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21. Juni 2022: Von Mich.ael Brün.ing an Charlie_ 22 Bewertung: +1.00 [1]

Kann ich mir auch nicht vorstellen. Die im Luftverkehrsgesetz enthaltenen Bußgeldvorschriften enthalten keinen Hinweis auf ein fehlerhaftes Ausfüllen des Flugbuchs, habe jedenfalls nach dreimaligem Lesen nichts gefunden. Urkundenfälschung (nach StGB) wäre das wohl auch nicht, da es sich nicht um eine Änderung handelt, sondern nur eine Unvollständigkeit und außerdem fehlt für mich die "böse Absicht", sich damit einen Vorteil zu verschaffen.

Aus meiner Sicht rechtfertigt das Vergehen lediglich die Aufforderung die Daten nachzutragen. Mehr aber auch nicht.

Mit hohen Strafen ist dagegen belegt, wer Ausbildung durchführt ohne eine Lehrberechtigung zu haben (LuftVg §60 (1) 3) oder jemanden steuern lässt, der nicht dazu geeignet ist (LuftVg §60 (1) 2). Da kann es bis zu 180 Tagessätze geben. Da etwas geschrottet wurde und außerdem die Frage nach dem PIC aufkam, wäre des naheliegender.

21. Juni 2022: Von Thomas Reinhold an Mich.ael Brün.ing

Mit hohen Strafen ist dagegen belegt, wer Ausbildung durchführt ohne eine Lehrberechtigung zu haben (LuftVg §60 (1) 3) oder jemanden steuern lässt, der nicht dazu geeignet ist (LuftVg §60 (1) 2).

Lässt man bei ner Ausbildung nicht immer jemanden steuern, der (noch) nicht dazu geeignet ist? ;-)

21. Juni 2022: Von Willi Fundermann an Mich.ael Brün.ing

"Urkundenfälschung (nach StGB) wäre das wohl auch nicht, da es sich nicht um eine Änderung handelt, sondern nur eine Unvollständigkeit und außerdem fehlt für mich die "böse Absicht", sich damit einen Vorteil zu verschaffen."

"Urkundenfälschung" nach § 267 StGB setzt immer voraus, dass über den "Aussteller" der Urkunde getäuscht wird. D.h., der vermeintliche Aussteller hat die Urkunde nicht, oder nicht so ausgestellt. Eine "schriftliche Lüge" ist nie eine Urkundenfälschung. Wenn ich z.B. öffentlich schriftlich erkläre, schon zweimal auf dem Mond gelandet zu sein, oder 157000 h Gesamtflugerfahrung als PIC auf B747 zu haben, ist das schlicht grober Unfug, aber keine Urkundenfälschung.

Die Absicht, warum ich eine Urkunde fälsche, muss dabei keine "böse" sein. Entscheidend ist die Absicht, die ge- oder verfälschte Urkunde "zur Täuschung im Rechtsverkehr" zu gebrauchen.


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