Es gibt noch einen anderen Stolperstein in dieser Richtung:
Beim Kauf im Nicht-EU-Ausland, egal ob von privat oder gewerblich, ist bei der Einfuhr in die EU Einfuhrumsatzsteuer abzuführen.
Als Einfuhr gilt bereits ein Verbleib der Maschine von mehr als sechs Monaten im EU-Raum.
Die Behörden prüfen die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer meist automatisch bei der Registrierung der Maschine in einem EU-Land. D. h. für alle die meisten EU-registrierten Maschinen kann man davon ausgehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer, sofern erforderlich, auch wirklich abgeführt wurde.
Spannender wird es bei Maschinen mit einer Registrierung in einem Nicht-EU-Land: Hier kann der Nachweis nur über die originale Verzollungserklärung bei Einfuhr geführt werden. Manche lokalen Behörden (z. B. das für den Flugplatz Hamburg zuständige Zollamt Itzehoe) schauen sehr genau bei Nicht-EU-Maschinen hin, ob diese in die EU eingeführt wurden und ob dabei Einfuhrumsatzsteuer geflossen ist. Dies kann einem auch als viert- oder fünft-Besitzer eines vor ewigen Zeiten eingeführten Flugzeuges passieren, da der Halter gesamtschuldnerisch auch für die Vorbesitzer haftet der aktuelle Halter dann als Zollschuldner gilt, wenn keine Verzollung nachgewiesen werden kann...
Demnach ist es wirklich ratsam, beim Kauf eines Flugzeuges auf die korrekte Verzollung zu achten. Im Idealfall hat der Vorbesitzer noch die originale Verzollungserklärung verfügbar. Darauf findet sich dann eine sogenannte "AT-Nummer". Anhand dieser Nummer kann dann die prüfende Behörde Einsicht in die damalige Verzollung nehmen.
Edit: Der aktuelle Halter wird bei nicht nachgewiesener Verzollung automatisch Beteiligter eines Zollverfahrens und ist dann Zollschuldner. Habe das vorher leider unsauber formuliert.