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1. November 2008: Von  an Willi Erkens
Hallo Herr Erkins,

Lesen Sie doch Bitte einmal das Kernthema durch und dann ihr
Posting.
Sie werden feststellen das ihr Posting zwar sehr Hübsch ist,aber ansonsten inhaltlich ein zugegeben etwas Kompliziertes System von Gesetzen und Verordnungen (Angefangen beim Grundgesetz)links liegen lässt.
Begründung:

1. Der sogenannte "Finale Rettungsschuß" hat mit "Normaler"Polizeiarbeit rein Garnichts zu tun und auch nichts mit dem Einsatz der Dienstwaffe zur Gefahrenabwehr.

2. Um ins Visier der Behörden zu geraten genügt (Theoretisch)das unerlaubte Einfliegen(und Verweilen) in eine EDR oder einen Luftraum für dessen Befliegen es einer Genehmigung bedarf,(Beispiel: Einflug in den Lufträume der Elite Übung 2008.JEDER Verstoß wurde geahndet)

3.Bis Dato ist es der BW per GG NICHT gestattet BEWAFFNET im inland tätig zu werden um einen Mißbrauch der BW zu vermeiden.
Es macht dehrwohl einen Unterschied ob ein Polizeihubschrauber ein Flugzeug/Fluggerät "Kontrolliert" oder dazu ein Waffensystem genutzt wird.
Hubschrauber Polizei= Fahrzeug
F4F oder Eurofighter= Waffe (Kriegswaffe gem. Kriegswaffenkontrollgesetz um genau zu sein)

Wenn Sie sich vor ihrer nächsten Antwort nochmal das GG der Bundesrepublik Deuschland,Das LuftVG,das ICAO Abkommen und den Nordatlantikvertrag zu Gemüte führen und daraus ne Logische Erkenntnis ziehen (die im Einklang mit unserem Thema steht)bin ich gespannt ob dann was "Vernünftiges" und fundiertes zustande kommt.

Mit Freundlichem Gruße M.S
2. November 2008: Von Willi Erkens an 
...hmm, ich bin Mensch, also: (Zitat) "vernunftbegabtes Wesen". Daher beanspruche ich grundsätzlich Vernünftiges zu produzieren. Wertende Aussagen dienen der Meinungsbildung nur, wenn sie an Inhalten oder / und Sachverhalten ausgerichtet sind. Sind sie an Personen -in diesem Fall mir- ausgerichtet, sind sie polemisch. Ich habe auch das Posting und insbesondere die Überschrift gelesen. Demnach ist es angeblich neu, zur Gefahrenabwehr ab- (oder er-)schossen werden zu dürfen.
Ich bleibe dabei: Ein Angreifer darf mit dem wiederholten Segen des BVerfG als ultima ratio nach den Bedingungen des Polizeirechts in Deutschland er- und damit abgeschossen werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren. Daneben stehen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe bis hin zur Notwehr oder -hilfe nach dem Strafgesetzbuch, das sogar Privaten die Tötung eines Angreifers straffrei zugesteht. Daher noch mal: Wir dürfen schon immer abgeschossen werden (wenn wir ein solcher Angreifer sind und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen). Der letzte mir bekannte Fall in NRW war die Erschießung des Geiselnehmers in Aachen (2005?) bei der Erpressung der Filiale der Landesbank.
Das BverfG hat nur zwei Einschränkungen beim Urteil zum LuftSiG gemacht: Die Inkaufnahme der Tötung Dritter (neben dem oder den Angreifern) zur Rettung der Angegriffenen verstößt gegen die (unveränderbare) Menschenwürde dieser Dritten, weil sie zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würden. Die Amtshilfe der Bundeswehr ist nach den (änderbaren) Vorschriften zur Amtshilfe nur zulässig, wenn keine militärspezifischen Waffen zum Einsatz kommen.
20. November 2008: Von Willi Erkens an 
Hallo Herr Scheuerlein,
zu 2.:
Niemand wurde wegen des Verstoßes bei "ELITE" abgeschossen, sondern "schlimmstenfalls" rechtmäßig nach dem LuftVG und der StPO eines Verstoßes beschuldigt, dessen Strafrahmen unabhängig vom LuftSiG festgelegt worden ist, d. h.: Grundsätzlich drohen bei Vorliegen der Voraussetzungen seit jeher Geldstrafen oder ganz ausnahmsweise bei Absicht und erschwerenden Umständen Freiheitsstrafen (auf Bewährung) und Lizenzentzug.
Also nix mit "jetzt" gleich "neuerdings"
und
"abgeschossen" gleich "Töten"
Das ist nur Stimmungsmache! Grüße WE

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