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16. April 2017: Von Karpa Lothar an Tee Jay

Hallo TJ,

ein wenig Korinthenkackerei. ...

Auf dem Foto sieht man den FernsehTurm noch ganz gut.

Die von Dir angesprochene Luftraumbeschränkung ist ca 1 nm um den Dom (Heumarkt ist um die Ecke) und reicht nicht bis zum Fernsehturm.

Da solltest du am 20.04. dann auch keine Freigabe bekommen, die Du für den größeren LR D ohnehin bräuchtest.

In C wärst du mit 2.500 ft und höher eh drüber...

Teuer würde es nur wenn Du ohne Freigabe durchbretterst, das gilt aber auch heute bereits mit C bzw D.

Aber wie bereits anderweitig beschrieben , solche Infos sollten auch in den aktuellen Notams sein - die man auch ohne dfs seite lesen kann.

16. April 2017: Von Rasak Adaranijo an Karpa Lothar

Mit welcher Höhe von Bußgeldern kann man denn rechnen, wenn man Charlie anschneidet?

16. April 2017: Von Karpa Lothar an Rasak Adaranijo

Ich habe da keine persönlichen Erfahrungen.

Habe mir sagen lassen, dass man oft mit Ermahnungen der FIS oder Radar davon kommen kann.

Bei den zeitlich befristeten R Lufträumen erfolgt jedoch oft (zB Oktoberfest) eine Überwachung durch die Polizei, so dass man da schon mit einem Bußgeld durch den Staatsanwalt rechnen darf.

16. April 2017: Von Johannes König an Karpa Lothar Bewertung: +1.00 [1]

Siehe hier: https://www.fliegermagazin.de/recht/index.php?stichwort=2006/09+WM-Nachspiel+wegen+Einflug+in+ED-Rs

Ist zwar schon etwas älter, die Rechtslage sollte aber noch ähnlich liegen:

Einflug in C/D ohne Freigabe ist eine Ordnungswidrigkeit. Da haben Lotsen und Sachbearbeiter noch einen Ermessensspielraum, ich besten Fall kommst du mit einem verschärften "Du Du Du" weg.

Einflug in ED-R ist eine Straftat, ggf. sogar ZÜP-relevant.

16. April 2017: Von Alfred Obermaier an Johannes König

Johannes, da wäre ich mir nicht so sicher.

Das BAF/ Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat eine umfangreiche Liste erstellt wonach sie immer sehr schnell zur Hand sind mit einer Bündelung von Verstößen, zB "Einflug in LR C/D ohne Freigabe (SERA 6001 a-d, para 44 LuftVO,etc)" zieht zugleich einen Verstoß mit "unzureichender Flugplanung (SERA 2010 b, para 44 II Nr 2 LVO nF iV para 58 I Nr 13 LVG )" plus ggfs "Verhalten im Luftverkehr ist nicht auf Sicherheit bedacht", Verursacher einer Gefährdung (SERA 3101, para 44 II Nr 4 LVO nF iV para 58 I Nr 13 LVG) nach sich.

Die Zeiten der Ermahnung durch den Lotsen sind (wohl) vorbei.

Quelle: Broschüre "Luftraumverletzungen sind vermeidbar" BAF, März 2016

My 2 cents

16. April 2017: Von Wolfgang Lamminger an Rasak Adaranijo Bewertung: +0.33 [2]
17. April 2017: Von Stefan K. an Johannes König

Genau so sieht es aus.....

17. April 2017: Von Johannes König an Alfred Obermaier

Alfred,

das ist sicher der Worst-Case, dazu müsste man aber wahrscheinlich voll in den C reinbrettern, nicht im Funk Antworten, einen Airliner zum Ausweichen nötigen und bei der Landung und einem zufällig stattfindenden Ramp-Check keine Karte vorweisen können. Ansonsten dürfte die von dir genannte Palette wohl nicht zur Anwendung kommen.

Soweit ich weiß (bin kein Jurist), gilt in D immernoch das Verbot der Doppelbestrafung. Aus der Fliegerei habe ich kein Beispiel, wohl aber aus dem Straßenverkehr: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/04/07/richterspruch-mpu-regelmaessig-erst-ab-16-promille/ Dort wurde es jahrelang so gehandhabt, das jede Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer (unabhängig vom Wert) eine MPU auslöste, statt erst die 1,6. Fand das BVG aber weniger gut.

Merke: Nicht alles, was irgendein freidrehender Sachbearbeiter im Ordnungsamt, Luftamt oder BAF in irgendein Merkblatt oder eine Dienstanweisung reinschreibt, hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Ich bin auf jeden Fall froh um meine Rechtsschutzversicherung, auf wenn ich sie bisher nicht nutzen musste und auch hoffentlich nie nutzen muss.

Grüsse

Jo

17. April 2017: Von Willi Fundermann an Johannes König

"...gilt in D immernoch das Verbot der Doppelbestrafung..."

Das stimmt zwar als dogmatischer Rechtssatz so, in der Praxis sieht es für die Betroffenen teilweise aber de facto etwas anders aus, gerade bei der "Trunkenheitsfahrt": Hier sieht das Strafgesetztbuch zu der "Hauptstrafe" - meist Geld- oder aber u.U. auch Freiheitsstrafe - eine sogenannte "Nebenstrafe", vulgo Fahrverbot, oder, als sogenannte "Maßregel der Besserung und Sicherung", den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht vor. Haupt- plus Nebenstrafe oder Maßregel gelten aber formal nicht als "Doppelbestrafung".

Das mit der MPU ist dann eine ganz andere Nummer. Hier prüft die Verwaltungsbehörde, ob jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt geeignet ist. Das folgt i.d.R. dem Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht, kann aber auch durch andere Dinge ausgelöst werden, wie z.B. das Erreichen einer bestimmten Punktezahl in Flensburg. Das Ganze richtet sich nach der "Fahrerlaubnisverordnung".

Und zu dem was Alfred geschrieben hat: Dass ich mit einer Tat gleichzeitig mehrere Vorschriften verletzen kann, hat mit "Doppelbestrafung" überhaupt nichts zu tun.

17. April 2017: Von Alfred Obermaier an Johannes König

Johannes, von Doppelbestrafung rede ich nicht. Einen Rechtsweg würde ich mir angesichts der meist wenig Luftfahrtaffinen Richter sehr gut überlegen. Ein Beispiel aus dem wahren Leben:

Eine Person erhielt vor einigen Jahren eine Anzeige als er aus der Luft eine Veranstaltung beobachtete. Im Ergebnis eine Geldstrafe im vierstelligen Bereich wegen Unterschreiten der Mindesthöhe von 2.000 ft GND, mangelhafte Flugplanung mit möglicher Gefährdung von Anderen. Dummerweise hält diese Person eine FI Rating, das er durch eine Nachschulung in einer ATO in den Fächern LR, Navigation mit anschließender Theorie Prüfung wieder erlangen konnte. Der Rechtsweg wurde in diesem Fall nicht beschritten. Während des Fluges bestand Funkverbindung mit FIS. Der Anzeiger war ein Polizist (dessen Aussagen bekanntlich vor Gericht "höherwertig" eingestuft werden).

Auf viel Nachsicht würde ich mich bei einem Verstoß nicht verlassen wollen.


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