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2. November 2008: Von Willi Erkens an 
...hmm, ich bin Mensch, also: (Zitat) "vernunftbegabtes Wesen". Daher beanspruche ich grundsätzlich Vernünftiges zu produzieren. Wertende Aussagen dienen der Meinungsbildung nur, wenn sie an Inhalten oder / und Sachverhalten ausgerichtet sind. Sind sie an Personen -in diesem Fall mir- ausgerichtet, sind sie polemisch. Ich habe auch das Posting und insbesondere die Überschrift gelesen. Demnach ist es angeblich neu, zur Gefahrenabwehr ab- (oder er-)schossen werden zu dürfen.
Ich bleibe dabei: Ein Angreifer darf mit dem wiederholten Segen des BVerfG als ultima ratio nach den Bedingungen des Polizeirechts in Deutschland er- und damit abgeschossen werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren. Daneben stehen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe bis hin zur Notwehr oder -hilfe nach dem Strafgesetzbuch, das sogar Privaten die Tötung eines Angreifers straffrei zugesteht. Daher noch mal: Wir dürfen schon immer abgeschossen werden (wenn wir ein solcher Angreifer sind und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen). Der letzte mir bekannte Fall in NRW war die Erschießung des Geiselnehmers in Aachen (2005?) bei der Erpressung der Filiale der Landesbank.
Das BverfG hat nur zwei Einschränkungen beim Urteil zum LuftSiG gemacht: Die Inkaufnahme der Tötung Dritter (neben dem oder den Angreifern) zur Rettung der Angegriffenen verstößt gegen die (unveränderbare) Menschenwürde dieser Dritten, weil sie zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würden. Die Amtshilfe der Bundeswehr ist nach den (änderbaren) Vorschriften zur Amtshilfe nur zulässig, wenn keine militärspezifischen Waffen zum Einsatz kommen.

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