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7. Oktober 2019: Von Erik N. an melfkr

EDIT: Dem LBA ist es völlig egal, wer CAMO ist, solange das Lfz lufttüchtig ist und alle Kontrollen gemacht werden. Bei Kündigung der CAMO muss das dem LBA mitgeteilt werden. Das muss jeweils nachweisbar sein und die CAMO muss lizenziert sein.

Wenn Du die CAMO wechselst, gibst Du das IHP dem neuen Betrieb, und je nachdem, auf welcher Basis die Wartung erfolgt und wie vertraut sie mit dem Muster sind, entstehen Kosten für die Vertrautmachung oder Anpassungen. Das war es dann. Die neue CAMO übernimmt die Fälligkeiten und Wartungsintervalle.

Falls du von CAMO auf ELA wechselst, beachte bitte, dass bei ELA 2 für die Einhaltung der Fristen du selbst verantwortlich bist. Wenn man CAMO gewohnt ist, kann es leicht passieren, dass man das nicht so im Blick hat. Frag mich nicht, woher ich das weiss :)

7. Oktober 2019: Von melfkr an Erik N.

Hallo Eric,

der alte CAMO-Betrieb hat das IHP aber erstellt und will es dem Halter nicht geben. Von daher ist erstmal keins vorhanden.

vg

Melf

7. Oktober 2019: Von Achim H. an melfkr

Wie heißt diese unseriöse Firma?

7. Oktober 2019: Von ch ess an melfkr

Ja, Mitteilung muss gemacht werden bei Kündigung

VORHER hat die bisherige CAMO aber als Teil ihrer Pflichten längst eine Kopie des IHP rausgeben müssen an den Halter.

Und die neue CAMO macht dann eine Prüfung und lässt es neu genehmigen.

ALLERDINGS muss das Lfz ja nicht in eine CAMO,
ELA 1 man bastelt aus dem bisherigen IHP ein geeignetes neues und macht sich eine entsprechende Erklärung fürs Logbuch.
ELA 2 man könnte sich das IHP auch selbst geneehmigen lassen (status quo / langwierig) oder man macht diesen Schritt im Frühjahr 2020 wenn die neuen Vorschriften in Kraft treten (dann wie ELA 1); oder, wer will, geht zu einer neuen CAMO und die nehmen das bisherige IHP, machen ne Eingangsprüfung um sicherzustellen, dass alles passt.

Ich würde mir allerdings bereits jetzt mit Bezug auf die CAMO Vorschriften bereits die Kopie aushändigen lassen. Kann man mit Hinweis auf LBA und EASA Vorschriften sicher kurzfristig organisieren ;-)

PS Es könnte natürlich sein, dass das IHP der CAMO den heutigen Anforderungen nicht genügt und man es deshalb nicht herausgeben mag... :-)

"5. Beauftragt ein Eigentümer ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurde, in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:

5.1. Pflichten des genehmigten Unternehmens:

1. Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.

2. Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtig­keit des Luftfahrzeugs einhalten:

a) ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,

b) (im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß Punkt M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,

c) für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,

d) nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahr­zeug zukommen lassen,

e) eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,

5.2. Pflichten des Eigentümers:

1. Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.

..

7. Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird. "

7. Oktober 2019: Von Matthias Kramer an ch ess

Hallo, kurze Ergänzung noch:

Eine Kündigung Deines bisherigen CAMO-Vertrages muß der Behörde angezeigt werden, das darauf danach erstellte neue IHP zumindest für ELA 1 Aircraft definitiv nicht.

Zitat LBA:

Genehmigung des IHP

Deklaration durch Halter bei ELA 1 Luftfahrzeugen

Mit Verordnung (EU) 2015/1088 hat die europäische Kommission für Halter von ELA1 Flugzeugen (u.a. alle Segelflugzeuge, alle Motorsegler und „leichte“ E-Klasse) die Möglichkeit geschaffen, ein Instandhaltungsprogramm selbst zu deklarieren (M.A.302 lit. h) S. 1 Nr. 4).
Mit der unterzeichneten Erklärung bescheinigt der Halter, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für die Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) übernimmt (hierzu zählen TBO, SID, o. ä.). Das IHP darf nicht weniger restriktiv sein, als das Mindestinspektionsprogramm.

Die Vorlage des selbst deklariertem IHP folgt AMC M.A.302 lit. e).

Hinweis: Das selbstdeklarierte IHP muss nicht an das Luftfahrt-Bundesamt (Referat T5) gesendet werden.

Information an das LBA bei Kündigung eines Vertrages mit einer CAMO

Gemäß Anlage I zur VO (EU) 1321/2014 ist das LBA zu unterrichten, wenn der Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einer der beiden Parteien gekündigt wurde.

Halter von privat genutzten Luftfahrzeugen und nicht vom LBA genehmigte CAMOs können die Meldung an arc@lba.de mit dem Formblatt Kündigung eines Vertrages über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausfüllen.

Hinweis: mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert das der CAMO genehmigte IHP seine Gültigkeit. Der Halter muss sich um ein neues IHP kümmern.

7. Oktober 2019: Von ch ess an Matthias Kramer

Ja, stimmt natürlich. Danke

Korrigiere ich oben mal.

7. Oktober 2019: Von Matthias Kramer an ch ess

Die rechtliche Gültigkeit des IHP sichert das regelmäßige z.B. jährliche Review durch einen Prüfer ab, der seinen Stempel und Haken unter die jeweilige Ausgabe macht:


Aufzeichnung über die periodische Überprüfung des Instandhaltungsprogramms (je nach Anwendbarkeit in Übereinstimmung mit M.A.302 (g) oder M.A.302 (h)5):


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