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24. Mai 2013: Von Ingo Wolf an christof brenner Bewertung: +3.00 [3]
Etwas verkürzt dargestellt: Der deutsche Gesetzgeber sieht Schadensersatz nur bei Vermögensschäden vor, indem er einen Vergleich vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses zieht. Die Differenz wird im Rahmen der Naturalrestitution als ausgleichsfähig anerkannt, das ist dann der Schadensersatz. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, in denen ausdrücklich durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird, zB. Schmerzensgeld.

Das Nichtnutzenkönnen des Flugzeuges müsste also ein Vermögensschaden sein - das ist nach fester Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn es sich bei dem nichtnutzbaren Gegenstand um einen 'Gegenstand von zentraler Bedeutung in der eigenen Lebensführung' handelt. Das wird bei einem privat genutzen Flugzeug ebenso wenig der Fall sein wie bei einem Wohnmobil, wobei im Einzelfall aber der Gegenbeweis angetreten werden kann, etwa wenn jemand als Schausteller dauerhaft in seinem Wohnmobil lebt.

Entgangener Spaß ist demnach auch keine zum Schadensersatz berechtigende / verpflichtende Position.

Anders wird die Sach- und Rechtslage aber aussehen, wenn man eine bereits gebuchte Reise absagen muss, weil der Flieger beschädigt wurde. Dann führt ein Vergleich der Vermögenspositionen vor und nach Schadenseintritt zu einem negativen Ergebnis, das eben nach oben Gesagtem ersatzfähig ist.
24. Mai 2013: Von christof brenner an Ingo Wolf
Das klingt sehr sachkundig... Vielen Dank...
Christof

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