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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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24. Mai 2013: Von Othmar Crepaz an christof brenner
Interessanter Fall. In Österreich sind die Flughäfen bei von deren Personal verursachten Beschädigungen an hangarierten oder abgestellten Flugzeugen gegen Schadensansprüchen GEWERBLICHER Flugunternehmungen von jeglicher Haftung befreit, also auch bezüglich der Reparaturkosten.
Privat dürften verhinderte Flüge kaum einklagbar sein, wohl aber die aliquoten Fixkosten, die während des Reparaturzeitraumes ohne Nutzungsmöglichkeit angefallen sind. Also Hangarierungskosten, Versicherung, etc.
In Ö wäre entscheidend, WER die Beschädigung verursacht hat (Flugplatzbetereiber oder Dritte). Alles natürlich ohne Gewähr.
25. Mai 2013: Von Flieger Max Loitfelder an Othmar Crepaz
Da dürfte es sich eventuell um ein Missverständnis handeln.
Sofern der Flughafenbetreiber als Abfertiger einen Schaden verursacht muss dessen Betriebshaftpflicht selbstverständlich den Schaden ersetzen, bei gewerblichen Flugunternehmen u. U. auch die Folgekosten durch den Nutzungsausfall (Fremdcharter, Umbuchungen..). Der Flughafen VIE dürfte im Vorjahr bei uns einen Negativrekord aufgestellt haben - wenn es da keine Haftung gäbe...
Oder sprechen Sie ausschließlich von Hangarierung?
25. Mai 2013: Von Othmar Crepaz an Flieger Max Loitfelder
Unsere Schadensabwicklung ist dzt. gerichtsanhängig - laut Betriebsverordnung (auf allen Ö-Flughäfen ident) gibt es diese (gegenseitige!) Haftpflichtbefreiung. Umgekehrt dürfte ich Flughafeneinrichtungen (jedoch nicht grob fahrlässig) beschädigen, ohne für den Schaden aufkommen zu müssen.
Unser Flieger wurde beim Ein- und Ausbringen von der Flughafen-Hangar-Crew beschädigt mit mehrwöchiger Stehzeit.
Bin schon gespannt, wie das Gericht entscheidet.

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