Hallo, kurze Ergänzung noch:
Eine Kündigung Deines bisherigen CAMO-Vertrages muß der Behörde angezeigt werden, das darauf danach erstellte neue IHP zumindest für ELA 1 Aircraft definitiv nicht.
Zitat LBA:
Genehmigung des IHP
Deklaration durch Halter bei ELA 1 Luftfahrzeugen
Mit Verordnung (EU) 2015/1088 hat die europäische Kommission für Halter von ELA1 Flugzeugen (u.a. alle Segelflugzeuge, alle Motorsegler und „leichte“ E-Klasse) die Möglichkeit geschaffen, ein Instandhaltungsprogramm selbst zu deklarieren (M.A.302 lit. h) S. 1 Nr. 4).
Mit der unterzeichneten Erklärung bescheinigt der Halter, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für die Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) übernimmt (hierzu zählen TBO, SID, o. ä.). Das IHP darf nicht weniger restriktiv sein, als das Mindestinspektionsprogramm.
Die Vorlage des selbst deklariertem IHP folgt AMC M.A.302 lit. e).
Hinweis: Das selbstdeklarierte IHP muss nicht an das Luftfahrt-Bundesamt (Referat T5) gesendet werden.
Information an das LBA bei Kündigung eines Vertrages mit einer CAMO
Gemäß Anlage I zur VO (EU) 1321/2014 ist das LBA zu unterrichten, wenn der Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einer der beiden Parteien gekündigt wurde.
Halter von privat genutzten Luftfahrzeugen und nicht vom LBA genehmigte CAMOs können die Meldung an arc@lba.de mit dem Formblatt Kündigung eines Vertrages über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausfüllen.
Hinweis: mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert das der CAMO genehmigte IHP seine Gültigkeit. Der Halter muss sich um ein neues IHP kümmern.