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... finaler Rettungssschuß = gegen eine spezifische Person in einer nachweislich aktuten Gefahrensituation, heraufbeschworen eben exakt durch die Person, die auch das Ziel ist und während nachweislich eine schwere Straftat im Gange ist. Dritte dürfen dabei nicht zu Schaden kommen.
Es gibt meines Wissens zig Vorschriften und Verordnungen dazu, incl. entsprechender Ausbildung der Polizisten, vom Ausführenden Schützen bis zum Polizeipräsident.
... Flugzeugabschuß nach LuftSiG = es könnte u.U. der Fall sein, daß das Flugzeug, das sich abniormal bewegt und nicht auf behördliche Anweisungen reagiert unter Umständen entführt worden sein könnte. Oder das Flugzeug bewegt sich ganz normal, und der Informant hatte falsche Informationen. Oder der Pilot hatte einen Herzkasper. Oder die Elektronik ist komplett ausgefallen. Oder jemand hat sich einen Spaß erlaubt und einen anonymen Anruf getätigt. Oder sonstwas. Oder mehrere Sachen auf einmal. Aber es könnte ja sein, daß ... Also schießt man es ab. Mitsamt den 1 bis 550 Unbeteiligten an Bord. Und scheiß auf die Leute am Boden, die die Trümmer abkriegen. Wer weiß, wo der Flieger sonst eingeschlagen wäre ...
Die einzige Vorschrift sind die paar Sätze im LuftSiG.
Das ist der Unterschied.
Gruß
Stefan
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Wikipedia.... Als finaler Rettungsschuss wird in Deutschland der gezielte tödliche Einsatz von Schusswaffen im Dienst von Polizisten bezeichnet, um Gefahr von Dritten abzuwenden. In Österreich wird dies unter zulässigem lebensgefährdendem Waffengebrauch subsumiert. In der Schweiz existiert kein einheitlicher Begriff dafür. Ein Einsatzgebiet sind Geiselnahmen, bei denen Verhandlungen und der Einsatz von nichttödlichen Waffen keine realistischen Aussichten auf Erfolg bieten.
Gesetzliche Grundlagen
Deutschland
Das juristische Konzept des finalen Rettungsschusses wurde im Jahre 1973 entwickelt (Krey/Meyer, Zeitschrift für Rechtspolitik 1973, S. 1 ff.). In Deutschland haben es seitdem 12 der 16 Länder in ihre Polizeigesetze aufgenommen, die demnach das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) einschränken.
In den Polizeigesetzen Baden-Württembergs (§ 54 Abs. 2 PolG), Bayerns (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 PAG), Brandenburgs (§ 66 Abs. 2 Satz 2 PolG), Hessens (§ 60 Abs. 2 Satz 2 HSOG), Niedersachsens (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SOG), von Rheinland-Pfalz (§ 63 Abs. 2 Satz 2 POG), des Saarlands (§ 57 Abs. 1 Satz 2 SPolG), Sachsens (§ 34 Abs. 2 PolG), Sachsen-Anhalts (§ 65 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA) und Thüringens (§ 64 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG) existieren quasi wortgleiche Regelungen. Lediglich in Hessen, wo von einer" (statt der) gegenwärtigen Gefahr die Rede ist, und dem Saarland, wo es Abwendung statt Abwehr heißt, wird vom Wortlaut abgewichen. Nach der Vorschrift ist der finale Rettungsschuss nur als Ultima ratio zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben zulässig:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Die Regelung in Bremen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremPolG) unterscheidet sich im Wortlaut erheblich von denen der anderen Bundesländer. Eine grundlegende Abweichung besteht vor allem darin, dass ein Bremer Polizist generell nicht verpflichtet ist, einen finalen Rettungsschuss auf Anordnung eines Weisungsberechtigten durchzuführen. Die Entscheidung, ob diese Maßnahme getroffen werden muss, liegt ausschließlich bei ihm:
Gebraucht der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 42 Abs. 1 S. 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
Im Hamburger Polizeigesetz (§ 25 Abs. 2 HbgSOG) wird der finale Rettungsschuss ebenfalls von der Weisungspflicht ausgenommen. Verlangt wird eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für seinen Einsatz:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung.
Die Polizeigesetze in Berlin (UzwG), Mecklenburg-Vorpommern (SOG) und Schleswig-Holstein (LVwG) beinhalten den finalen Rettungsschuss nicht. Die gezielte Tötung kann hier nur durch den Rückgriff auf die Notwehr bzw. den Notstand gerechtfertigt werden.
Auch das nordrhein-westfälische Polizeigesetz beinhaltet keine Regelung des finalen Rettungsschusses. Man geht davon aus, dass diese entbehrlich sei, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Absatz 1 Nummer 1 PolG NW zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ausreiche. Problematisch daran ist, dass bei der Grundrechtsprüfung zu prüfen ist, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Leben zulässig ist. Das ist der Fall, da in § 7 des PolG NW Art. 2 GG zitiert wird. Art. 19 GG (Wesensgehaltsgarantie) sei nicht betroffen, da der Kern (Leben) nicht von vorneherein versagt wird, sondern erst zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Rechtsgüterabwägung stattfindet.
Der erste in Deutschland ausgeführte finale Rettungsschuss wurde am 18. April 1974 in Hamburg ausgeführt. Ein Kolumbianer hatte während eines Banküberfalles einen Polizisten getötet und Geiseln genommen. Er wurde beim Verlassen der Bank gezielt erschossen.
Meine Meinung dazu: Wenn man sich an den Versuch erinnert einen ehemaligen RAF Terroristen festzunehmen und(Namen hab ich vergessen)welcher dann seinen Finalen Rettungsschuß in den Hinterkopf bekam obwohl nicht mal sicher war ob er überhaubt bewaffnet war.
Wenn man in diesen Fall und den aus Wikipedia sich ansieht kann man auf zweierlei Ideen kommen...
1.Man wird erschossen weil unser System oftmals nicht fähig ist mit einer Komplizierten Gefahrensituation umzugehen.
2.Es ist ausreichend als "Staatsfeind"oder Terrorist bekannt bzw Verdächtigt zu werden(oder scheinbar einfach nur schneller zu laufen als die Polizei).
Schlußfolgerung: Unsere Gesetzgebenden Organe sind offensichtlich immerwieder Bestrebt das Grundgesetz,welches in seiner wesenheit geschaffen wurde um erneuten StaatlichenGreueltaten und Staatswillkür vorzubeugen und die Demokratische Grundordnung zu schützen. Diese Absicht ist niedergelegt in Artikel 20 GG. durch die Auslegungen des Polizeigesetzes und der "Legalisierung"von Verstößen bzw der Aushöhlung von Art 19, Art 2, Art101 abs1 habe ich doch erhebliche Bedenken,ob unsere Volksvertretung uns auch wirklich Vertritt oder doch nur an den "Selbsterhalt" interessiert ist??
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... jedenfalls ist Notwehr/ Nothilfe/ Notstand eine Sache.
Der Abschußparagraph im LuftSiG eine ganz andere. Übertragen wäre das so, wie wenn die Behörden seinerzeit beim Gladbecker Geiseldrama den entführten Bus incl. Geiseln mit einer Panzerfaust abgeschossen hätten mit der Begründung "wer weiß was Rösner und Degowski sonst noch so alles angerichtet hätten".
Natürlich wäre es für den Innenminister bei sowas hilfreich, wenn er auf das (verbleibende) Arsenal der Bundeswehr zurückgreifen könnte ... *LOL* ... kein Wunder sind die so scharf auf eine entsprechende GG- Änderung.
Gruß
StefanJ
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..Stelle man sich doch einfach mal vor das der Staatsbürger in Uniform vom Artikel 20 Abs. 4 Gebrauch macht,weil unsere Regierung das GG eklatant ändern will...bzw bei dem Versuch ertappt wird ihre verdrehte Vorstellung von "Sicherheit" (von sicherheit zu Staatssicherheit ist es dann nicht mehr weit).zu 100% umzusetzen(ergo den versuch die Grundordnung umzustoßen unternimmt) Da stehen dann paar hundert "Blaue oder Grüne männlein" und ein Haareraufender Verteidigungsminister ihrer eigenen Steitmacht gegenüber,welche sich standhaft weigert sich selbst mit waffengewalt an der Ausübung ihrer Staatsbürgerlichen Pflichten zu hindern.....
nur mal so Hirnlos dahingesponnen.. ;-)
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Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass es in fast jeder Luftwaffe der Welt unter den Piloten einige wenige hirm- und gewissenlose Idioten gäbe, welche jede Anordnung skrupellos befolgen würden, egal ob Verbrechen oder nicht. Solchen Leuten bereitet es offenbar kein Problem, einfach auf Befehl hin zum Beispiel über Sachalin den KAL007-Jumbo in Reiseflughöhe abzuschießen.
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Beitrag vom Autor gelöscht
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Hallo Herr Jaudas, ich habe mich auf die Überschrift dieser Diskussion: "Wir dürfen jetzt abgeschossen werden" bezogen: "Wir" heißt hier: Piloten, insbesondere E-Flieger. Das hat nichts mit dem auf Verkehrsmaschinen bezogenen Aspekt der Menschenwürde im BVerfG-Entscheid zu tun. Meine Äußerungen beziehen sich ausschließlich auf Einzelpersonen als konkrete Gefährder. Sie beziehen sich auch nicht auf Amateure, die keine oder unzureichende Flugvorbereitungen getroffen haben oder durch Nav-Fehler in ein ED-R geraten sind, sondern deren aggressive Absichten hinreichend belegt worden sind. Sozusagen: "Finger am Abzug!" Grüße, WE
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