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2. August 2015: Von Tobias Schnell an Thomas Magin Bewertung: +2.00 [2]
Heißt das, dass ich mit einer aktuellen SR22 oder einer Cherokee-6 keine Gastfluge machen darf, wenn ich nur nen PPL habe? Oder versteh ich was falsch?
Gastflüge (ohne Entgelt) durftest Du schon immer auf beliebigen Lfz machen. Für Flüge gegen Entgelt gab es früher (zumindest in Deutschland - §20 LuftVG) mal eine Beschränkung auf viersitzige Luftfahrzeuge.

Nach EU-VO 965/2012, geändert durch EU-VO 379/2014 (Art. 6, Abs. 4a) dürfen sich nun bis zu sechs Personen die Kosten eines nichtgewerblichen Fluges teilen. Die Beschränkung der Flugzeuggröße ist weggefallen - neu ist, dass sich nun explizit auch der Pilot anteilig an den Kosten beteiligen muss.

Tobias
2. August 2015: Von Flieger Max L.oitfelder an Tobias Schnell
Gab es da nicht zusätzliche Auflagen/Verbot der Kostenteilung bei N-Reg. bzw. US-Lizenz?
2. August 2015: Von Tobias Schnell an Flieger Max L.oitfelder
Hm, das wäre mir nicht bekannt. Part 61.113 erlaubt analog zur europäischen Regelung, dass ein PPL-Inhaber die Kosten mit den Paxen teilt. Auch hier darf der Pilot nicht weniger bezahlen als ein Passagier.

Tobias

3. August 2015: Von Lutz D. an Tobias Schnell
In Europa darf der Pilot sehr wohl weniger bezahlen als die Passagiere. Die gleichmäßige Aufteilung gibt das Gesetz nicht her. Ist lediglich eine Auslegung zur sicheren Seite. Was zu den direkten Kosten im Sinne des Gesetzes zählt, ist ebenfalls auslegungsbedürftig. Im Zweifel würde das vor Gericht erst in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu klären sein, fürchte ich.
3. August 2015: Von Tobias Schnell an Lutz D.
Korrekt, eine Aufteilung in gleiche Anteile fordert die EU nicht. Wobei vor Gericht (und nur darum geht es letztlich) sicher eine allzu Pax-lastige Finanzierug als nicht im Sinne der Vorschrift angesehen würde.

Die FAA ist in dem Punkt klarer - aber auch restriktiver als Europa.

Tobias
3. August 2015: Von Othmar Crepaz an Lutz D.
Dieses Thema wird sehr kontrovers diskutiert. Mir ist eigentlich nur die 4-Sitz-Regel bekannt, und es überrascht mich, dass nun auch 6-Sitzer erlaubt sein sollen.
Weiters wurde behauptet, dass ich bereits gegen Vorschriften verstoße, wenn ich meine Passagiere ohne Kosten eingeladen habe und diese mich zum Mittagessen einladen. Klingt extrem lächerlich, aber wenn es (z.B. nach einem Unfall) "hart auf hart" geht, kommen womöglich solche Dinge zum Tragen.
3. August 2015: Von Achim H. an Othmar Crepaz Bewertung: +1.00 [1]
Othmar, die Rechtsvorschriften zu Selbstkostenflügen haben sich dieses Jahr komplett geändert, was früher einmal war, ist nun nicht mehr von Belang. Es ist jetzt endlich europaweit einheitlich und sehr pilotenfreundlich geregelt.

Korrekt, eine Aufteilung in gleiche Anteile fordert die EU nicht. Wobei vor Gericht (und nur darum geht es letztlich) sicher eine allzu Pax-lastige Finanzierug als nicht im Sinne der Vorschrift angesehen würde.

Ein Gericht entscheidet nicht, was "im Sinne" ist, sonder was im Wortlaut gegen das Gesetz verstößt. Wer nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt, der handelt im Rahmen des Gesetzes. Das Gericht kann auf der aktuellen Rechtsgrundlage dem Piloten aus einer asymmetrischen Finanzierung überhaupt keinen Vorwurf machen.
3. August 2015: Von Olaf Musch an Othmar Crepaz

Weiters wurde behauptet, dass ich bereits gegen Vorschriften verstoße, wenn ich meine Passagiere ohne Kosten eingeladen habe und diese mich zum Mittagessen einladen.

Von wem wurde das denn behauptet?

Meines Wissens war es noch nie verboten, andere einfach so aus Gefälligkeit mal mitzunehmen (so man gültige Lizenz, Medical, 90-Tage-Regel, ... hat).

Was Anderes wird das, wenn Du für 10 Minuten Flug Dich hinterher ins Sterne-Restaurant einladen lässt. Wenn Flug und Einladung in direktem Zusammenhang stehen, kann das als Entgelt gewertet werden.

Aber ansonsten kann Dir doch aus dem Spendieren eines Mitflugs an Andere keiner einen Strick drehen. Du zahlst ja eh schon alles.

Olaf

3. August 2015: Von Hofrat Jürgen Hinrichs an Achim H.

Moin Achim,

Du schriebst: "Ein Gericht entscheidet nicht, was "im Sinne" ist, sondern was im Wortlaut gegen das Gesetz verstößt."

So einfach ist es nicht. Denn der "Wortlaut" eines Gesetzes ist häufig nicht eindeutig. Im konkreten Beispiel ("[...]die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden[...]") fehlt eine Legaldefinition sowohl von "direkten Kosten" als auch von "teilen". Der Wortlaut ist vom Gericht also auszulegen. Und dabei orientiert sich das Gericht nicht an den in Foren geäußerten Meinungen, sondern an der Intention des Verordnungsgebers, zum Beispiel in der Begründung nachzulesen.

Grüße

3. August 2015: Von Lutz D. an Hofrat Jürgen Hinrichs Bewertung: +3.00 [3]

Teleologische Gesetzesauslegung in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtshofes zu Fällen der Allgemeinen Luftfahrt von 1949 bis heute wäre ein schöner Titel für eine Habilitation.

So mit AOPA-Stipendium.


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