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13. April 2022: Von Jan Bühler an Guido Frey

Wie ist es möglich, dass Einfuhr-USt-Schulden auch noch nach „ewigen Zeiten“ drohen, wenn diese doch nach drei Jahren (in machen Fällen 10 Jahren) verjähren?

Aus welchem Gesetz ergibt sich, dass „der Halter gesamtschuldnerisch auch für die Vorbesitzer haftet“?

13. April 2022: Von Rolf A. an Jan Bühler
Die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs wie von Wolfgang beschrieben ist bei ausschließlicher Vermietung an sich selbst erheblich. Ich kenne zwei Fälle, die mit entsprechenden Nachzahlungen nach Aberkennung konfrontiert worden sind. Ich halte meinen Flieger entsprechend im Privatvermögen.
14. April 2022: Von ch ess an Jan Bühler

Es ist keine gesamtschuldnerische Haftung für Vorbesitzer. Du hast in so einem Fall schlicht ein unversteuertes Flugzeug, welches mangels Nachweis einer früheren Versteuerung dann der Versteuerung unterworfen wird.

Allerdings wird Dir vermutlich vorgeworfen es willentlich getan zu haben, wenn/da Du ja nicht über einen entsprechenden Nachweis der durchgeführten Besteuerung verfügst (ist übrigens bei Booten genauso, die Franzosen waren da mal ziemlich hinterher in einigen Häfen).

...ist halt für den letzten der Kette blöd, aber beim Kauf einfach zu checken - liegt ein geeigneter Nachweis vor (gezahlte Steuer oder durchgehende Registrierung in entsprechendem Land), oder nicht?

14. April 2022: Von Guido Frey an Jan Bühler

Da habe ich wohl eindeutig falsch formuliert (bin kein Jurist und auch kein Zollexperte). So wie ich die Zöllner bei meiner damaligen Kontrolle verstanden habe, wird bei fehlenden Papieren vom Zoll eine nicht durchgeführte Verzollung angenommen. Im Rahmen einer Verzollung wird normalerweise auch die EUSt berechnet. In dem Moment, in dem das ganze auffällt, wird dann eine Nachverzollung vorgenommen. Zollschuldner und damit auch Schuldner der EUSt ist dann der aktuelle Halter/Eigentümer.

Gleichzeitig kann auch noch ein Ermittlungsverfahren wegen der unterbliebenen Verzollung eingeleitet werden. Dies richtet sich dann gegen denjenigen, der die Ware erstmals in den "freien Verkehr" gebracht hat (sprich in dem Fall der Halter/Eigentümer zum Zeitpunkt der Einfuhr und deren Rechtsnachfolger).

Demnach kann also sowohl gegen den aktuellen als auch einen früheren Halter vorgegangen werden. Das hatte ich mit "gesamtschuldnerisch" gemeint, merke aber jetzt, dass das eine falsche Formulierung dafür war. Ich bitte, die entstandene Verwirrung zu entschuldigen.


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