Das ist eine ganz aktuelle Regelung, die aber vor dem Hintergrund der Umwandlung nationaler Lizenzen, konkret des FI PPL(TMG) erforderlich wurde.
Die Einschränkung des FI auf TMG kann im LIZ-Programm der Behörden nicht mehr abgebildet werden. Die Ursache liegt in der Umwandlung der damaligen Lehrberechtigungen aus Beiblatt B, die gem. JAR-FCL 1.350 auf TMG beschränkt werden durften. Das war möglich, weil die JAR deutsch bekanntlich nationales Recht bildeten, die auch durch nationale Regelungen ergänzt werden durften, in diesem Fall durch die 1. DV LuftPersV.
Unter EASA FCL gilt das nicht mehr. Also hat man gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Prüferstandardisierung daran gearbeitet und argumentiert, wie folgt:
Teil FCL.905.FI sieht für den Flugunterricht nur vor unter (a) "für die PPL (...)" und unter (b) "für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge", zu denen auch die TMG gehören.
Dementsprechend wurde der Eintrag im LIZ erfasst und wird so auf den Lizenzen eingetragen.
Es handelt sich also hierbei um ein individuelles (nationales) Erfordernis als Folge der alten deutschen (nationalen) Sonderregelungen.
Diese Regelung mag auch schwer nachvollziehbar sein und man kann sie mit mindestens genauso treffenden Gründen anders sehen und lösen, aber es handelt sich hier praktisch um einen Kompromiss, für den eine bestimmte Lösung (LIZ) schon vorgegeben ist, darum ist das vielleicht nachvollziehbar.
@Achim H.
Natürlich gab es immer schon Beschränkungen unterschiedlichster Art aus medizinischen Gründen, aber um die geht es hier ja nicht.