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17. April 2017: Von Willi Fundermann an Johannes König

"...gilt in D immernoch das Verbot der Doppelbestrafung..."

Das stimmt zwar als dogmatischer Rechtssatz so, in der Praxis sieht es für die Betroffenen teilweise aber de facto etwas anders aus, gerade bei der "Trunkenheitsfahrt": Hier sieht das Strafgesetztbuch zu der "Hauptstrafe" - meist Geld- oder aber u.U. auch Freiheitsstrafe - eine sogenannte "Nebenstrafe", vulgo Fahrverbot, oder, als sogenannte "Maßregel der Besserung und Sicherung", den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht vor. Haupt- plus Nebenstrafe oder Maßregel gelten aber formal nicht als "Doppelbestrafung".

Das mit der MPU ist dann eine ganz andere Nummer. Hier prüft die Verwaltungsbehörde, ob jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt geeignet ist. Das folgt i.d.R. dem Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht, kann aber auch durch andere Dinge ausgelöst werden, wie z.B. das Erreichen einer bestimmten Punktezahl in Flensburg. Das Ganze richtet sich nach der "Fahrerlaubnisverordnung".

Und zu dem was Alfred geschrieben hat: Dass ich mit einer Tat gleichzeitig mehrere Vorschriften verletzen kann, hat mit "Doppelbestrafung" überhaupt nichts zu tun.


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