Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Eindrücke von der AERO 2025
Im Test: uAvionix AV-30 und tailBeaconX
Sky Pointer vs. Ground Pointer
Neue FAA-Regelung für Zertifikatsinhaber
Wartung und Mondpreise
Unfall: Abgelenkt und abgekippt
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

14. April 2022: Von Guido Frey an Jan Bühler

Da habe ich wohl eindeutig falsch formuliert (bin kein Jurist und auch kein Zollexperte). So wie ich die Zöllner bei meiner damaligen Kontrolle verstanden habe, wird bei fehlenden Papieren vom Zoll eine nicht durchgeführte Verzollung angenommen. Im Rahmen einer Verzollung wird normalerweise auch die EUSt berechnet. In dem Moment, in dem das ganze auffällt, wird dann eine Nachverzollung vorgenommen. Zollschuldner und damit auch Schuldner der EUSt ist dann der aktuelle Halter/Eigentümer.

Gleichzeitig kann auch noch ein Ermittlungsverfahren wegen der unterbliebenen Verzollung eingeleitet werden. Dies richtet sich dann gegen denjenigen, der die Ware erstmals in den "freien Verkehr" gebracht hat (sprich in dem Fall der Halter/Eigentümer zum Zeitpunkt der Einfuhr und deren Rechtsnachfolger).

Demnach kann also sowohl gegen den aktuellen als auch einen früheren Halter vorgegangen werden. Das hatte ich mit "gesamtschuldnerisch" gemeint, merke aber jetzt, dass das eine falsche Formulierung dafür war. Ich bitte, die entstandene Verwirrung zu entschuldigen.


1 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2025 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.28.22
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang