegt werden.
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