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Luftrecht und Behörden | Konsequenzen wenn Flieger keingültiges IHP hat?  
7. Oktober 2019: Von melfkr 

Hallo zusammen,

ich bin sonst nur ein stiller Mitleser und möchte hier aber jetzt auch mal eine Frage loswerden.An der Stelle schon mal ein Dank an alle, die hier superinformative Sachen posten und sich die Zeit nehmen, Fragen zu beantworten.

Mal so rein fiktiv gefragt, wenn ich meinen Flieger bei meiner bisherigen CAMO abmelde, dann wird die CAMO ja dem LBA mitteilen, dass Sie nicht mehr CAMO für meinen Flieger ist und das bis dahin von ihr erstellte IHP nicht mehr gütlig ist.

Ich habe Sorge, dass ich ggf. länger warten muss, bis meine neue CAMO ein neues IHP erstellt hat und das beim LBA einreichen muss - oder muss sie das garnicht einreichen?

Konkret: Darf ich meinen Flieger ohne rechtliche Probleme fliegen, wenn es kein gültiges IHP gibt und was hätte das für Konsequenzen für meinen Schein. Klar, wenn ich die JNP, die 50er oder 100er überziehe habe ich ein Problem, da das Flugzeug dann ja nicht lufttüchtig ist, aber beim IHP bin ich mir nicht sicher.

Jemand eine Idee, wie lange es dauert ein gütliges IHP zu erstellen / zu beantragen? Dann könnte ich das ja vorziehen, also die Werft vorher machen lassen und die Ummeldung erst danach durchführen.

Fliegergrüße

Melf

7. Oktober 2019: Von Achim H. an melfkr

Mal so rein fiktiv gefragt, wenn ich meinen Flieger bei meiner bisherigen CAMO abmelde, dann wird die CAMO ja dem LBA mitteilen, dass Sie nicht mehr CAMO für meinen Flieger ist und das bis dahin von ihr erstellte IHP nicht mehr gütlig ist.

Die CAMO wird dem LBA gar nichts mitteilen und das IHP gehört Dir und bleibt natürlich gültig. Wer es erstellt hat, spielt keine Rolle.

7. Oktober 2019: Von Erik N. an melfkr

EDIT: Dem LBA ist es völlig egal, wer CAMO ist, solange das Lfz lufttüchtig ist und alle Kontrollen gemacht werden. Bei Kündigung der CAMO muss das dem LBA mitgeteilt werden. Das muss jeweils nachweisbar sein und die CAMO muss lizenziert sein.

Wenn Du die CAMO wechselst, gibst Du das IHP dem neuen Betrieb, und je nachdem, auf welcher Basis die Wartung erfolgt und wie vertraut sie mit dem Muster sind, entstehen Kosten für die Vertrautmachung oder Anpassungen. Das war es dann. Die neue CAMO übernimmt die Fälligkeiten und Wartungsintervalle.

Falls du von CAMO auf ELA wechselst, beachte bitte, dass bei ELA 2 für die Einhaltung der Fristen du selbst verantwortlich bist. Wenn man CAMO gewohnt ist, kann es leicht passieren, dass man das nicht so im Blick hat. Frag mich nicht, woher ich das weiss :)

7. Oktober 2019: Von melfkr an Achim H.

Hallo Achim,

also laut LBA-Seite (https://www.lba.de/DE/TechnikUmweltschutz/Lufttuechtigkeit/Instandhaltungsprogramme/Info/Info_node.html) ist die CAMO verpflichtet, dem LBA per Formular mitzuteilen, wenn der Vertrag von einer der betroffenen Seiten gekündigt wurde.

Ich durchblicke auf der Seite (LBA) leider nicht genau, was eben passiert, wenn trotzdem geflogen wird. Das IHP ist auch Eigentum der alten CAMO und wird nicht an den Halter ausgehändigt und auch nicht an die neue CAMO.

Insofern: Das LBA würde wohl auf jeden Fall informiert werden müssen.

vg

Melf

7. Oktober 2019: Von melfkr an Erik N.

Hallo Eric,

der alte CAMO-Betrieb hat das IHP aber erstellt und will es dem Halter nicht geben. Von daher ist erstmal keins vorhanden.

vg

Melf

7. Oktober 2019: Von Achim H. an melfkr

Wie heißt diese unseriöse Firma?

7. Oktober 2019: Von ch ess an melfkr

Ja, Mitteilung muss gemacht werden bei Kündigung

VORHER hat die bisherige CAMO aber als Teil ihrer Pflichten längst eine Kopie des IHP rausgeben müssen an den Halter.

Und die neue CAMO macht dann eine Prüfung und lässt es neu genehmigen.

ALLERDINGS muss das Lfz ja nicht in eine CAMO,
ELA 1 man bastelt aus dem bisherigen IHP ein geeignetes neues und macht sich eine entsprechende Erklärung fürs Logbuch.
ELA 2 man könnte sich das IHP auch selbst geneehmigen lassen (status quo / langwierig) oder man macht diesen Schritt im Frühjahr 2020 wenn die neuen Vorschriften in Kraft treten (dann wie ELA 1); oder, wer will, geht zu einer neuen CAMO und die nehmen das bisherige IHP, machen ne Eingangsprüfung um sicherzustellen, dass alles passt.

Ich würde mir allerdings bereits jetzt mit Bezug auf die CAMO Vorschriften bereits die Kopie aushändigen lassen. Kann man mit Hinweis auf LBA und EASA Vorschriften sicher kurzfristig organisieren ;-)

PS Es könnte natürlich sein, dass das IHP der CAMO den heutigen Anforderungen nicht genügt und man es deshalb nicht herausgeben mag... :-)

"5. Beauftragt ein Eigentümer ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurde, in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:

5.1. Pflichten des genehmigten Unternehmens:

1. Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.

2. Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtig­keit des Luftfahrzeugs einhalten:

a) ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,

b) (im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß Punkt M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,

c) für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,

d) nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahr­zeug zukommen lassen,

e) eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,

5.2. Pflichten des Eigentümers:

1. Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.

..

7. Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird. "

7. Oktober 2019: Von Matthias Kramer an ch ess

Hallo, kurze Ergänzung noch:

Eine Kündigung Deines bisherigen CAMO-Vertrages muß der Behörde angezeigt werden, das darauf danach erstellte neue IHP zumindest für ELA 1 Aircraft definitiv nicht.

Zitat LBA:

Genehmigung des IHP

Deklaration durch Halter bei ELA 1 Luftfahrzeugen

Mit Verordnung (EU) 2015/1088 hat die europäische Kommission für Halter von ELA1 Flugzeugen (u.a. alle Segelflugzeuge, alle Motorsegler und „leichte“ E-Klasse) die Möglichkeit geschaffen, ein Instandhaltungsprogramm selbst zu deklarieren (M.A.302 lit. h) S. 1 Nr. 4).
Mit der unterzeichneten Erklärung bescheinigt der Halter, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für die Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) übernimmt (hierzu zählen TBO, SID, o. ä.). Das IHP darf nicht weniger restriktiv sein, als das Mindestinspektionsprogramm.

Die Vorlage des selbst deklariertem IHP folgt AMC M.A.302 lit. e).

Hinweis: Das selbstdeklarierte IHP muss nicht an das Luftfahrt-Bundesamt (Referat T5) gesendet werden.

Information an das LBA bei Kündigung eines Vertrages mit einer CAMO

Gemäß Anlage I zur VO (EU) 1321/2014 ist das LBA zu unterrichten, wenn der Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einer der beiden Parteien gekündigt wurde.

Halter von privat genutzten Luftfahrzeugen und nicht vom LBA genehmigte CAMOs können die Meldung an arc@lba.de mit dem Formblatt Kündigung eines Vertrages über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausfüllen.

Hinweis: mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert das der CAMO genehmigte IHP seine Gültigkeit. Der Halter muss sich um ein neues IHP kümmern.

7. Oktober 2019: Von ch ess an Matthias Kramer

Ja, stimmt natürlich. Danke

Korrigiere ich oben mal.

7. Oktober 2019: Von Matthias Kramer an ch ess

Die rechtliche Gültigkeit des IHP sichert das regelmäßige z.B. jährliche Review durch einen Prüfer ab, der seinen Stempel und Haken unter die jeweilige Ausgabe macht:


Aufzeichnung über die periodische Überprüfung des Instandhaltungsprogramms (je nach Anwendbarkeit in Übereinstimmung mit M.A.302 (g) oder M.A.302 (h)5):

9. Oktober 2019: Von Kevin Kissling an melfkr Bewertung: +2.00 [2]
Grundsätzlich geht es hier meinem Verständnis nach um „überwachte Umgebung“, d.h. die CAMO führt die Lufttüchtigkeit. Sofern das IHP der CAMO oder durch die CAMO genehmigt wurde wird es mit Kündigung des CAMO Vertrags automatisch ungültig. Hat der Halter das IHP beim LBA eingereicht und genehmigt bekommen, ist dies von der CAMO unabhängig.

Grundsätzlich gilt laut Behördenmeinung gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 (a) Ziffer 4 und im Falle technisch komplizierter LFZ Punkt M.A.201 (g) Ziffer 2 dürfen Flüge mit Luftfahrzeugen nur stattfinden, wenn ein genehmigtes Instandhaltungs-programm gemäß Punkt M.A.302 vorhanden ist, d.h. bis zum Vorliegen eines neuen genehmigten Instandhaltungsprogramms ist der Betrieb des Luftfahrzeuges untersagt.

Ob eine CAMO ein IHP zur Genehmigung beim LBA einreichen muss oder es selbst genehmigen darf hängt von den individuellen Verfahren der CAMO ab und kann allgemein nicht beantwortet werden.
Beim Wechsel kann die neue CAMO schon mal alles fertig machen und wenn das neue IHP genehmigungsfähig/genehmigt ist von einem Tag auf den anderen die Verantwortung über die Führung der Lufttüchtigkeit zur anderen CAMO wechseln. Das ist bei guter Absprache möglich, damit das Flugzeug nicht am Boden bleiben muss.

Die Frage wer kontrolliert ob jedes LFZ jederzeit mit gültigem IHP betrieben wird lasse ich mal im Raum stehen. Bzgl. der Konsequenzen würde ich auf eine Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe für den Halter tippen.
10. Oktober 2019: Von melfkr an Kevin Kissling

Hallo Kevin,

Danke für die Ausführungen, das entspricht auch meinen Vermutungen. Zusätzlich wurde der Flieger sogar noch während des Nichtvorhandenseins eines IHPs - fiktiv - repariert und dies wurde durch einen Prüfer geprüft und "abgezeichnet". Das ist vermutlich auch nicht in Ordnung.

vg Melf

10. Oktober 2019: Von melfkr an melfkr

Und Dank natürlich auch an die anderen Foristen.

Ungeklärt ist jetzt für mich noch , ob Versicherungsschutz bestand, aber sicherlich auch nicht. Denn ein nicht lufttüchtiges Flugzeug hat sicher keine Versicherungsschutz, wenn es ihn der Luft bewegt wird.

Melf

10. Oktober 2019: Von Achim JulietBravo an melfkr

Sag mal, Dein wievielter User ist das eigentlich jetzt? ;)

14. Oktober 2019: Von J Stroede an melfkr

Hallo Melf,

Ich gebe hier noch zwei Punkte zum besten, die vielleicht helfen.

Ich habe telefonisch vom LBA bestätigt bekommen, daß es für eine (erfolgreiche) Zulassung genügt ein IHP eingereicht zu haben. In der Zeit bis das IHP bearbeitet wird darf geflogen werden. Mein Prüfer hat dies bestätigt. Schriftlich gibt es dies jedoch glaube ich ... nicht.

Das jetzt natürlich der Fall "Zulassung / Ummeldung / etc. Gilt das auch für deinen Fall (Camo, etc). Ich würde sagen ja, einfach letztes IHP kopieren und einreichen. Du bekommst innerhalb weniger Tage eine emial die den Eingang beim LBA bestätigt, und dies genügt. Aber vielleicht rufst du beim beim LBA an. Man hört immer wieder Schauermärchen zum Thema "Anruf / emial LBA", und daß man keine ANtworten bekommt. Ich hatte mehrfach LBA Begegnungen (in diesem Sommer), und ich kann dies nicht bestätigen. Man muß eben 5x zwischen 10 und 12 Uhr durchrufen, aber dann klappt's.

VG

14. Oktober 2019: Von ch ess an J Stroede

Vielen Dank für diese Information.

Vor ca 2 Jahren war es noch so, dass die Zulassungsstelle (andere Abteilung, man sprach nicht direkt miteinander) sich bei einem ELA2-Flieger weigerte, den Ummeldeantrag zu bearbeiten, bevor nicht ein LBA-geprüftes IHP (von mir - nicht direkt von der Nachbarabteilung) dem Antrag beigefügt war.

Kleiner Fortschritt...

14. Oktober 2019: Von Bernhard Tenzler an ch ess

das war letztes Jahr auch noch so.....

15. Oktober 2019: Von J Stroede an Bernhard Tenzler

Ich kann das nicht ausschließen. Meine Info stammt zwar direkt aus dem LBA, aber wie gesagt nur telefonisch. Wenn's hart auf hart käme ... wer weiß.


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