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Sonstiges | ICAO-Sprachtest Durchführung  
21. Februar 2010: Von  
Es ist ja bekannt, daß Piloten mit BZF I oder AZF nach ICAO Englischkenntnisse von mindestens Level 4 (operational level) nachweisen müssen, wenn die Übergangsbescheinigung Ende 2010 ausläuft und man danach noch im Ausland fliegen will.

Der Test dazu besteht aus einer Hörverstehensprüfung, bei der ATIS- und Funkmeldungen vorgespielt werden und Lückentexte ergänzt bzw. Multible-Choice-Fragen beantwortet werden müssen. Anschließend erfolgt ein Gespräch mit dem Sprachprüfer an Hand eines Bildes.

Nachdem ich in einem größeren Verein bin und dieser mit benachbarten Vereinen als Flugschule zugelassen ist, sollen drei Personen als Sprachprüfer zugelassen werden, damit die Prüfungen intern abgenommen werden können. Dazu besuchten diese drei ein Seminar in Langen und brachten einige Neuigkeiten zur Durchführung mit:

Vor der Prüfung muß man festlegen, auf welches Level man geprüft werden möchte, da die Anforderungen unterschiedlich sind:
Level 4, Wiederholung bei Privatpiloten nach 4 Jahren,
Level 5, Wiederholung bei Privatpiloten nach 8 Jahren,
Level 6, einmalige Prüfung, keine Wiederholung, Niveau eines Muttersprachlers.

Für die Prüfung Level 4 und 5 reicht ein Sprachprüfer des entsprechenden Levels, bei Stufe 6 sind zwei Prüfer Level 6 erforderlich.
Es sind maximal 8 Prüflinge pro Prüfung erlaubt.
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen beliebig wiederholt werden.

Die bestandene Sprachprüfung wird vom Prüfer in die Lizenz eingetragen. Dies setzt voraus, daß das BZF I oder AZF in der Lizenz eingetragen ist. Steht dort nur das BZF II (deutsch), muß das englische Funksprechzeugnis vorher in die Lizenz eingetragen werden (Luftamt, Gebühren), also bei Lizenzverlängerung darauf achten!
Wer ein englisches Funkzeugnis und eine Übergangsbescheinigung hat und die Sprachprüfung bis Ende 2011 macht, macht „nur“ die oben beschriebene Wiederholungsprüfung. Wer das verpasst, muß eine komplette „Neuprüfung“ machen. Verfahrensweisen, Prüfstellen und Kosten sind noch nicht festgelegt. Man vermutet, die Prüfung könnte aus einer neuen Funksprechprüfung in Theorie und Praxis bestehen und dem ICAO-Sprachtest zusätzlich, Prüforte Bundesnetzagentur München und Köln und LBA Braunschweig.

Ein Eintrag im AZF oder BZF I ist nicht möglich, auch keine separate Anerkennung. Auf die Frage, was mit den Leuten wäre, die ein englisches Funksprechzeugnis hätten, aber keine Pilotenlizenz, und im Ausland als „Co“ funken wollen, kam die Antwort vom LBA: „Das gibt es nicht“. Die „mitfliegende Fliegerfrau“, die mit viel Mühe ihr BZF I oder AZF gemacht hat, ist also offiziell außen vor.

Unsere drei potentiellen Sprachprüfer sind ein Flugleiter, BFL und Fluglehrer mit langjähriger Englischerfahrung und Zusatzausbildung wegen Luftraum F, ein Fluglehrer, der beruflich einige Jahre in Fernost gearbeitet hat, und ein normaler Pilot, der in England geboren und aufgewachsen ist (Muttersprachler).

Man berichtet, die Sprachprüfung sei nicht ohne, wegen Sprachschnelligkeit und diverser Aussprachen. Ein Pilot, der nicht regelmäßig englisch hört und spricht, sei schnell überfordert. Deshalb denkt man darüber nach, zusammen mit einer örtlichen Sprachschule (Sprachlabor) ein Tagesseminar zu machen. Vormittags englisch hören, sprechen, üben und einschleifen, nachmittags die Prüfung. Wird wohl was kosten.

Die Sprachprüfer müssen übrigens eine irgendwie geartete Pilotenlizenz haben. Ein normaler Sprachprüfer einer Sprachschule wird nicht zugelassen, wegen Luftfahrtbezug.

Unsere beiden Fluglehrer werden voraussichtlich Sprachprüfer Level 4 oder 5, der Engländer Sprachprüfer Level 6, muß aber ein dreitägiges Sprachprüferseminar beim LBA besuchen, Kostenpunkt 1200,- €. Nachdem der Verein die Gebühren tragen würde, sollten die Mitglieder sicher mit einer Prüfungsgebühr rechnen können.

Der Schlußpunkt: Dem BFL hat man vorgeworfen, er spräche zu langsam und zu deutlich, dem Fernosterfahrenen, er solle sich in einer Sprachschule noch nach den Unterschieden von „ to make“ und „to do“ erkundigen, er spräche leichtes Pidgin-Englisch. Und unser Engländer wurde vor Jahren bei seiner BZF I-Prüfung gefragt, wo er sein seltsames Englisch her hätte! Seine Antwort: „ Das ist meine Muttersprrrache.“ ;-)
21. Februar 2010: Von Philipp Tiemann an 
Man sieht, die ICAO ist auch nicht viel besser als EASA!
Aber konkret:

"Die bestandene Sprachprüfung wird vom Prüfer in die Lizenz eingetragen. Dies setzt voraus, daß das BZF I oder AZF in der Lizenz eingetragen ist."

? Wie wird denn ein BZF/AZF "in eine Lizenz eingetragen"?

"Wer ein englisches Funkzeugnis und eine Übergangsbescheinigung hat und die Sprachprüfung bis Ende 2011 macht, macht „nur“ die oben beschriebene Wiederholungsprüfung."

Ich schätze, es war 2010 gemeint, richtig?
21. Februar 2010: Von Udo S. an Philipp Tiemann
? Wie wird denn ein BZF/AZF "in eine Lizenz eingetragen"?

bei mir z B, unter XIII so:
"radiotelephone and radionavigation privileges for aeronautical - and in flight stations according to visual- (wahrscheinlich BZF) and instrument flight rules (AZF) in english or german language"

lange nicht mehr reingeschaut, Herr Tiemann, oder ist es in Südtirol anders?
;-)

War schon unter PersV so, weil ich mich genau erinnere wie mir "instrument flight rules" immer wieder mal gerne rausgeschnitten wurde, bevor ich IR hatte.

fliegerische Grüße,
Udo
23. Februar 2010: Von Eckart Müller an Udo S.
Ja ja Udo, wer im Glashaus sitzt...

Vielleicht mal wieder einen Sehtest machen? XII und XIII sollte man noch auseinanderhalten können. Aber Spaß beiseite, bei mir steht der zitierte Spruch unter Abt. XII.

Gruß
EM
23. Februar 2010: Von Udo S. an Eckart Müller
hi mike,
hab nochmal überprüft - und immer noch recht.
der unterschied ob etwas zu XII (Berechtigungen) oder XIII (Bemerkungen) eingetragen ist, hängt vom Ausstellungsort der Lizenz ab.

Luftamt bevorzugt anscheinend XII, Braunschweig (unabhängig ob privat oder "geweblich") konsequent XIII (scheint mir auch korrekter so, zumal die doppelte 12 noch mehr verwirrt, als die unlogische Reihenfolge eh schon schafft).

lediglich mal aus meiner persönlichen papierkram-historie

wie auch immer schlepp ich gerne das original-AZF mit Foto mit, dieser Lichtibild-Ausweis ersparte mir schon das eine oder andere Mal nach dem PA zu kramen.

mit diesem check habe ich aber die Gelegenheit genutzt verärgert festzustellen, dass weiterhin bei mir drinsteht: "language proficiency: ... ***keine eintragungen/no entries***"

ob und wann sowas "heilt"?
ich freu mich auf die Sprach-Tests
23. Februar 2010: Von Eckart Müller an Udo S.
Na gut Udo, ich werde jetzt nicht darauf herumreiten, wer nun recht hat oder nicht. Spielt letztlich auch keine Rolle. In meiner Lizenz steht es jedenfalls unter XII und die wird regelmäßig vom LBA ausgestellt, wegen CPL (Ausgestellt nach den Regelungen JAR-FCL deutsch, Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO).
Erhebt sich die Frage: Sind die Regelungen und Richtlinien wirklich so diffus, dass Sachverhalte, ganz nach behördlichem Gusto, mal hier und mal dort eingetragen werden können? Oder ist alles sowieso völlig egal?

Nachdenklichen Gruß
EM
23. Februar 2010: Von Udo S. an Eckart Müller
"recht haben" aus betroffenen-sicht war auch eher ironisch gemeint.

wenn du auch in braunschweig bist, kann's nur noch an der zeitlichen komponente liegen - bei mir ist luftamt zufällig auch zeitlich ein paar jahre zurück, cpl fast druckfrisch.

und ja, "diffus" klingt gut - aber solang sich was zum besseren ändert (sprechfunk ist keine berechtigung mehr) wollen wir dem amt die selbst-korrekturen durchgehn lassen.

PS: könnt auch am buchstaben-sachbearbeiter liegen
;-)
wenn bei der nächsten verlängerung bei mir unter berechtigung, und bei dir unter bemerkungen ... tja, dann haben die sachbearbeiter job-rotation gemacht
24. Februar 2010: Von Stefan Jaudas an 
Hi,

und was macht jemand, der den BZF1 (oder AZF) neu machen will? Muss der etwas zweimal antanzen?

MfG

StefanJ
27. Februar 2010: Von  an Stefan Jaudas
Der Sprachtest "Wiederholungsprüfung" ist bis Ende 2010 zu machen, nicht 2011. Das war ein Tippfehler.

BZF ist bei mir unter Punkt XII eingetragen.

Vom Sprachtest sind momentan Segel- und UL-Piloten nicht betroffen, es sei denn, ein beflogener ausländischer Staat verlangt es trotzdem, oder die EASA führt es 2012 generell ein.

Bei einem neuen BZFI/AZF wird jetzt vermutlich alles auf ein Mal gemacht, d.h. Funksprechzeugnis Theorie und Praxis, Sprachtest beide Teile.
27. Februar 2010: Von  an 
Noch ein Gedanke: Wenn ich's richtig verstehe, dann wird die Sprachprüfung dort eingetragen, wo auch die Übungsflüge, IR-Verlängerungen usw. eingetragen werden - sonst wäre ja jedesmal eine Scheinneuausstellung fällig.

Dadurch kann aber da hinten schnell der Platz eng werden - und wenn alle Zeilen ausgefüllt sind, ist in jedem Fall ein neuer Schein fällig, auch wenn noch keine fünf Jahre um sind. Auch in dieser Hinsicht erhöht die Sprachprüfung also die Kosten...
27. Februar 2010: Von Udo S. an 
... es sei denn, man erhöht sein Level (sobald es geht)

Ob nun XII (mehr Platz, aber auch Checkflüge) oder XIII (bei mir rückseitig nur 2 Zeilen) hatten wir vorhin andiskutiert is anscheinend relativ variabel und Personen- bzw. Sachbearbeiter-abhängig. Ich könnt mir vorstellen, dass es gut kommt, wenn rückseitig verlängert wie vorderseitig eingetragen.

Im Prinzip braucht man aber nur (4+1) x 2 Einträge -> mit 10 Zeilen könnte man auskommen (wenn Level 4 wirklich jedesmal auf die Rückseite muss -> kann das schon jemand bestätigen?)

Dass AZF gleichzeitig mit Sprachtest abgenommen wird/werden kann, ist bestätigt (Funknetzagentur München)

Gruß,
Udo
11. April 2013: Von Thomas Dietrich an 
Zitat EASA FCL 055

FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und
Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen
Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder
für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die
Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.


Also ich interpretiere das so: Englisch sticht alle anderen Sprachen.

Wäre hier gemeint das man für jede Sprache einen Spracheintrag braucht, in der man funkt hätte man das doch so formuliert:

wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.


Aber so wie die FCL 055 formuliert ist, reicht der Engisch Eintrag für alle Sprachen. Entwerde .... oder.....

Was meint Ihr dazu?
11. April 2013: Von Roland Schmidt an Thomas Dietrich
Diese Passage würde ich genauso interpretieren.

"Sprachvermerk für die Sprache die verwendet wird", würde aber bedeuten, dass auf vielen deutschen Flugplätzen theoretisch der Eintrag "Deutsch" stehen müsste, wenn dort nur deutsch gefunkt wird. Analog in den anderen Ländern die jeweilige Sprache. Ob das auf den Plätzen, dür die das zutrifft kontrolliert wird, ist eine andere Frage.

11. April 2013: Von Pascal H. an Roland Schmidt
Ich habe bei meinem letzten neuen Rating einfach die BezReg mal gebeten auch Deutsch Level 6 einzutragen. Wurde ohne weitere Fragen gemacht (Sogar ohne Mehrkosten, was mir schon fast etwas Angst gemacht hat).

Ist im Endeffekt natürlich Unsinn, als deutscher Deutschkentnisse im Schein stehen zu haben, aber solange es im Rahmen von irgendwelchen Scheinverlängerungen o.ä umsonst ist, einfach mal eintragen lassen und späteren Diskussionen mit Behördenvertretern aus dem Weg gehen.


Weiss in diesem Zusammenhang jemand, ob und bei wem man sich auch Russischkentnisse eintragen lassen kann?
11. April 2013: Von Achim H. an Thomas Dietrich
Das wurde schon öfters diskutiert und es ist im Prinzip richtig aber (jetzt kommt's!) das reicht nur für Lufträume/Plätze die englischen Sprechfunk bieten. In Deutschland sind viele Plätze als "de" markiert, in Frankreich viele als "fr". Man kann schlecht argumentieren, dass man einen als "de" markierten Platz mit Englisch anfunken kann, denn wozu wäre er sonst als "de" markiert?

Ich verstehe die Formulierung so, dass mindestens ein Spracheintrag in der Lizenz vorhanden sein muss (Lizenz ungültig ohne Spracheintrag). Dies kann entweder Englisch oder die primitive lokale Eingeborenensprache sein.
11. April 2013: Von David S. an Achim H.

Das sieht die UK CAA wohl auch so:

Dear Mr Storch

Thank you for your email.

At present the CAA only endorse the English Language Proficiency level, we don't endorse other languages on our licences.

As per CAP 804 Section 4 Part M - 'Privileges', to exercise the privileges of a Flight Radiotelephony Operators Licence (FRTOL) the holder must have English language proficiency Level 6, or non-expired English language proficiency at Level 4 or 5. I have attached a link below for your reference:

https://www.caa.co.uk/default.aspx?catid=2330 (CAP 804)

For further information please refer to the latest Information Notice (IN) issued in December 2012:

https://www.caa.co.uk/docs/33/srg_lts_IN2012_208_Guidance%20on%20Language%20Proficiency%20Assessments.pdf (IN)


Yours sincerley,

Flight Crew Licensing Team
Licensing & Training Standards
Civil Aviation Authority

11. April 2013: Von Malte Höltken an Achim H.
Wissen Sie in diesem Zusammenhang zufällig, was ein Verkehrslandeplatz machen muß, um zu dem (Ger) hinter der Frequenz auch ein (Eng) zu bekommen? In meinen Augen wäre das bei derzeitiger Eintragungsmöglichkeit der Sprachen in den Schein das sinnigste, um auch kleine Plätze wieder international nutzbar zu machen.

Besten Grusz,
11. April 2013: Von Achim H. an Malte Höltken Bewertung: +1.00 [1]
Mir wurde gesagt, das kann einfach bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden und wird dann an DFS und Jeppesen kommuniziert. Voraussetzung ist, dass alle Flugleiter ein BZF Englisch haben und da scheitert es oft bei den Vereinen weil diejenigen die für sowas Zeit haben sind oft pensioniert und des Englischen nicht mächtig.
11. April 2013: Von Thomas Dietrich an Thomas Dietrich Bewertung: +1.00 [1]
Letztendlich geht es doch gar nicht darum was sinvoll ist oder nicht. Sonst könnten wir 90 % des EASA Gedöns in der Pfeiffe rauchen.

In der FCL steht entweder Englisch ... Oder. Auch im Englischen Tex. damit reicht Englisch, wers hat.

nirgendwo ist ein Bezug auf die Sprache der Landeplätze.
Bisher haben wir das doch weltweit ganz gut gehandled, machen wir das doch einfach weiterhin so.

11. April 2013: Von Philipp Tiemann an Thomas Dietrich
So würde ich es mir ja auch gerne wünschen. Aber den oben zitierten Satz zu interpetieren im Sinne von "egal welche Sprache du *tatsächlich* beim Funken (z.B. in Frankreich) benutzt... solange du mindestens Englisch eingetragen hast, ist das in Ordnung" ist ja auch abwegig.

Trotzdem würde ich diese praxisfremde Regelung einfach ignorieren und (entsprechende Sprachkenntnisse vorrausgesetzt!) schlicht so weitermachen wie bisher auch. Zumindest solange, bis sich jemand hier oder woanders zu Wort meldet und (persönlich) zu Protokoll gibt, dass er in einer solchen Situation, und *obwohl er durch sein Funken in keinster Weise eine Gefährdung des Platzverkehrs herbeigeführt hat*, mangels entsprechendem Spracheintrag signifikant bestraft wurde.
11. April 2013: Von David S. an Philipp Tiemann

Solange meine lizenzführende Behörde nur englisch und keine andere Sprache einträgt (/eintragen möchte, kann, will), muss englisch reichen. Das sieht die CAA so und deswegen sehe ich das auch so. Ich denke, das ist ein vertretbarer Standpunkt.

Von praktischen Gesichtspunkten mal ganz abgesehen.

11. April 2013: Von  an David S.
Solange meine lizenzführende Behörde nur englisch und keine andere Sprache einträgt (/eintragen möchte, kann, will), muss englisch reichen. Das sieht die CAA so und deswegen sehe ich das auch so.

Die lizenzführende Behörde will ja auch nicht auf kleinen französischen Plätzen mit "seulement FR" in der AIP landen - da kann sie also die Ruhe weg haben. Aber genau dort sind (zugegeben, Hörensagen) britische Piloten bereits zu Bußgeldern verdonnert wurden.
11. April 2013: Von Achim H. an 
Die DGAC hat auf meine Anfrage bestätigt, dass es ausreicht, die Bescheinigung des Sprachtests Französisch separat mitzuführen.

Das LBA ist übrigens weiter als die CAA -- die tragen Drittsprachen ein, sofern es Level 6 ist und die Bescheinigung von der entsprechenden Schwesterbehörde kommt.

Im konkreten Fall würde ich diese eidesstattliche Versicherung mit der man Level 6 Deutsch erhält ausfüllen und mit der englischen Lizenz führen. Das wäre die analoge Vorgehensweise zur DGAC. Aber wie Philipp schon schrieb juckt das wohl niemandem bei einem Muttersprachler.

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