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17. Dezember 2017: Von Winfried Weiss an Achim H.

"Ein IR ohne Nachtflug hat dies als Beschränkung vermerkt"

Aber nur, wenn es sich um die neuen modularen Ausbildungen handelt, nicht aber, wie die Sachbearbeiterin pauschal meint, für alle IR-Berechtigungen (also nicht für die "alte" durchgehende IR-Ausbildung). Dort gab es keine Beschränkungen auf IR am Tag.

Nach "Innenbetrachtung des LBA" und nach Aussenbetrachtung oder wie auch immer würde ich hier nicht unterscheiden. Man sollte so allmählich auf nur eine Betrachtung hin arbeiten.

Aber schlüssig ist auch die "Innenbetrachtung des LBA" nicht. Denn bei ein und demselben Lizenzinhaber, der sowohl die IR-Berechtigung innehat als auch die Lehrberechtigung IR, wird vom LBA die Berechtigung "night" nicht eingetragen (weil diese ja im IR enthalten sei und im gegebenen Fall nur als Beschränkung eingetragen werde), dagegen wird in der selben Lizenz unter Lehrberechtigung sowohl "IR instruct" als auch "night" eingetragen (ist das "night" denn in der IR-Lehrberechtigung nicht mehr enthalten ?). Das ist nicht schlüssig.

Dass es hier zu Schwierigkeiten mit anderen CAA kommt, ist verständlich. Meine tschechische ATO konnte meine LBA-Einträge in genau diesem Punkt auch nicht nachvollziehen.

17. Dezember 2017: Von Achim H. an Winfried Weiss

Natürlich gab es schon immer eine Beschränkung auf Tag, früher normalerweise aufgrund medizinischer Indikationen. Das LBA vermerkt auf jeder Lizenz, die keinen IR-Nachtflug beinhaltet, diesen Umstand gesondert. Ist also nichts zum Thema Nacht auf einer LBA-Lizenz zu finden, so ist der Nachtflug eingeschlossen.

Diese Interpretation ist wohl durch Part FCL gedeckt aber missverständlich. Daher trägt das LBA "Night" wie bei mir auf Antrag ein. Gegen einen generellen Kurswechsel spricht wohl das Behördenego...


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