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42 Beiträge Seite 1 von 2

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Luftrecht und Behörden | CRI  
31. März 2014: Von Peter Luthaus 
Hallo,

da es off-topic geht, antworte ich Lutz und Markus in einem neuen Thread.

FCL.905.CRI regelt explizit, was ein CRI darf.

Kunstflug darf er ausbilden, wenn er die Fähigkeit einem FII (der laut Verordnung nicht einmal explizit die Kunstflugberechtigung haben mus...) nachgewiesen hat (FCL.905.CRI (2))

Bei dem Thema Unterschiedsschulung habe ich mich etwas gewundert, da ich es als selbstverständlich erachtet habe, dass ein CRI das darf. Strikt FCL.905.CRI darf er das nämlich gar nicht! Dort sind positiv die Rechte des CRI gelistet und das sind (für non-complex non HPA): Ausbildung zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen. Eine Unterschiedsschulung ist nicht aufgeführt. Auch FCL.710 liefert nichts erhellendes dazu, hier ist nur vom "Lehrberechtigten" die Rede.

Nun ist es gängige Praxis, das CRIs Unterschiedsschulungen durchführen und keine Behörde hat etwas dagegen, also kann man wohl mit Wohlwollen interpretieren, dass eine Ausbildung zur Erteilung der Klassenberechtigung höherwertig als eine Unterschiedsschulung sei. Die VO 245/2014, die FCL.905.CRI (1) ersetzt, ist hier scheints ungenau.

Für mein Interesse: Kennt jemand eine Stelle in VO1178/2011 oder 245/2014 oder sonstwo, die die Rechte des CRI für eine Unterschiedsschulung klar regelt?

Einen CRI/FI Kurs plane ich vielleicht im Sommer, erst steht aus aktuellem Anlass (CIR/EIR) wegen der Nachfrage ein IRI/FI-IR Kurs an....

Grüße,
Peter
31. März 2014: Von Christof Edel an Peter Luthaus

Darf strenggenommen der FI auch nicht, ist schlichtweg vergessen worden.

31. März 2014: Von Peter Luthaus an Christof Edel
Stimmt, beim FI steht es auch nicht dabei, also gibt es keine Unterschiedsschulungen, da sie niemand durchführen darf...
31. März 2014: Von Lutz D. an Peter Luthaus
Danke Peter!!
1. April 2014: Von Daniel Krippner an Peter Luthaus
Ist eine Unterschiedsschulung nicht vielleicht einfach Teil der "Ausbildung zur Erteilung [...] von Klassen- und Musterberechtigungen"?
1. April 2014: Von Christof Edel an Daniel Krippner Bewertung: +1.00 [1]
Ist sie nicht, da danach weder eine Lizenz noch eine Berechtigung erteilt wird.

Der Fehler enstand einfach dadurch, daß nach JAR-FCL 1.300 eine Lehrberechtigung nur für Ausbilding für Lizenzen und Berechtigungen erforderlich war, aber nach EASA-FCL 1.900 die Lehrberechtigung jetzt für jedwede Ausbildung erforderlich ist.

So war es z.B. in Großbritannien möglich, daß ein erfahrener Kunstflieger jemand anderem Kunstflug beibrachte, da es keine Kunstflugberechtigung gab.

Nach JAR-FCL war indirekt dennoch eine Lehrberechtigung für die Unterschiedsschulung erforderlich, da der Eintrag ins Flugbuch von einem CRI/FI/TRI abgezeichnet werden mußte.

EASA ist damit in die Falle getappt, die sich stellt wenn man die Einstellung hat, daß alles Verboten gehört, was nicht ausdrücklich erlaubt ist - wenn man vergißt, das zur Toilette gehen zu erlauben, dann platzt halt allen die Blase.

2. April 2014: Von Peter Luthaus an Christof Edel
Super Beitrag! Du meinst aber sicher JAR-FCL 1.300 (a)...

Jetzt interpretiere ich einmal eine mögliche legale Konsequenz aus FCL.900, FCL.905, FCL.710 sowie GM1 FCL.710 (a):

Relevante Stellen der Verordnung:

- FCL.710 fordert eine Unterschiedsschulung
- FCL.710 fordert, dass der Lehrberechtigte die Unterschiedsschulung einträgt
- FCL.900 verbietet "Flugunterricht in Luftfahrzeugen", wenn nicht eine "dem erteilten Unterricht angemessene Lehrberechtigung" vorliegt.
- FCL.905.xx weist keine Lehrberechtigung aus, die eine Unterschiedsschulung erlaubt, weder FI noch CRI noch sonst eine. CRI und FI dürfen aber Ausbildung für die "Verlängerung und Erneuerung von Klassenberechtigungen" durchführen.
- GM1 FCL.710 (a) fordert Schulung "on training device or aircraft"

Der Ausweg ist, die Unterschiedsschulung zusammen mit einer Schulung zur Verlängerung oder Erneuerung der Klassenberechtigung zu kombinieren, dazu ein Flugzeug zu nehmen, das die Differenzschulung erfordert. Eintragen darf der Lehrberechtigte die Unterschiedsschulung, da spricht eigentlich nichts dagegen.

Eine dedizierte Unterschiedsschulung im Flugzeug mit gültiger Klassenberechtigung des Einzuweisenden ohne die Absicht zu verlängern ist nicht erlaubt.

Habe ich jetzt richtig verstanden, was die EASA genau wollte und das deswegen auch formuliert hat?
Manchmal ist es gar nicht einfach, Verordnungen zu lesen...
3. April 2014: Von Christof Edel an Peter Luthaus
Stimmt, 1.300, nicht 1.235, habe das oben verbessert.

As diesem Regelungswust schliesse ich, daß sowohl Fluglehrer als Klassenberechtigungs-Lehrer die Unterschiedsschulung durchführen können. So scheint es gewollt zu sein, und so ist die langjährige Praxis. Es ist eine Art Erweiterung der Klassenberechtigung, und es ware einfach sinnlos, daß ein Lehrer aus- aber nicht weiterbilden darf.

Wenn ein Flugschüler meint, der Klassenberechtigungs-Lehrer darf's nicht, soll er sich jemand anderes suchen.

Wenn ein Dritter meint, der Lehrer dürfe es nicht, soll er sich doch beschweren. Wird nichts bei 'rauskommen.

3. April 2014: Von Lutz D. an Christof Edel

Na, das ist aber mutig.

Gerade bei Unterschiedsschulung zum Taildragger würde ich jetzt mal nicht ausschließen, dass es da auch mal zu einer runway excursion oder einem ground loop kommen kann, wenn der "Schüler" in die Eisen steigt und nicht rauswill.

Was wird dann die Versicherung sagen?

3. April 2014: Von Hubert Eckl an Lutz D.
hm, ja das alte Thema.. Darf ich meinen SEHR erfahrenen Kumpel auf mein Spornradflugzeug einweisen? Wie soll ich meine alte Emeraude verkaufen, wenn ich keinen Käufer einweisen darf? KEIN, absolut KEIN mir bekannter Fluglehrer im Umkreis von 300km hat ERfahrung auf der CP301.... Mit dem Risiko, daß mich hier ein mitlesender Blockwart verklagt, ich habe einem Kumpel meine - mittlerweile verkaufte - Mühle anvertraut. Nix passiert.. Der kann das..
3. April 2014: Von Werner Kraus an Hubert Eckl
Eine Einweisung auf ein Muster xy gibt es nicht.
Es gibt Klassenberechtigungen und Type-Ratings (letztere jetzt mal außen vor gelassen) und innerhalb der Klassenberechtigungen Flugzeuge mit verschiedenen Merkmalen (Tailwheel, EFIS, Turbo, Druckkabine, Einziehfahrwerk, Verstellprop und Single Lever Power Control).
Wenn man ein neues Merkmal erstmalig fliegen möchte, braucht man eine Differenzschulung durch einen Lehrberechtigten.
Ansonsten muss man sich mit dem neuen Muster vertraut machen. Hierbei gibt es keine weiteren Vorgaben, es würde also auch Handbuchstudium und das Sprechen mit mustererfahrenen Piloten genügen.
Unabhängig davon ist es natürlich ggf sinnvoll ein neues Muster zunächst mit Lehrer zu fliegen.

Wenn Dein Freund also eine Differenzschulung TW und 3 Landungen in den letzten 90 Tagen hatte, spricht nichts dagegen dass Du ihn mit der Emeraude vertraut machst.
3. April 2014: Von Lutz D. an Hubert Eckl
Also, auch angesichts meines aktuellen Flugzeugkaufs stelle ich fest - es ist viel viel besser, sich selbst auf ein neues Muster einzuweisen, als mit einem Fluglehrer, der das formal darf, aber de facto keine Ahnung von der Kiste hat. Im Zweifel sitzen dann nämlich zwei Ahnungslose nebeneinander und behindern sich gegenseitig.
3. April 2014: Von Oliver Toma an Lutz D.
...ob das für glascockpits auch zielführend ist...
3. April 2014: Von Hubert Eckl an Lutz D.

Lutz! Genau das.... Natürlich kommt da wieder jemand dazwischen... " Ja aber was ist mit Glascockpit.." Ja nix! Kennt der Vorbesitzer sich damit aus oder nicht? ODer soll ich erst dem Fluglehrer erklären, was der Fluglehrer erklärt??

Zitat..

Wenn Dein Freund also eine Differenzschulung TW und 3 Landungen in den letzten 90 Tagen hatte, spricht nichts dagegen dass Du ihn mit der Emeraude vertraut machst.
Und wenn nicht?
3. April 2014: Von Lutz D. an Oliver Toma
...ob das für glascockpits auf zielführend ist...

Oliver, für Glascockpits gibt es ein EASA-FCL vorgeschriebenes Difference Training. Das hat nichts mit dem sich Vertrautmachen auf einem neuen Muster zu tun.

3. April 2014: Von Werner Kraus an Hubert Eckl
Wenn nicht kommt darauf an was ihm fehlt.
Wenn er keine 3 in 90 Tagen hat, muss er die auf einer anderen Maschine noch machen. Sonst darf er Dich nicht mitnehmen.
Wenn er kein TW hat, muss er die Differenzschulung vorher irgendwo mit einem Lehrberechtigten machen.
3. April 2014: Von Oliver Toma an Lutz D.
Es ging doch anfangs genau um die Unterschiedschulung?! Vertrautmachen mit einem neuen Muster verlangt ja kein explizites Reglement, sofern es ist nicht Taildragger, Einziehfahrwerk, Verstellprop oder eben ein Glascockpit hat.

Ich finde die ein oder andere Antwort hier allerdings etwas arrogant und persönlich, denn bei uns im Verein waren ältere Piloten schon mit einem GNS430 überfordert.
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Werner Kraus
Doch, er darf Dich auch ohne die 3 Landungen in 90 Tagen mitnehmen. Solange der Mitfliegende lizensiert ist kann er als Besatzungsmitglied mitkommen und nicht in der Rolle Passagier, mit entsprechenden versicherungstechnischen Auswirkungen.
Das hat RA Hirsch meiner Ansicht nach völlig korrekt begündet, und nach Teil-FCL haben sich meiner Kenntnis nach zu der Argumentation keine Änderungen ergeben, außer andere Referenzstellen. Das häufig gebrachte Gegenargument §2 Absatz 2 LuftVO bestimmt, dass das Luftfahrzeug vom PIC zu "führen" ist, der sich auf dem Platz des PICs laut Flughandbuch zu befinden hat. Dort steht nicht "steuern" oder "bedienen", was häufig missinterpretiert wird. "Führen" ist im Sinne von Leiten gemeint und bedeutet insberondere das Entscheidungsrecht nach §3 Absatz 1. §2 Absatz 3 braucht man in der Argumentation gar nicht zu bemühen, es sei denn, der "Einweiser" möchte PIC sein.
Das weitere Gegenargument, Flugzeuge mit einem Piloten MINDESTBESATZUNG können nicht mehrere Besatzungsmitglieder haben, steht nirgends, auch nicht in §32 LuftBO.
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Peter Luthaus
Eine Kleinigkeit hat sich doch noch zu JAR-FCL geändert: Nach JAR-FCL musste jedes Besatzungsmitglied lizensiert sein nach JAR-FCL 1 (oder einen Flugauftrag haben) (JAR-FCL 1.010). Das machte es natürlich unmöglich, gemäß LuftBO §32 Absatz 3 Nr. 1 ein weitere Person mit AZF auf einem IFR-Flug mit einem Piloten zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs mitzunehmen, wenn diese nicht nach JAR-FCL 1 selbst Lizenzinhaber war. Denn Passagier war diese Person sicher nicht, da mit notwendigen Aufgaben zur Flugdurchführung betraut.

Diese Forderung finde ich in Basic-Regulation und Teil-FCL nicht, lediglich PILOTEN müssen lizensiert sein (Artikel 7 (2) der Basic Regulation). Ausserdem ist hier keine Lizenz gemäß Teil-FCL gefordert, sondern ein AZF ist eine ausreichende Lizenz zum Funken. Nebenbei braucht nach EU Regulation ein "Funker" keine Lizenz, da er nicht Pilot ist (braucht er natürlich nach deutschem Recht (FlugfunkV §1)).

Für den diskutierten Fall des Mitfliegens als weiteres Beatzungsmitglied zur Unterstützung des PICs würde ich Regelfall keine Änderung sehen, da die Rolle doch der eines Pilots entspricht, wenn auch nicht PIC.

Ein "Luftraumbeobachter" müsste nach EASA im Gegensatz zu JAR nicht mehr lizensiert sein. Die Argumentation kann man schon einmal parat haben, wenn es darum geht, Handling- oder Security zu sparen wenn pro "Passagier" kassiert wird.
3. April 2014: Von Werner Kraus an Peter Luthaus
Ok interessanter Punkt!
Wird in Bayern aber anders ausgelegt, entweder hat der rechts eine Lehrberechtigung und ist dann PIC, oder der eigentliche PIC braucht die 3 Landungen in 90 Tagen. Werd mir Deinen Link in Ruhe ansehen!
3. April 2014: Von Lutz D. an Oliver Toma
Also, auch angesichts meines aktuellen Flugzeugkaufs stelle ich fest - es ist viel viel besser, sich selbst auf ein neues Muster einzuweisen, als mit einem Fluglehrer, der das formal darf, aber de facto keine Ahnung von der Kiste hat. Im Zweifel sitzen dann nämlich zwei Ahnungslose nebeneinander und behindern sich gegenseitig.
Heute 11:20 Uhr: Von Oliver Toma an Lutz De Lemmod
...ob das für glascockpits auch zielführend ist...
Ich sprach ja in meinem Beitrag nicht von Differenzschulung, sondern von sich vertrautmachen. Sich vertrautmachen mit einem Fluglehrer, der das Muster, mit dem man sich vertrautmachen soll, nicht kennt, bringt nach meiner Erfahrung gar nichts, deshalb bevorzuge ich das Selbstsstudium, wenn kein ausreichend erfahrener FI vorhanden ist.
Dein Einwurf "...ob das für glascockpits auch zielführend ist... " kann sich ja nicht auf Differenzschulung beziehen, da es dort ohnehin vorgeschrieben ist. Bei bestehendem EFIS Endorsement bleibt es bei dem gesagten.
Spannender ist tatsächlich die Frage, ob man z.B. als CRI mit EFIS Endorsement und ausschließlicher Erfahrung auf Garmin G1000 auch die Differenzschulung EFIS auf einem Aspen durchführen darf.
Ebenfalls umtreiben würde mich die Frage, ob ich für mein Dynon D10A ein EFIS Endorsement benötige.
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Werner Kraus
Scheints sieht Bayern das aber genauso.
3. April 2014: Von  an Lutz D.
Tatsache ist, dass man wirklich niemandem empfehlen kann, ohne eine gründliche Glascockpit-Einweisung damit zu fliegen. Es mag junge Flusimulator-Genies geben, die das soforzt können – alle anderen haben keine Chance. VFR nicht, IFR sowieso nicht.
3. April 2014: Von Werner Kraus an Peter Luthaus
Da war ich anscheinend nicht mehr auf dem neuesten Stand, danke für den Link!

Hatte mich zugegebenermaßen einige Zeit nicht mehr damit beschäftigt, als Lehrer stellt sich die Frage ja nicht ob ich mit darf oder nicht :-)
3. April 2014: Von Oliver Toma an Lutz D.
Da bin ich bei Dir.

Ich bin zwar selbst kein FI und sehe die Sache durchaus auch kritisch, doch manchmal ist die Didaktik, die im Kontext der Ausbildung zum FI vermittelt wurde doch hilfreich.

Konkret: Klar kann der Vorbesitzer Dich einweisen, doch wer sagt Dir, dass er alles immer richtig gemacht hat, nur weil es bis dato noch nicht gebrannt hat? Ich habe einige Vereinskameraden mit etlicher Erfahrung auf diversen Mustern, von denen ich mich nicht einweisen lassen würde... Allerdings gilt das auch für den ein oder anderen FI.

Lustig übrigens, dass es ähnliche Situationen auch anderswo gibt. Beispiel F-Schlepp. Sobald ich diese Berechtigung habe, darf niemand (auch kein FI) mehr als Auffrischung mitfliegen. Wenn ich ein Jahr lang keinen F-Schlepp gemacht habe und intuitiv gerne jemanden dabei hätte, gibt es eigentlich keine Lösung.

Lg,
Oliver

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