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Sonstiges | Nutzungsausfall nach Hangarschaden  
24. Mai 2013: Von christof brenner 
Weiß jemand, ob man bei einem fremdverursachten Hangarschaden eine Chance hat, irgendeine Form von Nutzungsausfall geltend zu machen? Die Versicherung erzählt mir, "gängige Rechtsprechung" würde Nutzungsausfall nur für PKW vorsehen, aber die Regulierung dauerte nun 12 Wochen, und abgesehen von den Charterkosten für anderer Leute Flugzeuge (BFR war fällig) hätte ich zumindest gern die Fixkosten des Flieger für diesen Zeitraum anteilig erstattet bekommen...
24. Mai 2013: Von Thomas Endriß an christof brenner

Hallo Christof,

wenn Du Dein Flugzeug rein privat benutzt, hast Du keine Chance. Ist ungefähr so, als wenn Dir einer Dein Wohnmobil beschädigt, und du das nicht für Deinen Urlaub benutzen kannst. Ist reines Freizeitvergnügen und nicht für die Existenzsicherung essentiell.

Nutzt Du den Flieger aber auch berruflich, dann sieht es besser aus.

LG;

Thomas

24. Mai 2013: Von christof brenner an Thomas Endriß
Dann vielleicht *Scherz an* Schmerzensgeld?*Scherz aus*
24. Mai 2013: Von Mark Z. an christof brenner
... also Schmerzensgeld für entgangene Lebensfreude... ;-)
juristisch leider schwer nachzuweisen.

Wenn Du aber aufgrund des Handelns eines Dritten Dein Flugzeug nicht nutzen konntest und daher auf Chartermaschinen umsteigen musstest, ist Dir m.E. ein regulierungspflichtiger Schaden entstanden. Natürlich nur in der Höhe der Trockencharter eines vergleichbaren Flugzeugs. Ich wüsste nicht, warum hier zwischen privat/geschäftlich veranlasstem Flug zu unterscheiden sein soll.
24. Mai 2013: Von Thomas Endriß an Mark Z.

Mark,

genau so etwas ist mir mit meinem Wohnmobil passiert (musste für ein lange geplantes Wochenende ein Ersatz-Wohnmobil mieten) und habe versucht, diese Zusatzausgabe ersetzt zu bekommen. Die Sache ging vor Gericht und ich habe mit Pauken und Trompeten verloren, weil es sich um ein reines Privatvergnügen gehandelt hat.

Thomas

24. Mai 2013: Von Othmar Crepaz an christof brenner
Interessanter Fall. In Österreich sind die Flughäfen bei von deren Personal verursachten Beschädigungen an hangarierten oder abgestellten Flugzeugen gegen Schadensansprüchen GEWERBLICHER Flugunternehmungen von jeglicher Haftung befreit, also auch bezüglich der Reparaturkosten.
Privat dürften verhinderte Flüge kaum einklagbar sein, wohl aber die aliquoten Fixkosten, die während des Reparaturzeitraumes ohne Nutzungsmöglichkeit angefallen sind. Also Hangarierungskosten, Versicherung, etc.
In Ö wäre entscheidend, WER die Beschädigung verursacht hat (Flugplatzbetereiber oder Dritte). Alles natürlich ohne Gewähr.
24. Mai 2013: Von Achim H. an christof brenner
In den USA bekämst Du $2m in damages, dazu noch $10m in punitive damages und falls der Rangierschaden mit deiner Rasse, Religion oder sexuellen Orientierung in Zusammenhang zu bringen ist, noch einmal $20m.

In Deutschland ist es etwas einfacher: Du kriegst gar nix :-)
24. Mai 2013: Von christof brenner an Achim H.
Irgend ne Chance, die Klage in den USA einzureichen ;-) ???
24. Mai 2013: Von Ingo Wolf an christof brenner Bewertung: +3.00 [3]
Etwas verkürzt dargestellt: Der deutsche Gesetzgeber sieht Schadensersatz nur bei Vermögensschäden vor, indem er einen Vergleich vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses zieht. Die Differenz wird im Rahmen der Naturalrestitution als ausgleichsfähig anerkannt, das ist dann der Schadensersatz. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, in denen ausdrücklich durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird, zB. Schmerzensgeld.

Das Nichtnutzenkönnen des Flugzeuges müsste also ein Vermögensschaden sein - das ist nach fester Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn es sich bei dem nichtnutzbaren Gegenstand um einen 'Gegenstand von zentraler Bedeutung in der eigenen Lebensführung' handelt. Das wird bei einem privat genutzen Flugzeug ebenso wenig der Fall sein wie bei einem Wohnmobil, wobei im Einzelfall aber der Gegenbeweis angetreten werden kann, etwa wenn jemand als Schausteller dauerhaft in seinem Wohnmobil lebt.

Entgangener Spaß ist demnach auch keine zum Schadensersatz berechtigende / verpflichtende Position.

Anders wird die Sach- und Rechtslage aber aussehen, wenn man eine bereits gebuchte Reise absagen muss, weil der Flieger beschädigt wurde. Dann führt ein Vergleich der Vermögenspositionen vor und nach Schadenseintritt zu einem negativen Ergebnis, das eben nach oben Gesagtem ersatzfähig ist.
24. Mai 2013: Von christof brenner an Ingo Wolf
Das klingt sehr sachkundig... Vielen Dank...
Christof
25. Mai 2013: Von Flieger Max Loitfelder an Othmar Crepaz
Da dürfte es sich eventuell um ein Missverständnis handeln.
Sofern der Flughafenbetreiber als Abfertiger einen Schaden verursacht muss dessen Betriebshaftpflicht selbstverständlich den Schaden ersetzen, bei gewerblichen Flugunternehmen u. U. auch die Folgekosten durch den Nutzungsausfall (Fremdcharter, Umbuchungen..). Der Flughafen VIE dürfte im Vorjahr bei uns einen Negativrekord aufgestellt haben - wenn es da keine Haftung gäbe...
Oder sprechen Sie ausschließlich von Hangarierung?
25. Mai 2013: Von Othmar Crepaz an Flieger Max Loitfelder
Unsere Schadensabwicklung ist dzt. gerichtsanhängig - laut Betriebsverordnung (auf allen Ö-Flughäfen ident) gibt es diese (gegenseitige!) Haftpflichtbefreiung. Umgekehrt dürfte ich Flughafeneinrichtungen (jedoch nicht grob fahrlässig) beschädigen, ohne für den Schaden aufkommen zu müssen.
Unser Flieger wurde beim Ein- und Ausbringen von der Flughafen-Hangar-Crew beschädigt mit mehrwöchiger Stehzeit.
Bin schon gespannt, wie das Gericht entscheidet.

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