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Sonstiges | Einzelunternehmer mit Firmenflugzeug  
22. Januar 2020: Von Christian Weidner 

Hallo allerseits, ich habe mal wieder eine Frage zum Thema Steuern...

Bisher ging es hier ja meistens darum, was man beachten muss, um Reisekosten mit dem privaten Flugzeug bei Dienstreisen absetzen zu können.

Falls die kommende Frage auch schon ein alter Hut ist, bitte ich um Verzeihung.

Ich bin selbständig und habe mein privates Flugzeug im letzten Jahr oft für Dienstreisen genutzt. Dieses Jahr sieht es danach aus, als würde der dienstliche Anteil höher werden. Jetzt überlege ich, ob man das Flugzeug analog zum Firmenwagen als Firmenflugzeug einbringen kann, und ob dann die gleichen Regeln gelten würden. Bei einer Nutzung von über 50% würden alle Kosten, die dem Unterhalt des Wagens zugerechnet werden, als Betriebsausgaben gelten. Gerne würde ich die laufenden Kosten und Ersatzteile fürs Flugzeug in Zukunft ebenso ansetzen.

Abgrenzung: Ich möchte keine Firma gründen, um mir mein eigenes Flugzeug zurück zu vermieten. Ich möchte den Flieger auch nicht mit Gewinnerzielungssbsicht an andere vermieten. Ich möchte einfach nur pünktlich und ohne Stress zur Arbeit und wieder nach hause fliegen, und wenn möglich die Unterhaltskosten vom Brutto und nicht vom Netto bezahlen, wenn ich das Flugzeug so oft für die dienstlich veranlassten Wege nutze.

Ob das geht? Das Flugzeug (eine Jodel) ist vergleichsweise klein und kostet im Betrieb sicher weniger, als ein großer Firmenwagen.

Danke wie immer für sachdienliche Hinweise

22. Januar 2020: Von Wolfgang Lamminger an Christian Weidner Bewertung: +1.00 [1]

Christian,

im Prinzip gilt hier ähnliches, wie bei einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit "um das Flugzeug" herum:

Sofern Du dem Finanzamt glaubhaft vermitteln kannst, dass alle Betriebskosten für das Flugzeug als "Betriebsausgabe" (Afa, lfd. Kosten für Betriebsmittel, Wartung, etc.) gelten, und es nicht als "Liebhaberei" gesehen wird, mag das OK sein.

Problematisch würde ich es sehen, das eigene, bisher rein privat betriebene, Flugzeug einzubringen, da hier eine Abwälzung der Kosten auf die betriebliche Ebene vermutet werden könnte. Möglicherweise wäre es da sogar besser, ein eigenes "Betriebsflugzeug" "neu" zu beschaffen.

Bleibt immer noch der Privatanteil:

die private Nutzung, auch wenn unter 50 %, muss als Eigenverbrauch dem Gewinn hinzugerechnet werden und unterliegt der Umsatzsteuer! Da hier eine "1-%-Regelung" wie beim PKW wohl nicht greift, ist der Eigenverbrauchsanteil voraussichtlich aus den lfd. Kosten (inkl. Afa, etc.) zu errechnen. Frage ist hierbei, ob ein Jahr für die Kostenermittlung repräsentativ ist (kann, je nach Umfang anfallender Wartung, ja sehr unterschiedlich sein). Früher gabe es mal ein Buch, (Bachmann?) in dem zu verschiedenen geläufigen Flugzeugtypen die Kosten je Flugstunde angegeben wurden. M.W. wurde dieser Stundensatz vom Finanzamt anerkannt; das ist aber wohl auch von FA zu FA unterschiedlich.

Der Eigenverbrauchsanteil ergibt sich dann aus dem Bordbuch - private ./. betriebliche Flugstunden. Aber auch hier sollte man SEHR aufpassen, und die betrieblichen Flugstunden dediziert abgrenzen (jeweils Angabe Grund des Fluges, etc.).

Ein Verwerfen der Betriebsausgaben und des Vorsteuerabzuges, ggf. nach einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung, kann recht teuer werden (zB. Vollverzinsung 6 % p.a.)

ACHTUNG - keine Steuerberatung! - Unbedingt vorher mit dem eigenen Steuerberater abklären, wie entsprechend zu verfahren ist!

22. Januar 2020: Von Christian Weidner an Wolfgang Lamminger

Dankeschön!

23. Januar 2020: Von Ernst-Peter Nawothnig an Wolfgang Lamminger

Meine Steuer-Lebenserfahrung und das, was unser Verein gerade mit dem FA erlebt und was sich auch ein speziell kundiger Steuerberater nicht hätte träumen lassen, gibt Anlass zu Pessimismus.

1. Das FA wird immer versuchen in diesem Flugzeug zu 100% Hobby zu sehen. Und jeder neu zuständige Sachbearbeiter fängt mit dieser Sichtweise beinhart wieder an, egal was vielleicht schon anders verabredet und als Steuererklärung auch akzeptiert wurde. Denn eine Steuererklärung stillschweigend anzunehmen und abzurechnen ist das eine, das andere ist der Prüfungsvorbehalt, der schon bei Angestellten im unverlängerten Standardfall für 4 Jahre alles umschmeißen kann, was man für fest verabredet gehalten hat.

2. Deshalb wird auch der Steuerberater sich auf keine belastbare (und womöglich haftungsauslösende) Beratung einlassen.

3. Einigermaßen sicher ist man nur, wenn man beim FA eine verbilndliche und kostenpflichtige Auskunft einholt. Die kann ein halbes Jahr dauern und muss vom Steuerberater umfangreich mitverfasst werden. Man muss es schaffen, den Fall in vollem Umfang darzustellen und so viele präzise Fragen zu stellen, dass man dem FA keine Lücken lässt. Alle Fragen müssen mit Ja oder Nein zu beantworten sein, Empfehlungen was geht oder nicht geht sind nicht vorgesehen.

4. Das FA kann die Beantwortung ablehnen, oder, Achtung, gerne bringt es auch einen Nachprüfungsvorbehalt in der Antwort unter, der sie völlig entwertet. Denn dann ist der Steuerprüfer ein paar Jahre später nicht an diese Auskunft gebunden.

Fazit: Du musst immer wieder kämpfen, ärgerst dir die Krätze und hast keine Sicherheit nicht doch angeschmiert zu werden.

Die kleine Lösung: Flugzeug privat halten, "Fahrtenbuch" führen (natürlich peinlichst vorschriftenkonform), und den anteiligen Sprit mit lückenlosen Tank- und Zahlungsbelegen als Kosten geltend machen. Ob das analog zum Kilometergeld beim jeweiligen FA durchgeht, müsste der Steuerberater sagen können. In diesem einfachen Fall sollte auch eine Auskunft vom FA (3.) funktionieren.

Es hängt auch vom Bundesland ab. Mein Steuerberater in NRW sieht es (auch noch unter CDU-FDP) so: "Jeder Unternehmer ist ein mutmaßlicher Steuerhinterzieher - es ist unsere Challenge, ihn zu überführen". Ein Freund in Hamburg hat eher folgende Erfahrung: "Der Steuerprüfer bittet Dich zum 4-Augen-Gespräch. Und sagt Dir: 'Das geht gar nicht! Und das will ich bei der nächsten Prüfung nicht noch einmal sehen. Die Paragraphen sind hier, da und dort. Diesmal Schwamm drüber, nächstes Mal so und so').

Ich würde den für mich zuständigen Beamten einfach auf dem Finanzamt aufsuchen, und mit ihm direkt die Thematik diskutieren. Das ist zwar offiziell unverbindlich, aber der Wert der kostenpflichtigen, verbindlichen Auskunft wurde ja schon dargestellt.

23. Januar 2020: Von Achim H. an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu

Die sicherste Variante ist wohl, Charterkosten als Betriebsausgaben anzusetzen. Für die gibt es ja Referenzen bei ortsnahen Flugschulen. Die Umsatzsteuer kann man so nicht ziehen aber es ist sicher.

Die Betriebsprüfer haben einen großen Ermessenspielraum. Meiner Erfahrung nach schauen sie sich an, ob Steuern fließen oder ob man jeden Trick versucht um dem zu entkommen. Das hängt aber sehr von der Person ab. Ich hatte einmal eine große Betriebsprüfung mit aller Kraft als Nullprüfung durchbekommen was gut für mein Ego war aber es war für das Prüfungsteam wie eine persönliche Niederlage. Also habe ich in der Folge etwas Fleisch am Knochen gelassen und es lief sehr geschmeidig. Wenn das Flugzeug der beste Angriffspunkt ist, werden sie darauf anspringen.

23. Januar 2020: Von Wolfgang Lamminger an Achim H.

es hat auch den Anschein, dass von Jahr zu Jahr oder Prüfungszeitraum zu Prüfungszeitraum neue "Prüfungsstrategien" ausgegeben werden. So zB. auf den korrekten Besteuerungsabschnitt, dh. das Mehrergebnis in das korrekte Jahr zuzuordnen, auch wenn es sich nur um "Verschiebungen" handelt, aber entsprechend höhere Zinsen auslöst, oder aber sich verstärkt der Umsatzsteuer zu widmen, anstatt dem steuerlichen Gewinn, unterschiedlich nach zuständiger Oberfinanzdirektion.

Letztlich wäre mir der o.g . Erfahrungsbericht ein zusätzlicher Fingerzeig, um "die Finger davon zu lassen"...

23. Januar 2020: Von B. Quax F. an Christian Weidner

Das sind alles sehr richtige und gute Hinweise. Eine Vorabprüfung durch das FA halte ich Persönlich für nicht praktikabel. Wichtig ist eine gute Dokumentation und Vorbereitung. Ein Steuerberater mit Erfahrung bei dem Thema an die Hand zu bekommen ist ebenso schwierig wie Anwälte. Ist halt grundsätzlich sehr "speziell"!

Aus der Praxis, das Thema Flugzeug ist ein "rotes Tuch", da muss man schon darauf eingestellt sein mit dem FA in den Ring steigen zu wollen. Die "Prüfer" waren der Meinung über 30.000€ nicht abzugsfähige Ausgaben gefunden zu haben (MwSt., Kosten und Abschreibungen). Keine Chance auf eine "Einigung".

Das ging dann an die Rechtsbehelfsstelle und nach 20.000€ Anwaltskosten, drei Sachbearbeitern und 2 Jahre Später blieben 1.354€ übrig (deren Zusammensetzung nicht nach zu vollziehbar war). Das hat man dann "akzeptiert" weil es der Mühe nicht mehr lohnte es aus zu disuktieren.

Allerdings war die Prüfer Zusammensetzung ziemlich unglücklich, eine "Junger" der unter "Supervsion" seine erste Prüfung gemacht hat. Das ist wie Pest und Cholera zur gleichen Zeit.

Dazu muss man wissen das Prüfer vor einer Prüfung festlegen müssen was er prüfen will und das sind "nur" drei Themen. Gestzt ist Fahrtenbuch, Bewirtungsbelege, Reisekosten und das Flugzeug würde da auch sofort einen Platz bekommen. Schon hat er weniger Zeit für alles andere ;-)

Daher muss ich Achim wiedersprechen, die Meinung des Prüfers zu dem Thema ist Irrelevant, wichtig ist was Rechtsbehelfsstelle und ggf. das Gericht/Recht. Da es in diesem Fall nicht mal bis zum Gericht gekommen ist, hat der Prüfer der Rechtsbehelfsstelle einen "Bären" Dienst erwiesen. Das nächste mal würde ich mir den Betrag mit 6% verzinsen lassen ;-)

23. Januar 2020: Von Mich.ael Brün.ing an Christian Weidner

Ich sehe noch zwei Punkte, die zu berücksichtigen sind:

  • Beim Verkauf von Privat an die Firma ist kein Vorsteuerabzug möglich, was bedeutet, dass die Firma beim "Einkauf" die MwSt bezahlt. Beim Verkauf muss sie die erzielte MwSt aber abführen. Die Transaktion kostet die Firma also schonmal per se einfach 19%.
  • Thema "Verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA). Das kann in 2 Dimensionen wirken. Zum Einen beim Kauf des Flugzeugs durch die Firma, weil der vereinbarte Kaufpreis vom FA als zu hoch angesehen wird. Das FA könnte argumentieren, dass der Anteil des Mehrbetrags gegenüber einem Marktpreis eine vGA darstellt, die steuerpflichtig ist. Zum Anderen wird die private Rück-Charter auch kritisch betrachtet, wenn der Stundenpreis nicht mit den Kosten übereinstimmt, die man im Unternehmen dafür angesetzt hat. Rechnet man dort mit hohen Abschreibungen, muss man auch für die Rückcharter entsprechend hohe Stundensätze zahlen, sonst droht eine Steuernachberechnung als vGA.
24. Januar 2020: Von Sven Walter an Mich.ael Brün.ing

Ich sehe noch zwei Punkte, die zu berücksichtigen sind:

  • Beim Verkauf von Privat an die Firma ist kein Vorsteuerabzug möglich, was bedeutet, dass die Firma beim "Einkauf" die MwSt bezahlt. Beim Verkauf muss sie die erzielte MwSt aber abführen. Die Transaktion kostet die Firma also schonmal per se einfach 19%.
  • Thema "Verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA). Das kann in 2 Dimensionen wirken. Zum Einen beim Kauf des Flugzeugs durch die Firma, weil der vereinbarte Kaufpreis vom FA als zu hoch angesehen wird. Das FA könnte argumentieren, dass der Anteil des Mehrbetrags gegenüber einem Marktpreis eine vGA darstellt, die steuerpflichtig ist. Zum Anderen wird die private Rück-Charter auch kritisch betrachtet, wenn der Stundenpreis nicht mit den Kosten übereinstimmt, die man im Unternehmen dafür angesetzt hat. Rechnet man dort mit hohen Abschreibungen, muss man auch für die Rückcharter entsprechend hohe Stundensätze zahlen, sonst droht eine Steuernachberechnung als vGA.

Zu 2): Wenn du den Preis als Versicherungswert abzüglich Wiederbeschaffungsaufwand ansetzt, haben die einen konkreten Ansatz im Finanzamt, der sich geradezu aufdrängt. Den Stundenpreis musst du dann natürlich einheitlich machen, und am besten auch so, dass eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar wird (Ansparung Motorrücklage wäre dann nochmal eine eigene Frage...). Du wirtschaftest natürlich dann von der einen in die andere Tasche, aber transparent und nachvollziehbar bleibt es. Die Kosten kannst du ja transparent machen (Hangar, Versicherung, JNP etc.), und immer schätzen fürs Folgejahr, indem du die Stunden des Vorjahres ansetzt.

Am besten, man überträgt die Maschine in ein Niedrigsteuerland innerhalb der EU, so dass du den Gewinn dort auch voll thesaurieren kannst, ohne ins Weinen zu kommen. Und die eigenen realistisch hohen Stundensätzen werden durch die Charterpreise der Konkurrenz so realistisch am realen Markt belegt, dass du damit bei jedem Finanzrichter mit durchkommst.

24. Januar 2020: Von Chris _____ an Sven Walter

Sven: gilt das mit der MWSt auch für den Einzelunternehmer? Der ist doch eine steuerliche Organschaft mit seiner GbR, denke ich zumindest als steuerlicher Laie.


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