Ja, Mitteilung muss gemacht werden bei Kündigung
VORHER hat die bisherige CAMO aber als Teil ihrer Pflichten längst eine Kopie des IHP rausgeben müssen an den Halter.
Und die neue CAMO macht dann eine Prüfung und lässt es neu genehmigen.
ALLERDINGS muss das Lfz ja nicht in eine CAMO,
ELA 1 man bastelt aus dem bisherigen IHP ein geeignetes neues und macht sich eine entsprechende Erklärung fürs Logbuch.
ELA 2 man könnte sich das IHP auch selbst geneehmigen lassen (status quo / langwierig) oder man macht diesen Schritt im Frühjahr 2020 wenn die neuen Vorschriften in Kraft treten (dann wie ELA 1); oder, wer will, geht zu einer neuen CAMO und die nehmen das bisherige IHP, machen ne Eingangsprüfung um sicherzustellen, dass alles passt.
Ich würde mir allerdings bereits jetzt mit Bezug auf die CAMO Vorschriften bereits die Kopie aushändigen lassen. Kann man mit Hinweis auf LBA und EASA Vorschriften sicher kurzfristig organisieren ;-)
PS Es könnte natürlich sein, dass das IHP der CAMO den heutigen Anforderungen nicht genügt und man es deshalb nicht herausgeben mag... :-)
"5. Beauftragt ein Eigentümer ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt wurde, in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:
5.1. Pflichten des genehmigten Unternehmens:
1. Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.
2. Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:
a) ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,
b) (im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß Punkt M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,
c) für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,
d) nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,
e) eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,
5.2. Pflichten des Eigentümers:
1. Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.
..
7. Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird. "