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3. April 2014: Von Peter Luthaus an Werner Kraus
Doch, er darf Dich auch ohne die 3 Landungen in 90 Tagen mitnehmen. Solange der Mitfliegende lizensiert ist kann er als Besatzungsmitglied mitkommen und nicht in der Rolle Passagier, mit entsprechenden versicherungstechnischen Auswirkungen.
Das hat RA Hirsch meiner Ansicht nach völlig korrekt begündet, und nach Teil-FCL haben sich meiner Kenntnis nach zu der Argumentation keine Änderungen ergeben, außer andere Referenzstellen. Das häufig gebrachte Gegenargument §2 Absatz 2 LuftVO bestimmt, dass das Luftfahrzeug vom PIC zu "führen" ist, der sich auf dem Platz des PICs laut Flughandbuch zu befinden hat. Dort steht nicht "steuern" oder "bedienen", was häufig missinterpretiert wird. "Führen" ist im Sinne von Leiten gemeint und bedeutet insberondere das Entscheidungsrecht nach §3 Absatz 1. §2 Absatz 3 braucht man in der Argumentation gar nicht zu bemühen, es sei denn, der "Einweiser" möchte PIC sein.
Das weitere Gegenargument, Flugzeuge mit einem Piloten MINDESTBESATZUNG können nicht mehrere Besatzungsmitglieder haben, steht nirgends, auch nicht in §32 LuftBO.
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Peter Luthaus
Eine Kleinigkeit hat sich doch noch zu JAR-FCL geändert: Nach JAR-FCL musste jedes Besatzungsmitglied lizensiert sein nach JAR-FCL 1 (oder einen Flugauftrag haben) (JAR-FCL 1.010). Das machte es natürlich unmöglich, gemäß LuftBO §32 Absatz 3 Nr. 1 ein weitere Person mit AZF auf einem IFR-Flug mit einem Piloten zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs mitzunehmen, wenn diese nicht nach JAR-FCL 1 selbst Lizenzinhaber war. Denn Passagier war diese Person sicher nicht, da mit notwendigen Aufgaben zur Flugdurchführung betraut.

Diese Forderung finde ich in Basic-Regulation und Teil-FCL nicht, lediglich PILOTEN müssen lizensiert sein (Artikel 7 (2) der Basic Regulation). Ausserdem ist hier keine Lizenz gemäß Teil-FCL gefordert, sondern ein AZF ist eine ausreichende Lizenz zum Funken. Nebenbei braucht nach EU Regulation ein "Funker" keine Lizenz, da er nicht Pilot ist (braucht er natürlich nach deutschem Recht (FlugfunkV §1)).

Für den diskutierten Fall des Mitfliegens als weiteres Beatzungsmitglied zur Unterstützung des PICs würde ich Regelfall keine Änderung sehen, da die Rolle doch der eines Pilots entspricht, wenn auch nicht PIC.

Ein "Luftraumbeobachter" müsste nach EASA im Gegensatz zu JAR nicht mehr lizensiert sein. Die Argumentation kann man schon einmal parat haben, wenn es darum geht, Handling- oder Security zu sparen wenn pro "Passagier" kassiert wird.
3. April 2014: Von Werner Kraus an Peter Luthaus
Ok interessanter Punkt!
Wird in Bayern aber anders ausgelegt, entweder hat der rechts eine Lehrberechtigung und ist dann PIC, oder der eigentliche PIC braucht die 3 Landungen in 90 Tagen. Werd mir Deinen Link in Ruhe ansehen!
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Werner Kraus
Scheints sieht Bayern das aber genauso.
3. April 2014: Von Werner Kraus an Peter Luthaus
Da war ich anscheinend nicht mehr auf dem neuesten Stand, danke für den Link!

Hatte mich zugegebenermaßen einige Zeit nicht mehr damit beschäftigt, als Lehrer stellt sich die Frage ja nicht ob ich mit darf oder nicht :-)
3. April 2014: Von Philipp Tiemann an Peter Luthaus
Hallo Peter,

Diese Stellungnahme - zumal aus Bayern kommend - finde ich beachtlich, war es doch bisher immer für die deutschen Luftfahrtbehörden *der* Terrorgedanke schlechthin, dass sich zwei PPL-er auf einem VFR-Flug beide Flugzeit aufschreiben würden. Die haben ja selbst den Begriff "single-pilot-airplane" erfunden, den es so nirgendwo gab.

Es bleibt aber das Problem: was soll der "zweite" Pilot sich für eine Tätigkeit ins Flugbuch schreiben? PIC nicht, DUAL auch nicht (keine Schulung), Copilot ist was anderes und Safety Pilot ist unter FCL ebenfalls was anderes...
3. April 2014: Von  an Philipp Tiemann
Hi Philipp,
als CRI oder FI darf man sich die Flugzeit aufschrieben wenn man rechts sitzt ... so hat man mir das jedenfalls erklärt.
3. April 2014: Von Olaf Musch an Peter Luthaus
Diese Forderung finde ich in Basic-Regulation und Teil-FCL nicht, lediglich PILOTEN müssen lizensiert sein (Artikel 7 (2) der Basic Regulation). Ausserdem ist hier keine Lizenz gemäß Teil-FCL gefordert, sondern ein AZF ist eine ausreichende Lizenz zum Funken. Nebenbei braucht nach EU Regulation ein "Funker" keine Lizenz, da er nicht Pilot ist (braucht er natürlich nach deutschem Recht (FlugfunkV §1)).

Wenn ich also mit meiner gültigen PPL-H, einem AZF und einer gültigen language proficiency für Englisch (eingetragen in meiner PPL-H) in einen Starrflügler einsteige, darf ich nach europäischem Recht den Funk durchführen (sowohl VFR als auch IFR), nach deutschem Recht aber nicht?
Da wo ich her komme (Rheinland), würde man jetzt fragen "Wat dann nu?"

Ich finde bei https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/flugfunkv_2008/gesamt.pdf
in §1 aber nur

"(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung."
Da steht nix von Lizenz.

Kann ich also einem Flächenflieger meine Dienste als Funker anbieten, oder nicht?
Und da das AZF ja allgemein gilt, müsste ich als Funker ja grundsätzlich in so ziemlich jedem zivilen Luftfahrzeug tätig werden dürfen, oder (also vom D-Mxxx bis rauf zu D-Axxx), oder?

Olaf
3. April 2014: Von Philipp Tiemann an 
Es geht aber bei der obigen Stellungnahme ausdrücklich auch um das zwei-PPLer-Szenario.

Ein Fluglehrer darf (und sollte vorsichtshalber) auch außerdem nur dann eine Rolle als Besatzungsmitglied dokumentieren, wenn dies auch der Fall war.
3. April 2014: Von  an Philipp Tiemann
Copied. Klar, zwei PPLer sind nie in einer SEP beide Besatzung. Als CRI schreieb ich DIE Stunden auf, in denen ich Leute auf meiner Piper auschecke oder mit IHnen Übungsflüge mache. Sonst nie.

KLAR darf man funken – aber eben keine Stunden aufschreiben :-)
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Olaf Musch
Die Forderung nach der Lizenz gemäß JAR-FCL 1 gab es in JAR-FCL 1, das ist aber Geschichte. Also eine Verbesserung durch EASA! Wenn Du in einen Flächenflieger einsteigst und mit einem AZF das Funken übernimmst, ist das gar kein Problem. Du brauchst (ganz lustig) nicht einmal eine gültige Englisch-Proficiency. Die brauchst Du nämlich nur, wenn Du die mit Deiner Lizenz verbundenen Rechte und Berechtigunen ausüben möchtest (FCL.055). Das willst Du aber gar nicht, keines Deiner Rechte und keine Berechtigung Deiner Lizenz sind erforderlich wenn Du nur funkst.
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Philipp Tiemann
Ich habe mir noch keine Gedanken gemacht, was ins Logbuch einzutragen ist (Betrifft mich als FI eigentlich nicht). Also müssen wir die Verordnung befragen.

FCL.050 "Der Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.":

Also MÜSSEN alle Flüge als Pilot, nicht nur als PIC, aufgezeichnet werden. Wie, legt die zuständige Behörde fest, also müsste man sie in diesem Fall eines nicht unbedingt benötigten Piloten fragen.

Die AMCs geben folgendes her:

AMC1 FCL.050 (a) (4) "details on pilot function, namely PIC, including solo, SPIC and PICUS time, co-pilot, dual, FI or FE;":

Jetzt ist die Tätigkeit eines zweiten Piloten bei einem Flug, bei dem ein Besatzungsmitglied ausreichend gewesen wäre nichts von den aufgelisteten Tätigkeiten. Also gibt es keine spezielle Tätigkeit, deren Zeit zu addieren ist. Aber rein nach Verordnungslage spricht eigentlich nichts dagegen, die Zeit zumindest als Gesamtflugzeit zu loggen, natürlich nicht als PIC und auch nicht als Co-Pilot (Co-Pilot geht nur, wenn in der MINDESTBESATZUNG gefordert, AMC1 FCL.050 (b) (2)).

Was das bedeutet in Bezug auf die 6 Flugstunden die nicht als PIC zur Verlängerung geflogen werden müssen traue ich mich jetzt nicht zu interpretieren. Laut Verordnung würden die als reine Gesamtflugzeit nämlich zählen. Die Behörden erkennen sie nur deswegen nicht an, weil keine Tätigkeit gemäß AMC1 FCL.050 (a) (4) verrichtet wird.
3. April 2014: Von Philipp Tiemann an Peter Luthaus
Ich verstehe die genannte Auflistung der Tätigkeitsarten in FCL eigentlich als umfassend und erschöpfend.

In jedem Fall halte ich das Statement des LVB für mehr als gewagt. Ungut vor allem, wenn die Auffassung eines Landesluftsportverbands diametral anders als die ist, die die dortige Behörde inkl. BMVI vertritt...
3. April 2014: Von Peter Luthaus an Philipp Tiemann
Ich finde das Statement gar nicht gewagt, nur die korrekte Auslegung der EASA und nationalen Verordnungen. Eine Besatzung in einem Single-Pilot Flugzeug kann aus zwei PPLern bestehen, warum denn auch nicht. Lediglich das Aufschreiben der Zeit des Nicht-PIC ist zumindest fraglich.

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