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2. November 2008: Von Willi Erkens an RotorHead
Hallo rotorhead,
Ihre Hinweise auf die Abkommenslage sind richtig für den unerlaubten Einflug von zivilen Flugzeugen in fremde oder gesperrte Lufträume zur Abwehr des Einfluges. Damit sollen kriegerische Handlungen gegen (unschuldige) Zivilisten ausgeschlossen werden. Das gilt nicht für konkrete Angreifer.

Der finale Rettungsschuss ist auch nicht gegen solche Flieger zulässig sondern nur als letztes Mittel zur Abwehr einer "gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben" einer (oder mehrerer) Person(en) und ebenfalls ausschließlich gegen den Angreifer selbst. D. h.: Nicht gegen ein Luftfahrzeug mit Personen, für die die Unschuldsvermutung gilt oder gegen den Piloten einer entführten Maschine.

Wenn dagegen der Pilot Angreifer ist, ist er grundsätzlich Adressat angemessener polizeirechtlicher Maßnahmen bis hin zum finalen Rettungsschuss, es sei denn, dieser Schuss reißt Unschuldige unmittelbar mit in's Verderben.

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