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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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IFR ohne Eintrag Nachtflug
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16. Dezember 2017: Von Erik N. an Alfred Obermaier

Falls ich mir demnächst 'n Jet kaufe: Kann ich mein IR auf die ATPL anrechnen ?

16. Dezember 2017: Von Alfred Obermaier an Erik N.

ME Nein, deshalb ist CPL/IR der falsche Weg bei dieser Absicht. ATPL enthält IR und wird beim LBA auch geprüft. Soweit mein Kenntnisstand, lasse mich gerne korrigieren. Keine Anrechnung von irgendetwas

16. Dezember 2017: Von B. Quax F. an Erik N.

Nein

16. Dezember 2017: Von Tobias Schnell an Alfred Obermaier

ME für die Klasse Verkehrsflugzeuge (mE >5,7 MTOM) wird ATPL benötigt

Hat nichts mit dem Gewicht, sondern mit SP/MP zu tun: MPA benötigt ATPL-Theorie und ein ME-IR(A), aber streng genommen reicht ein PPL. Siehe FCL.720.A

Tobias

16. Dezember 2017: Von Tobias Schnell an Erik N.

Falls ich mir demnächst 'n Jet kaufe:

...nimmst Du am besten einen, der Single-Pilot zugelassen ist. Da gibt es heutzutage sehr brauchbares Gerät ;-).

17. Dezember 2017: Von Winfried Weiss an Achim H.

Die Sachbearbeiterin beim LBA bezog sich vermutlich auf die "alte" "Vor-EASA-IFR-Berechtigung", in der die Nachtflugberechtigung enthalten war, wenn sie meint, dass IFR immer auch die Nachtflugberechtigung enthalte. Würde das auch für die IR nach EASA gelten, dann stünde das ja im Widerspruch zur Regelung, dass diese EIR ohne Nachtflugberechtigung auf den Betrieb bei Tag beschränkt werden.

Das LBA scheint aber ohnehin seinen Denkansatz noch nicht beendet zu haben, denn wenn bei vorhandenem IR die Berechtigung "night" nach den aktuellen Regelungen nicht mehr separat in die Lizenz eingetragen wird, dann müsste das Erfordernis des Eintrags "FI ... night" auch bei den Lehrberechtigungen FI-IR (bzw. FI ... IR instruct) entfallen, denn auch dort wäre es dann ja im FI... IR instruct enthalten. Das LBA handelt aber auch hier widersprüchlich, denn es trägt bei vorhandenem IFR bei den Berechtigungen KEIN night ein, dagegen bei den Lehrberechtigungen "FI(A), FI- IR instruct" sehr wohl zusätzlich das "night".

So ganz schlüssig ist das ganze nicht. Aber wir lernen ja alle noch.

17. Dezember 2017: Von Achim H. an Winfried Weiss

Ein IR ohne Nachtflug hat dies als Beschränkung vermerkt. Somit ist die LBA-Innenbetrachtung stimmig. Nur in Verbindung mit anderen CAAs könnte es zu Interpretationsschwierigkeiten kommen.

17. Dezember 2017: Von Alfred Obermaier an Tobias Schnell

Danke Tobias für die Klarstellung, habe mich vom MTOM verführen lassen, weil es SEP >5,7 t im zivilen Gebrauch bisher nicht gibt.

17. Dezember 2017: Von Winfried Weiss an Achim H.

"Ein IR ohne Nachtflug hat dies als Beschränkung vermerkt"

Aber nur, wenn es sich um die neuen modularen Ausbildungen handelt, nicht aber, wie die Sachbearbeiterin pauschal meint, für alle IR-Berechtigungen (also nicht für die "alte" durchgehende IR-Ausbildung). Dort gab es keine Beschränkungen auf IR am Tag.

Nach "Innenbetrachtung des LBA" und nach Aussenbetrachtung oder wie auch immer würde ich hier nicht unterscheiden. Man sollte so allmählich auf nur eine Betrachtung hin arbeiten.

Aber schlüssig ist auch die "Innenbetrachtung des LBA" nicht. Denn bei ein und demselben Lizenzinhaber, der sowohl die IR-Berechtigung innehat als auch die Lehrberechtigung IR, wird vom LBA die Berechtigung "night" nicht eingetragen (weil diese ja im IR enthalten sei und im gegebenen Fall nur als Beschränkung eingetragen werde), dagegen wird in der selben Lizenz unter Lehrberechtigung sowohl "IR instruct" als auch "night" eingetragen (ist das "night" denn in der IR-Lehrberechtigung nicht mehr enthalten ?). Das ist nicht schlüssig.

Dass es hier zu Schwierigkeiten mit anderen CAA kommt, ist verständlich. Meine tschechische ATO konnte meine LBA-Einträge in genau diesem Punkt auch nicht nachvollziehen.

17. Dezember 2017: Von Wolfgang Lamminger an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]

Alfred,

Danke Tobias für die Klarstellung, habe mich vom MTOM verführen lassen, weil es SEP >5,7 t im zivilen Gebrauch bisher nicht gibt.

Gemeint ist eher die Unterscheidung "single pilot operation (SP)" und "multi pilot operation (MP)".

Und auch da sind die 5.700 kg MTOW keine Limitierung.
Beispiel: SA227 Metro III und SA227 Metro 23; MTOW bis zu 7.484 kg (16.500 lbs.) aber (auch) Single-Pilot zu betreiben. Auch der Name Metro 23 soll darauf hinweisen, da Zulassung nach FAR 23, statt FAR 25 für Transport Category Airplanes...

17. Dezember 2017: Von Achim H. an Winfried Weiss

Natürlich gab es schon immer eine Beschränkung auf Tag, früher normalerweise aufgrund medizinischer Indikationen. Das LBA vermerkt auf jeder Lizenz, die keinen IR-Nachtflug beinhaltet, diesen Umstand gesondert. Ist also nichts zum Thema Nacht auf einer LBA-Lizenz zu finden, so ist der Nachtflug eingeschlossen.

Diese Interpretation ist wohl durch Part FCL gedeckt aber missverständlich. Daher trägt das LBA "Night" wie bei mir auf Antrag ein. Gegen einen generellen Kurswechsel spricht wohl das Behördenego...

17. Dezember 2017: Von Tobias Schnell an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]

Gemeint ist eher die Unterscheidung "single pilot operation (SP)" und "multi pilot operation (MP)".

Genau. Und wenn es etwas weniger exotisch als die von Dir genannten Muster sein soll: Diverse CJ-Varianten (C525) gehen bis 7,7 t MTOW und dürfen SP geflogen werden.

Tobias

17. Dezember 2017: Von Wolff E. an Tobias Schnell

Beech 1900 geht auch Single Pilot mit über 8 Tonnen.

17. Dezember 2017: Von Willi Fundermann an Winfried Weiss

"So ganz schlüssig ist das ganze nicht. Aber wir lernen ja alle noch."

Seit neuestem wird beim LBA unter "FI" der "TMG" nicht mehr gesondert eingetragen, da dies in "SE SP" enthalten sei. Das CR TMG wird aber nach wie vor extra eingetragen, scheint also nicht bei "SEP" enthalten zu sein, obwohl alle Motorsegler - die ich kenne - von "single engine piston" angetrieben werden.

17. Dezember 2017: Von Winfried Weiss an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Das ist eine ganz aktuelle Regelung, die aber vor dem Hintergrund der Umwandlung nationaler Lizenzen, konkret des FI PPL(TMG) erforderlich wurde.

Die Einschränkung des FI auf TMG kann im LIZ-Programm der Behörden nicht mehr abgebildet werden. Die Ursache liegt in der Umwandlung der damaligen Lehrberechtigungen aus Beiblatt B, die gem. JAR-FCL 1.350 auf TMG beschränkt werden durften. Das war möglich, weil die JAR deutsch bekanntlich nationales Recht bildeten, die auch durch nationale Regelungen ergänzt werden durften, in diesem Fall durch die 1. DV LuftPersV.

Unter EASA FCL gilt das nicht mehr. Also hat man gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Prüferstandardisierung daran gearbeitet und argumentiert, wie folgt:

Teil FCL.905.FI sieht für den Flugunterricht nur vor unter (a) "für die PPL (...)" und unter (b) "für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge", zu denen auch die TMG gehören.

Dementsprechend wurde der Eintrag im LIZ erfasst und wird so auf den Lizenzen eingetragen.

Es handelt sich also hierbei um ein individuelles (nationales) Erfordernis als Folge der alten deutschen (nationalen) Sonderregelungen.

Diese Regelung mag auch schwer nachvollziehbar sein und man kann sie mit mindestens genauso treffenden Gründen anders sehen und lösen, aber es handelt sich hier praktisch um einen Kompromiss, für den eine bestimmte Lösung (LIZ) schon vorgegeben ist, darum ist das vielleicht nachvollziehbar.

@Achim H.

Natürlich gab es immer schon Beschränkungen unterschiedlichster Art aus medizinischen Gründen, aber um die geht es hier ja nicht.

18. Dezember 2017: Von Willi Fundermann an Winfried Weiss

Besten Dank für die umfangreiche Erklärung. Ich werde mir jedenfalls das Schreiben des LBA, in dem dargelegt wird, warum die Berechtigung "FI TMG" in "FI SE SP" enthalten ist, gut aufheben!


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