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21. Juni 2022: Von Willi Fundermann an Mich.ael Brün.ing

"Urkundenfälschung (nach StGB) wäre das wohl auch nicht, da es sich nicht um eine Änderung handelt, sondern nur eine Unvollständigkeit und außerdem fehlt für mich die "böse Absicht", sich damit einen Vorteil zu verschaffen."

"Urkundenfälschung" nach § 267 StGB setzt immer voraus, dass über den "Aussteller" der Urkunde getäuscht wird. D.h., der vermeintliche Aussteller hat die Urkunde nicht, oder nicht so ausgestellt. Eine "schriftliche Lüge" ist nie eine Urkundenfälschung. Wenn ich z.B. öffentlich schriftlich erkläre, schon zweimal auf dem Mond gelandet zu sein, oder 157000 h Gesamtflugerfahrung als PIC auf B747 zu haben, ist das schlicht grober Unfug, aber keine Urkundenfälschung.

Die Absicht, warum ich eine Urkunde fälsche, muss dabei keine "böse" sein. Entscheidend ist die Absicht, die ge- oder verfälschte Urkunde "zur Täuschung im Rechtsverkehr" zu gebrauchen.


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