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Flugzeugkauf | Gebrauchtes Flugzeug (SEP) und Mehrwertsteuer?  
6. März 2018: Von Hinnerk Pflüger 

Mich würde mal interessieren wie hier die meisten Eigentümer mit dem Thema umgehen bzw. umgegangen sind.

Wenn ich die Sache richtig sehe, dann gibt es beim Thema MWST im Wesentlichen folgende Szenarien

a) Verkäufer privat - Käufer privat = keine Mehrwertsteuer

b) Verkäufer gewerblich - Käufer privat = Verkäufer muss Rg. mit MWST stellen

c) Verkäufer privat - Käufer gewerblich = keine Mehrwertsteuer (Käufer kann dementsprechend keine Vorsteuer geltend machen)

Für den privaten Hobbypiloten macht das ja selbst bei einem 10-15 Jahre alten Modell z.B. C182 einen Unterschied von gut 40-50.000€ aus (mit/ohne Mehrwertsteuer).

Gibt es hier irgendjemanden der sein privates Flugzeug auch einfach als Privatperson im Eigentum hat oder ist es normal und üblich, dass man das Flugzeug in eine Gesellschaft nimmt und daraus dann für den Privatgebrauch an sich selbst vermietet? Wenn das üblich ist und "nur" vernünftig dokumentiert werden muss, dann ist das MWST Thema ja nicht wirklich ein Kostenfaktor.

Wie gesagt - mich interessiert wie die Privatpiloten hier damit umgehen.

Falls ich das falsch sehe wäre ich für Hinweise dankbar damit ich bei meiner Entscheidung keinen Schrittfehler mache.

6. März 2018: Von Achim H. an Hinnerk Pflüger Bewertung: +1.00 [1]

Die meisten Kolbenflugzeuge sind im Privatvermögen. Einfach mal über die Angebote auf planecheck.com drübergehen und schauen.

Ein Flugzeug aus einem Privatverkauf ins Betriebsvermögen zu nehmen hat den Nachteil, dass dann beim Verkauf wieder die MwSt draufkommt. Das macht es für die Mehrzahl der Interessenten (Privatleute) 19% teurer.

6. März 2018: Von Florian S. an Hinnerk Pflüger

Gefühlt würde ich sagen, dass ist 50:50. Je größer (teurer) das Flugzeug ist, umso eher nimmt der Halter die Komplexität der Betriebsgesellschaft auf sich. Bei Haltergemeinschaften natürlich öfter...

Wenn es wirklich darum geht, dass das Flugzeug am Ende nur vom Besitzer selber geflogen wird, dann muss man gut rechnen, ob sich eine Betriebsgesellschaft lohnt. Die Kosten bzw. Zeitaufwand für Buchhaltung, Steuererklärung, etc. sind zwar nicht riesig, aber schon da. Wo man als privater Halter den Flieger in die Halle stellt und in der Flugplatzbeiz noch den Bordbucheintrag macht, muss die Gesellschaft noch eine Rechnung erstellen, die MwSt verbuchen, ...

Ich selber tu mir das nicht an.

Wie Du selber schreibst ist beim Kauf von privat die Gesellschaft eh nur die zweite Wahl, weil man die 19% MwSt unmittelbar als Wertverlust des Flugzeuges „zahlt“.

Florian

6. März 2018: Von Guido Frey an Hinnerk Pflüger

Es gibt noch einen anderen Stolperstein in dieser Richtung:

Beim Kauf im Nicht-EU-Ausland, egal ob von privat oder gewerblich, ist bei der Einfuhr in die EU Einfuhrumsatzsteuer abzuführen.

Als Einfuhr gilt bereits ein Verbleib der Maschine von mehr als sechs Monaten im EU-Raum.

Die Behörden prüfen die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer meist automatisch bei der Registrierung der Maschine in einem EU-Land. D. h. für alle die meisten EU-registrierten Maschinen kann man davon ausgehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer, sofern erforderlich, auch wirklich abgeführt wurde.

Spannender wird es bei Maschinen mit einer Registrierung in einem Nicht-EU-Land: Hier kann der Nachweis nur über die originale Verzollungserklärung bei Einfuhr geführt werden. Manche lokalen Behörden (z. B. das für den Flugplatz Hamburg zuständige Zollamt Itzehoe) schauen sehr genau bei Nicht-EU-Maschinen hin, ob diese in die EU eingeführt wurden und ob dabei Einfuhrumsatzsteuer geflossen ist. Dies kann einem auch als viert- oder fünft-Besitzer eines vor ewigen Zeiten eingeführten Flugzeuges passieren, da der Halter gesamtschuldnerisch auch für die Vorbesitzer haftet der aktuelle Halter dann als Zollschuldner gilt, wenn keine Verzollung nachgewiesen werden kann...

Demnach ist es wirklich ratsam, beim Kauf eines Flugzeuges auf die korrekte Verzollung zu achten. Im Idealfall hat der Vorbesitzer noch die originale Verzollungserklärung verfügbar. Darauf findet sich dann eine sogenannte "AT-Nummer". Anhand dieser Nummer kann dann die prüfende Behörde Einsicht in die damalige Verzollung nehmen.

Edit: Der aktuelle Halter wird bei nicht nachgewiesener Verzollung automatisch Beteiligter eines Zollverfahrens und ist dann Zollschuldner. Habe das vorher leider unsauber formuliert.

6. März 2018: Von Wolfgang Lamminger an Hinnerk Pflüger Bewertung: +2.00 [2]

Ähnliche Themen wurden hier im Forum vor einiger Zeit schon diskutiert.

Soll eine "echte" gewerbliche Vermietung zum Tragen kommen, d. h. Vermietung an "fremde Dritte"? Wenn ja, könnte das Modell einer eigenen Flugzeug-Besitzgesellschaft sinnvoll sein, aber immer noch abhängig von der Frage de tatsächlichne Umfangs der Vermietung.

Sofern überwiegend Eigennutzung im Vordergrund steht, macht es keinen Sinn:

  • eine Gewinnerzielungsabsicht muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden
  • Eigennutzung muss angemessen abgerechnet werden, hier natürlich unter Verrechnung (und Abführung) von 19 % MwSt.
  • im Laufe der Zeit wird sich so der Vorteil des Vorsteuerabzugs beim Kauf gegen den Nachteil der Abführung der MwSt. bei Nutzung schmälern
  • der Aufwand für Buchführung und Bilanzierung, Steuererklärung etc. ist nicht unerheblich und verursacht zusätzliche Kosten
  • hinzu kommt das Risiko des "Gestaltungsmißbrauchs", wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass das ganze Konstrukt nur der "Steuervermeidung" dient
6. März 2018: Von Bernhard Tenzler an Wolfgang Lamminger

Da der Flugzeugmarkt international ist und ein späterer Verkauf außerhalb der EU durchaus relevant sein kann, macht es bei einem teureren Flieger m.E. Sinn, sich die Möglichkeit zum Vorsteuerausweis zu erhalten.

13. April 2022: Von Jan Bühler an Guido Frey

Wie ist es möglich, dass Einfuhr-USt-Schulden auch noch nach „ewigen Zeiten“ drohen, wenn diese doch nach drei Jahren (in machen Fällen 10 Jahren) verjähren?

Aus welchem Gesetz ergibt sich, dass „der Halter gesamtschuldnerisch auch für die Vorbesitzer haftet“?

13. April 2022: Von Rolf A. an Jan Bühler
Die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs wie von Wolfgang beschrieben ist bei ausschließlicher Vermietung an sich selbst erheblich. Ich kenne zwei Fälle, die mit entsprechenden Nachzahlungen nach Aberkennung konfrontiert worden sind. Ich halte meinen Flieger entsprechend im Privatvermögen.
14. April 2022: Von ch ess an Jan Bühler

Es ist keine gesamtschuldnerische Haftung für Vorbesitzer. Du hast in so einem Fall schlicht ein unversteuertes Flugzeug, welches mangels Nachweis einer früheren Versteuerung dann der Versteuerung unterworfen wird.

Allerdings wird Dir vermutlich vorgeworfen es willentlich getan zu haben, wenn/da Du ja nicht über einen entsprechenden Nachweis der durchgeführten Besteuerung verfügst (ist übrigens bei Booten genauso, die Franzosen waren da mal ziemlich hinterher in einigen Häfen).

...ist halt für den letzten der Kette blöd, aber beim Kauf einfach zu checken - liegt ein geeigneter Nachweis vor (gezahlte Steuer oder durchgehende Registrierung in entsprechendem Land), oder nicht?

14. April 2022: Von Guido Frey an Jan Bühler

Da habe ich wohl eindeutig falsch formuliert (bin kein Jurist und auch kein Zollexperte). So wie ich die Zöllner bei meiner damaligen Kontrolle verstanden habe, wird bei fehlenden Papieren vom Zoll eine nicht durchgeführte Verzollung angenommen. Im Rahmen einer Verzollung wird normalerweise auch die EUSt berechnet. In dem Moment, in dem das ganze auffällt, wird dann eine Nachverzollung vorgenommen. Zollschuldner und damit auch Schuldner der EUSt ist dann der aktuelle Halter/Eigentümer.

Gleichzeitig kann auch noch ein Ermittlungsverfahren wegen der unterbliebenen Verzollung eingeleitet werden. Dies richtet sich dann gegen denjenigen, der die Ware erstmals in den "freien Verkehr" gebracht hat (sprich in dem Fall der Halter/Eigentümer zum Zeitpunkt der Einfuhr und deren Rechtsnachfolger).

Demnach kann also sowohl gegen den aktuellen als auch einen früheren Halter vorgegangen werden. Das hatte ich mit "gesamtschuldnerisch" gemeint, merke aber jetzt, dass das eine falsche Formulierung dafür war. Ich bitte, die entstandene Verwirrung zu entschuldigen.


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