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Hallo, morituri! Der finale Rettungsschuss gegen eine Person, von der höchste Gefahr gegen Leib und Leben eines Menschen ausgeht, ist kein speziell gegen Piloten und erst recht nicht gegen Privatpiloten gerichtetes äüßerstes Mittel der Gefahrenabwehr. Sie müssen schon neben der Piloten-Lizenz über lebensgefährliche Angriffswaffen verfügen und Ihre Angriffsentschlossenheit zeigen, um in das Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten. Das einzige "Privileg" von Piloten gegenüber Rad- oder Autofahrern und Fußgängern besteht in der Art der Verkehrsteilnahme: Polizeiliche Waffen entfalten ihre Mannstopwirkung nur in Abhängigkeit zur (Luft-)Fahrzeugkategorie, und wenn sie wirken, dann mit hoher Wahrscheinlichkeit final. D. h.: Es gibt kein spezifisches juristisches oder tatsächliches Problem der E-Flieger im Vergleich zu Auto-, Bus- und LKW-Fahrern. Der Unterschied ist lediglich staatsorganisatorisch begründet: Der Polizist kann in äußerster Not mit seiner Maschinenpistole zwar den Terrosisten mit dem Para-Glider abschießen, aber nicht mit der Skylane! Die Rechtsdiskussion bezieht sich also nicht auf Privat- oder andere Piloten, sondern auf die technische (Luft-)Fahrzeugkategorie und die Zuständigkeit oder Waffenkategorie (Polizei mit 9 mm- oder Bundeswehr mit 22 mm-Waffen). Man kann rechtlich die Bundeswehr befähigen (billig) oder waffentechnisch die Polizei (teuer). Das macht Piloten aber weder mehr noch minder gefährlich oder gefährdet.
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...ergänzend: Wir durften schon immer unter den entsprechenden Bedingungen abgeschossen werden. Neu ist nur, womit (9 mm, 22mm oder Platzpatronen) und von wem (Landes- oder Bundespolizei bzw. -wehr).
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Als ICAO-Mitglied darf man keine zivilen Flugzeuge abschießen oder abschießen lassen. Das darf weder die Polizei, noch irgendwelches Militär. - Es ist sehr befremdlich, dass sich dem Anschein nach niemand für diese Regelung interessiert.
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass menschliches Leben nicht gegeneinander abgewogen werden darf. D.h. es dürfen keine Unschuldigen (im Flugzeug oder auch am Boden) durch einen Flugzeugabschuss geopfert werden, nur um andere retten zu wollen. - Auch das wird, nicht zuletzt durch unsere Regierung, einfach ignoriert.
Wer trotz Wissen um oben Genanntes den Abschuss von zivilen Flugzeugen erwägt, plant nichts anderes als Mord bzw. Totschlag (je nach Motiv).
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Hallo Herr Erkins,
Lesen Sie doch Bitte einmal das Kernthema durch und dann ihr Posting. Sie werden feststellen das ihr Posting zwar sehr Hübsch ist,aber ansonsten inhaltlich ein zugegeben etwas Kompliziertes System von Gesetzen und Verordnungen (Angefangen beim Grundgesetz)links liegen lässt. Begründung:
1. Der sogenannte "Finale Rettungsschuß" hat mit "Normaler"Polizeiarbeit rein Garnichts zu tun und auch nichts mit dem Einsatz der Dienstwaffe zur Gefahrenabwehr.
2. Um ins Visier der Behörden zu geraten genügt (Theoretisch)das unerlaubte Einfliegen(und Verweilen) in eine EDR oder einen Luftraum für dessen Befliegen es einer Genehmigung bedarf,(Beispiel: Einflug in den Lufträume der Elite Übung 2008.JEDER Verstoß wurde geahndet)
3.Bis Dato ist es der BW per GG NICHT gestattet BEWAFFNET im inland tätig zu werden um einen Mißbrauch der BW zu vermeiden. Es macht dehrwohl einen Unterschied ob ein Polizeihubschrauber ein Flugzeug/Fluggerät "Kontrolliert" oder dazu ein Waffensystem genutzt wird. Hubschrauber Polizei= Fahrzeug F4F oder Eurofighter= Waffe (Kriegswaffe gem. Kriegswaffenkontrollgesetz um genau zu sein)
Wenn Sie sich vor ihrer nächsten Antwort nochmal das GG der Bundesrepublik Deuschland,Das LuftVG,das ICAO Abkommen und den Nordatlantikvertrag zu Gemüte führen und daraus ne Logische Erkenntnis ziehen (die im Einklang mit unserem Thema steht)bin ich gespannt ob dann was "Vernünftiges" und fundiertes zustande kommt.
Mit Freundlichem Gruße M.S
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ÄHM...das versuchen Sie aber mal Aussagekräftig zu Begründen... und zwar mit nem Dokument das deutlich NACH 1945 Ausgestellt wurde....
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... finaler Rettungssschuß = gegen eine spezifische Person in einer nachweislich aktuten Gefahrensituation, heraufbeschworen eben exakt durch die Person, die auch das Ziel ist und während nachweislich eine schwere Straftat im Gange ist. Dritte dürfen dabei nicht zu Schaden kommen.
Es gibt meines Wissens zig Vorschriften und Verordnungen dazu, incl. entsprechender Ausbildung der Polizisten, vom Ausführenden Schützen bis zum Polizeipräsident.
... Flugzeugabschuß nach LuftSiG = es könnte u.U. der Fall sein, daß das Flugzeug, das sich abniormal bewegt und nicht auf behördliche Anweisungen reagiert unter Umständen entführt worden sein könnte. Oder das Flugzeug bewegt sich ganz normal, und der Informant hatte falsche Informationen. Oder der Pilot hatte einen Herzkasper. Oder die Elektronik ist komplett ausgefallen. Oder jemand hat sich einen Spaß erlaubt und einen anonymen Anruf getätigt. Oder sonstwas. Oder mehrere Sachen auf einmal. Aber es könnte ja sein, daß ... Also schießt man es ab. Mitsamt den 1 bis 550 Unbeteiligten an Bord. Und scheiß auf die Leute am Boden, die die Trümmer abkriegen. Wer weiß, wo der Flieger sonst eingeschlagen wäre ...
Die einzige Vorschrift sind die paar Sätze im LuftSiG.
Das ist der Unterschied.
Gruß
Stefan
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Wikipedia.... Als finaler Rettungsschuss wird in Deutschland der gezielte tödliche Einsatz von Schusswaffen im Dienst von Polizisten bezeichnet, um Gefahr von Dritten abzuwenden. In Österreich wird dies unter zulässigem lebensgefährdendem Waffengebrauch subsumiert. In der Schweiz existiert kein einheitlicher Begriff dafür. Ein Einsatzgebiet sind Geiselnahmen, bei denen Verhandlungen und der Einsatz von nichttödlichen Waffen keine realistischen Aussichten auf Erfolg bieten.
Gesetzliche Grundlagen
Deutschland
Das juristische Konzept des finalen Rettungsschusses wurde im Jahre 1973 entwickelt (Krey/Meyer, Zeitschrift für Rechtspolitik 1973, S. 1 ff.). In Deutschland haben es seitdem 12 der 16 Länder in ihre Polizeigesetze aufgenommen, die demnach das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) einschränken.
In den Polizeigesetzen Baden-Württembergs (§ 54 Abs. 2 PolG), Bayerns (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 PAG), Brandenburgs (§ 66 Abs. 2 Satz 2 PolG), Hessens (§ 60 Abs. 2 Satz 2 HSOG), Niedersachsens (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SOG), von Rheinland-Pfalz (§ 63 Abs. 2 Satz 2 POG), des Saarlands (§ 57 Abs. 1 Satz 2 SPolG), Sachsens (§ 34 Abs. 2 PolG), Sachsen-Anhalts (§ 65 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA) und Thüringens (§ 64 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG) existieren quasi wortgleiche Regelungen. Lediglich in Hessen, wo von einer" (statt der) gegenwärtigen Gefahr die Rede ist, und dem Saarland, wo es Abwendung statt Abwehr heißt, wird vom Wortlaut abgewichen. Nach der Vorschrift ist der finale Rettungsschuss nur als Ultima ratio zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben zulässig:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Die Regelung in Bremen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremPolG) unterscheidet sich im Wortlaut erheblich von denen der anderen Bundesländer. Eine grundlegende Abweichung besteht vor allem darin, dass ein Bremer Polizist generell nicht verpflichtet ist, einen finalen Rettungsschuss auf Anordnung eines Weisungsberechtigten durchzuführen. Die Entscheidung, ob diese Maßnahme getroffen werden muss, liegt ausschließlich bei ihm:
Gebraucht der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 42 Abs. 1 S. 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
Im Hamburger Polizeigesetz (§ 25 Abs. 2 HbgSOG) wird der finale Rettungsschuss ebenfalls von der Weisungspflicht ausgenommen. Verlangt wird eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für seinen Einsatz:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung.
Die Polizeigesetze in Berlin (UzwG), Mecklenburg-Vorpommern (SOG) und Schleswig-Holstein (LVwG) beinhalten den finalen Rettungsschuss nicht. Die gezielte Tötung kann hier nur durch den Rückgriff auf die Notwehr bzw. den Notstand gerechtfertigt werden.
Auch das nordrhein-westfälische Polizeigesetz beinhaltet keine Regelung des finalen Rettungsschusses. Man geht davon aus, dass diese entbehrlich sei, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Absatz 1 Nummer 1 PolG NW zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ausreiche. Problematisch daran ist, dass bei der Grundrechtsprüfung zu prüfen ist, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Leben zulässig ist. Das ist der Fall, da in § 7 des PolG NW Art. 2 GG zitiert wird. Art. 19 GG (Wesensgehaltsgarantie) sei nicht betroffen, da der Kern (Leben) nicht von vorneherein versagt wird, sondern erst zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Rechtsgüterabwägung stattfindet.
Der erste in Deutschland ausgeführte finale Rettungsschuss wurde am 18. April 1974 in Hamburg ausgeführt. Ein Kolumbianer hatte während eines Banküberfalles einen Polizisten getötet und Geiseln genommen. Er wurde beim Verlassen der Bank gezielt erschossen.
Meine Meinung dazu: Wenn man sich an den Versuch erinnert einen ehemaligen RAF Terroristen festzunehmen und(Namen hab ich vergessen)welcher dann seinen Finalen Rettungsschuß in den Hinterkopf bekam obwohl nicht mal sicher war ob er überhaubt bewaffnet war.
Wenn man in diesen Fall und den aus Wikipedia sich ansieht kann man auf zweierlei Ideen kommen...
1.Man wird erschossen weil unser System oftmals nicht fähig ist mit einer Komplizierten Gefahrensituation umzugehen.
2.Es ist ausreichend als "Staatsfeind"oder Terrorist bekannt bzw Verdächtigt zu werden(oder scheinbar einfach nur schneller zu laufen als die Polizei).
Schlußfolgerung: Unsere Gesetzgebenden Organe sind offensichtlich immerwieder Bestrebt das Grundgesetz,welches in seiner wesenheit geschaffen wurde um erneuten StaatlichenGreueltaten und Staatswillkür vorzubeugen und die Demokratische Grundordnung zu schützen. Diese Absicht ist niedergelegt in Artikel 20 GG. durch die Auslegungen des Polizeigesetzes und der "Legalisierung"von Verstößen bzw der Aushöhlung von Art 19, Art 2, Art101 abs1 habe ich doch erhebliche Bedenken,ob unsere Volksvertretung uns auch wirklich Vertritt oder doch nur an den "Selbsterhalt" interessiert ist??
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... jedenfalls ist Notwehr/ Nothilfe/ Notstand eine Sache.
Der Abschußparagraph im LuftSiG eine ganz andere. Übertragen wäre das so, wie wenn die Behörden seinerzeit beim Gladbecker Geiseldrama den entführten Bus incl. Geiseln mit einer Panzerfaust abgeschossen hätten mit der Begründung "wer weiß was Rösner und Degowski sonst noch so alles angerichtet hätten".
Natürlich wäre es für den Innenminister bei sowas hilfreich, wenn er auf das (verbleibende) Arsenal der Bundeswehr zurückgreifen könnte ... *LOL* ... kein Wunder sind die so scharf auf eine entsprechende GG- Änderung.
Gruß
StefanJ
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..Stelle man sich doch einfach mal vor das der Staatsbürger in Uniform vom Artikel 20 Abs. 4 Gebrauch macht,weil unsere Regierung das GG eklatant ändern will...bzw bei dem Versuch ertappt wird ihre verdrehte Vorstellung von "Sicherheit" (von sicherheit zu Staatssicherheit ist es dann nicht mehr weit).zu 100% umzusetzen(ergo den versuch die Grundordnung umzustoßen unternimmt) Da stehen dann paar hundert "Blaue oder Grüne männlein" und ein Haareraufender Verteidigungsminister ihrer eigenen Steitmacht gegenüber,welche sich standhaft weigert sich selbst mit waffengewalt an der Ausübung ihrer Staatsbürgerlichen Pflichten zu hindern.....
nur mal so Hirnlos dahingesponnen.. ;-)
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Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass es in fast jeder Luftwaffe der Welt unter den Piloten einige wenige hirm- und gewissenlose Idioten gäbe, welche jede Anordnung skrupellos befolgen würden, egal ob Verbrechen oder nicht. Solchen Leuten bereitet es offenbar kein Problem, einfach auf Befehl hin zum Beispiel über Sachalin den KAL007-Jumbo in Reiseflughöhe abzuschießen.
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Hallo rotorhead, Ihre Hinweise auf die Abkommenslage sind richtig für den unerlaubten Einflug von zivilen Flugzeugen in fremde oder gesperrte Lufträume zur Abwehr des Einfluges. Damit sollen kriegerische Handlungen gegen (unschuldige) Zivilisten ausgeschlossen werden. Das gilt nicht für konkrete Angreifer.
Der finale Rettungsschuss ist auch nicht gegen solche Flieger zulässig sondern nur als letztes Mittel zur Abwehr einer "gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben" einer (oder mehrerer) Person(en) und ebenfalls ausschließlich gegen den Angreifer selbst. D. h.: Nicht gegen ein Luftfahrzeug mit Personen, für die die Unschuldsvermutung gilt oder gegen den Piloten einer entführten Maschine.
Wenn dagegen der Pilot Angreifer ist, ist er grundsätzlich Adressat angemessener polizeirechtlicher Maßnahmen bis hin zum finalen Rettungsschuss, es sei denn, dieser Schuss reißt Unschuldige unmittelbar mit in's Verderben.
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...hmm, ich bin Mensch, also: (Zitat) "vernunftbegabtes Wesen". Daher beanspruche ich grundsätzlich Vernünftiges zu produzieren. Wertende Aussagen dienen der Meinungsbildung nur, wenn sie an Inhalten oder / und Sachverhalten ausgerichtet sind. Sind sie an Personen -in diesem Fall mir- ausgerichtet, sind sie polemisch. Ich habe auch das Posting und insbesondere die Überschrift gelesen. Demnach ist es angeblich neu, zur Gefahrenabwehr ab- (oder er-)schossen werden zu dürfen. Ich bleibe dabei: Ein Angreifer darf mit dem wiederholten Segen des BVerfG als ultima ratio nach den Bedingungen des Polizeirechts in Deutschland er- und damit abgeschossen werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren. Daneben stehen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe bis hin zur Notwehr oder -hilfe nach dem Strafgesetzbuch, das sogar Privaten die Tötung eines Angreifers straffrei zugesteht. Daher noch mal: Wir dürfen schon immer abgeschossen werden (wenn wir ein solcher Angreifer sind und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen). Der letzte mir bekannte Fall in NRW war die Erschießung des Geiselnehmers in Aachen (2005?) bei der Erpressung der Filiale der Landesbank. Das BverfG hat nur zwei Einschränkungen beim Urteil zum LuftSiG gemacht: Die Inkaufnahme der Tötung Dritter (neben dem oder den Angreifern) zur Rettung der Angegriffenen verstößt gegen die (unveränderbare) Menschenwürde dieser Dritten, weil sie zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würden. Die Amtshilfe der Bundeswehr ist nach den (änderbaren) Vorschriften zur Amtshilfe nur zulässig, wenn keine militärspezifischen Waffen zum Einsatz kommen.
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...wie vor: Geiselnahme in Aachen als Fall, Polizeigesetz NRW als Rechtsgrundlage. Ich bin übrigens glühender Verfechter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht Anhänger rechter oder linker Parteien ehemaliger Zwanssysteme.
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Sehr Geehrter Herr Erkens,
Ich Bitte Sie ihre Aussage mittels der nennung eines Entsprechenden Gesetzestextes zu Konkretisieren. der Notwehrparagraph ist mir im Übrigen ebenso Bekannt wie der "Jedermann" Paragraph zur Festnahme von Personen bei der Begehung von Straftaten.
Konkrete Aussage zum Abschuß von Luftfahrzeugen im Thema: Die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland,sind nicht Befugt Zivile Luftfahrzeuge oder deren Besatzungen mittels Waffengewalt zu Bekämpfen.
Konkrete Aussage zum Einsatz Bewaffneter Truppen der BW als sogenannte Amtshilfe: Dies ist zzt Rechtlich nicht möglich(Siehe GG) und in den Dienstvorschriften der BW nicht Vorgesehen.(siehe hier zb. das Unmittelbare Zwanggesetz der BW. und das Soldatengesetz). Konkrete Aussage zum Abschuß ziviler Luftfahrzeuge:
Der Abschuß ziviler Luftfahrzeuge ist gem. dem Chikagoer Abkommen vom 7.12.1944 Teil 1 Artikel 3bis Absatz A Generell NICHT zulässig.
Wenn sie anderer Meinung sind,dann Bitte ich um eine Quellenfundierte Begründung.
Mfg: M.Scheuerlein.
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Beitrag vom Autor gelöscht
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Abschließend.... ihre Politische einstellung oder Weltanschauung ist und war zu keiner Zeit Thema. Meine Aussage Betreffs Alters der Gesetzeslage muß ich mich jedoch Berichtigen...da ich mich ja selbst auf ein Abkommen von 1944 Beziehe.
Wie sie sehen hat nicht alles was aus dieser Zeit kommt unweigerlich etwas mit Linker oder Rechter Weltanschauung zu tun.Eine weitere Thematisierung irgendwelcher Gesinnungen lehne ich an dieser Stelle ab.
Mfg: M.S
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Hallo Herr Scheuerlein, ich bitte um Verständnis, das ich so spät reagiere! Sie haben recht: Das Wesen von Notwehr (-hilfe-)oder Notstandsregelungen ist, dass sie nicht Befugnisse an staatliche Organe verleihen, sondern "nur" Verbotenes straflos stellen, wenn das Verbotene ohne Schuld oder mit Rechtfertigung getan wird. Klassische Beispiele sind der tatbestandliche Totschlag des angreifenden Raubmörders zum Schutz des Lebens des Kassierers in der Sparkasse durch den Kunden. Oder: Das Abschneiden des mit der Klettergruppe verbindenden Seils des handlungsunfähig verletzten Bergsteigerkollegens durch die übrigen Bergsteiger zur Rettung des eigenen Lebens oder das der Kameraden in der Felswand, um den Abstieg der Übrigen zu ermöglichen, obwohl dadurch der sichere Tod des Verletzten verursacht wird, tatbestandlich: Ebenfalls Totschlag! D. h.: Es ist nicht erlaubt, zu töten, sondern nur straflos, weil gerechtfertigt. Aber das bereits seit dem 19. Jahrhundert, nicht erst durch neuere Gesetze. Da Sie die Paragraphen des StGB kennen, verzichte ich auf die Zitate. Die angesprochene Vereinbarung, dass zivile Flugzeuge nicht abgeschossen werden dürfen, ändert daran nichts -weder hier noch anderswo-, da sie kriegerische Reaktionen auf einfache Luftraumverletzungen, nicht jedoch den Missbrauch eines zivil registrierten Flugzeugs als Waffe betreffen, und strafrechtlich belanglos sind. Grüße, WE
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Hallo Herr Scheuerlein, danke für die Klarstellung! MfG WE
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Hallo Herr Jaudas, ich habe mich auf die Überschrift dieser Diskussion: "Wir dürfen jetzt abgeschossen werden" bezogen: "Wir" heißt hier: Piloten, insbesondere E-Flieger. Das hat nichts mit dem auf Verkehrsmaschinen bezogenen Aspekt der Menschenwürde im BVerfG-Entscheid zu tun. Meine Äußerungen beziehen sich ausschließlich auf Einzelpersonen als konkrete Gefährder. Sie beziehen sich auch nicht auf Amateure, die keine oder unzureichende Flugvorbereitungen getroffen haben oder durch Nav-Fehler in ein ED-R geraten sind, sondern deren aggressive Absichten hinreichend belegt worden sind. Sozusagen: "Finger am Abzug!" Grüße, WE
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Hallo Herr Erkens,
Jetzt sind wir denke ich auf der Richtigen Spur. Das Problem das sich ergibt wäre bzw ist es zweifelsfrei festzustellen das es sich bei dem Zivilen Flugzeug um eine Waffe Handelt,welche zu einer Handlung genutzt wird,welche gegenmaßnahmen gemäß Nordatlantikpakt zulassen. I.d.r ist es ja fast unmöglich eine solche Vorraussetzung zweifelsfrei festzustellen,denn leider wird sich kein "Angreifer auf die BRD oder angehörige des Nato Bündnisses" als solcher zu erkennen geben. Was wiederum bedeutet das man (Unschultsvermutung)wieder beim Icao Abkommen ankommt. Ich Persönlich würde einen Abschußbefehl Verweigern,könnt ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren.
Würde mich jemand zwingen wollen mein Flugzeug als Waffe einzusetzen,würde ich ohne lange zu überlegen einen Flugzustand einleiten der ohne schaden an unschuldigen anzurichten,zur Neutralisation der lage führt...oder ums treffend auszudrücken,erst kotzt er und wenn das nicht reicht mach ich aus der maschine nen Erdnagel.. .(das wäre dann wohl der klassische fall der Notwehr oder hilfe) Davon aber abgesehen,sehe ich ehrlich gesagt keinerlei Bedarf an Abschußerlaubnissen,da wir in der BRD mit einem derartiken Terror gar nicht rechnen müssen.Mir würde auch auf anhieb nix einfallen was sich lohnen würde in die Luft zu jagen,auf das wir nicht Verzichten könnten...
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Hallo Herr Scheuerlein, zu 2.: Niemand wurde wegen des Verstoßes bei "ELITE" abgeschossen, sondern "schlimmstenfalls" rechtmäßig nach dem LuftVG und der StPO eines Verstoßes beschuldigt, dessen Strafrahmen unabhängig vom LuftSiG festgelegt worden ist, d. h.: Grundsätzlich drohen bei Vorliegen der Voraussetzungen seit jeher Geldstrafen oder ganz ausnahmsweise bei Absicht und erschwerenden Umständen Freiheitsstrafen (auf Bewährung) und Lizenzentzug. Also nix mit "jetzt" gleich "neuerdings" und "abgeschossen" gleich "Töten" Das ist nur Stimmungsmache! Grüße WE
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Hallo Herr Scheuerlein, ich gebe Ihnen recht: Die Gefährdung muss durch Fakten belegt sein. Daher setzt das Recht ja auch bestimmte Erkenntnisse voraus, nicht nur den Verstoß gegen irgendeine Vorschrift. Nach den Veröffentlichungen in den Medien zur WM 2006 wurden serienweise Verstöße gegen die ED-R festgestellt und niemand er- oder abgeschossen. Also werden wohl Erkenntnisse vorgelegen haben, dass die Piloten zwar der Verkehrsstraftat, jedoch nicht eines Angriffs verdächtig waren. Und wenn sie nicht gestorben sind... Grüße, WE
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Und wenn schon ein PC-7 gegen den Schrap-Schrap nichts taugt, nimmt man doch den guten alten F/A-18, und wenn schon jedes Signal nichts taugt, dann nimmt man halt den Überschallknall, um den Heli zu zwingen, gefälligst in der Luft anzuhalten.
Abgesehen davon, wenn er bei Zernez in westlicher Richtung ins Sperrgebiet eingeflogen ist, dann war er in Thusis schon so gut wie wieder draußen, längst schon an Davos vorbei. Soviel also zur zeitlichen Effizienz der Maßnahmen. Da nützt auch Vollgas beim Superjet nichts - die Schweiz ist definitiv zu klein, um innerhalb der Grenzen sinnvoll hoheitliche Aufgaben mit Hilfe der Luftwaffe durchführen zu lassen.
Dafür bekam der neue Verteidigungsminister schon erste Gelegenheit, sich auszumalen, wie schön der Trümmerregen wäre, wenn man den Chopper vom Himmel geholt hätte. Sowas macht bei ihm hoffentlich keinen Appetit auf mehr.
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andererseits schafft die Beseitigung des Trümmerregens auch Arbeitsplätzte wenn sowas öffters vorkommt und schafft freie Stellplätze ;-) ne spaß beiseite,ich denke das es in unseren Landen wohl noch Jahre dauert bis diskussionen zu diesem Thema überflüssig werden und in dieser Zeit kein einziger Schuß auf ein Ziviles Flugzeug abgegeben wird.
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eigentlich geht's uns hier doch noch ganz gut, oder ?
261020 FMMMYNYX (A0496/09 NOTAMR A0245/09 Q)FMMM/QXXXX///A/000/245/1859S04732E000 A)FMMM###-MYBR-###B)0906261020 C)0909262359 EST E)IT IS STRICTLY PROHIBITED FOR ALL ACFT TO OVERFLIGHT THE SPACE AREA - PSN CENTER S185952 E0473215 RADIAL 3NM - A.C.D WILL SHOOT WITHOUT WARNING FOR ALL OFFENDER - EXCEPT PRESIDENTIALS ACFT AUTHORIZED BY SECURITY EXCEPTION F)GND###-MYBR-###G)FL245) NNNN
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