
Für Piloten in Rettungshubschraubern gab es vereinzelt Ausnahmen beim Fliegen über 60. Darüber hinaus genehmigt das LBA jedoch zurzeit nichts. Die Behauptung, dies läge an der EASA ist nach unseren Recherchen schlichtweg falsch. |
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Vor dem Inkrafttreten des EASA Part-FCL war es in Deutschland routinemäßig zulässig, dass Piloten zwischen 60 und 65 Jahren in gewerblichen Single-Pilot-Cockpits tätig waren. Das LBA hatte damit überhaupt kein Problem und auch in den meisten EASA-Ländern war dies Praxis.
Dann kam Part-FCL, der – in einer, wie wir finden, idiotischen Regression auf 60 Jahre alte ICAO-Standards – ein Höchstalter von 60 festlegte. Ohne Ausnahme. Die EASA erkannte, dass diese Regelung nicht mehr zeitgemäß war und außerdem unzählige Pilotenkarrieren jäh und ohne jedes Verschulden der Betroffenen beendete. Sie schuf die Möglichkeit einer Ausnahme (Derogation) gemäß Artikel 14 der Basic Regulation. Das Mitgliedsland musste den Antrag nur stellen und begründen und hätte mit seiner Praxis fortfahren können.
In Deutschland lief die Sache schleppend. Genehmigungen für die gewerbliche Tätigkeit im Single-Pilot-Cockpit wurden nur für Rettungshubschrauber (HEMS) erteilt. Und auch da nur in Einzelfällen. Flächenpiloten erhielten gar keine Genehmigung und waren gegroundet, also von Amts wegen zur Arbeitslosigkeit verdammt.
Als Begründung erklärte das LBA immer wieder, die EASA würde sich querstellen. Das konnten wir uns nach Gesprächen in der EASA jedoch nicht so recht vorstellen und gingen der Sache auf den Grund.
Richtig ist: Das LBA stellte einen Antrag. Dieser war nach Ansicht der EASA jedoch nicht oder nicht ausreichend begründet. Die EASA bat um Nachbesserung und empfahl sogar ausdrücklich, schlicht und einfach den Antrag der Schweizer Luftfahrtbehörde BAZL abzuschreiben und mit LBA-Briefkopf einzureichen. Eine Copy/Paste-Aufgabe von ein paar Minuten. Viel einfacher kann es der Klassenlehrer dem versetzungsgefährdeten Schüler wirklich nicht machen.
Statt dies jetzt stillschweigend und unverzüglich zu tun, schaltete die zuständige Abteilung L unter Abteilungsleiter Udo Dehning jedoch auf beleidigte Leberwurst. Sie lieferte selbst auf wiederholte Nachfrage der EASA die geforderten Nachweise nicht ab. Alle Fristen der EASA verstrichen ungenutzt.

Piloten z.B. von Inselfliegern wie diesem werden mit 60 in die Zwangs-Arbeitslosigkeit geschickt, ganz einfach weil das LBA seine Hausaufgaben nicht macht! |
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Das LBA hat also bei der EASA einen unvollständigen Antrag eingereicht und die mehrmals und geduldig geforderte Nachbesserung verweigert. Ein „Querstellen“ der EASA sieht nach unserer Erfahrung ganz anders aus.
Schlimmer noch ist, dass die Abteilung L unter Udo Dehning hier ihre Selbstwert-Probleme auf dem Rücken vollkommen unbeteiligter und unschuldiger Piloten auslebt. Karrieren werden beendet, Einkommen geht verloren und Lebensplanungen werden zerstört, weil sich eine Abteilung des LBA von der EASA nichts vorschreiben lassen will und/oder weil diese zu stolz ist, beim Schweizer BAZL darum zu bitten, die Hausaufgaben abschreiben zu dürfen!
Aus unserer Sicht ist das mit Abstand der skandalöseste der hier vorgestellten fünf Problembereiche. Das Amt müsste lediglich etwas Papier beschreiben (genauer: abschreiben) und könnte seine geübte Praxis einfach fortsetzen und so den langgedienten Berufspiloten den geplanten Ausklang der Karriere sowie fünf Jahre Erwerbseinkommen ermöglichen.
Dass man häufiger mal Papier beschreiben muss, damit alles so bleibt, wie es war, ist für Luftfahrtunternehmer übrigens keine Neuigkeit. Das LBA reagiert auf diese Situation jedoch mit Totalverweigerung und tobt diese Frustration auf dem Rücken der Betroffenen aus.