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39 Beiträge Seite 1 von 2

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Klar, bleibt unter uns. Aber manchmal können solche Hinweise ja helfen. Mir fehlt der airshampoo-Reminder.

23. Januar 2020: Von Achim Ö. an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu

Ich hole das jetzt noch mal hoch weil mich die Antwort auf die "Verbleibende Frage" interessiert.

Beispiel: Mein Medical hatte folgende Ablaufdaten:

Klasse 2: 27.01.2020
LAPL: 27.01.2021

Soweit klar ist: Wenn ich diesen Monat nicht verlängert hätte, hätte ich nach dem 27.01.2020 bis Januar 2021 (nur) die LAPL-Rechte ausüben dürfen.

Die verbleibende Frage ist für mich: Was wäre wenn ich erst im Januar 2021 hätte verlängern lassen?

Meine Erwartung/Befürchtung: Beim Verlängern gibt's nur LAPL wenn ich wieder Klasse 2 wollte wär es eine Erstprüfung.
Ist das so?

23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Achim Ö.

Hier wird einiges falsch gesehen (meiner Meinung nach).

Habe ich als Lizenz einen PPL A, gilt das Datum der Klasse 2. Habe ich noch einen LAPL etwa als Segler oder UL Schein, dann darf ich weiter bis zum Ablaufdatum des Medical des LAPL fliegen.

Nach 1 Jahr PPL A weiter auf LAPL Niveau weiterfliegen, ohne einen LAPL zu haben, ist wie ohne Lizenz fliegen

Wenn ich nur mit LAPL 2 Jahre fliege, muss beim nächsten Medical für Klasse 2 keine Erstuntersuchung, sondern Erneuerung gemacht werden, was kein Mehraufwand bedeutet (außer evtl. ein EKG, dass beim LAPL noch nicht fällig gewesen wäre)

23. Januar 2020: Von Tobias Schnell an Dr. Thomas Kretzschmar Bewertung: +3.00 [3]

Nach 1 Jahr PPL A weiter auf LAPL Niveau weiterfliegen, ohne einen LAPL zu haben, ist wie ohne Lizenz fliegen

Das stimmt nicht (mehr). Referenz habe ich weiter oben genannt.

23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Tobias Schnell Bewertung: +2.00 [2]

Entweder reden wir aneinander vorbei, oder ich bin mal wieder falsch informiert.

Für mich interpretierst du das falsch...

Wenn ich dich richtig verstehe, meinst du, dass jemand, der NUR einen Klasse 2 pflichtigen PPL A hat und über 50 Jahre alt ist, weiterfliegen darf, wenn er das macht, was man alles mit LAPL machen darf.

NEVER EVER, meine ich...

Ergänzung: Never ever nehme ich zurück, nachdem ich mich gerade im LBA erkundigt habe. Wenn ich da eine eindeutige Antwort erhalte, leite ich die weiter.

Geht also vielleicht doch

Ganz herzlichen Dank für Deine laufende Recherche - bestimmt auch im Namen aller anderen, die sich über diese (vermeintliche?) Änderung der Rechtslage freuen.

23. Januar 2020: Von Carmine B. an Dr. Thomas Kretzschmar

Wenn ich nur mit LAPL 2 Jahre fliege, muss beim nächsten Medical für Klasse 2 keine Erstuntersuchung, sondern Erneuerung gemacht werden, was kein Mehraufwand bedeutet (außer evtl. ein EKG, dass beim LAPL noch nicht fällig gewesen wäre)

Gilt das sinngemäß (keine erneute Erstuntersuchung bei Verlängerung erst im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Klasse 2 Untersuchung) auch für Klasse 1?

23. Januar 2020: Von Tobias Schnell an Dr. Thomas Kretzschmar

Geht also vielleicht doch

Ganz sicher geht das :-). Oder wie würdest Du die oben genannten Auszüge aus FCL lesen?

Analoges gilt für CPL-Besitzer. Auch die dürfen noch PPL-Rechte ausüben, wenn die Klasse 1 abgelaufen ist, die Klasse 2 aber noch gilt.

Das war übrigens auch schon lang und breit Thema in PuF.

23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Carmine B.

Eine Erneuerung geht auch bei Klasse 1. Nur darf die Pause nicht allzu lang sein.

1-2 Jahre würde ich bei normalen Verhältnissen auf meine Kappe nehmen.

Irgendwann wird bei zu langer Pause doch eine Erstuntersuchung fällig mit allem Schnickschnack im AMC

23. Januar 2020: Von Karpa Lothar an Dr. Thomas Kretzschmar

"1-2 Jahre würde ich bei normalen Verhältnissen auf meine Kappe nehmen"

Und wie sähe es bei 10 Jahren Pause beim Medical 1, aber kontinuierlichem Medical 2, aus?

23. Januar 2020: Von C. B. an Dr. Thomas Kretzschmar Bewertung: +1.00 [1]

Das ist sogar in Part-Med geregelt:
Med.A.45

c) Erneuerung

  1. (1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.

  2. (2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:

    1. i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;

    2. ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungs anforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.

23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Karpa Lothar

Erstuntersuchung

23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an C. B.

So isses. Danke. Brauch ich nicht nachschauen.

23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an C. B.

Zu (2):

d.h.: wenn der Flieger z.B. die komplette Akte bei seinem Fliegerarzt hat, darf der die Untersuchung bis zu 5 Jahre danach erneuern. Ist die Akte nicht vollständig, und das ist sie zur Zeit auch noch nicht beim LBA wegen den Datenschutzquerelen, wird wohl eine Erstuntersuchung fällig.

17. Februar 2020: Von E.H.P. an Dr. Thomas Kretzschmar

Frage: Gibts inzwischen eine Stellungnahme vom LBA zum Thema PPL/A mit LAPL-Medical nutzen?

Mit freundlichen Grüßen

erich

17. Februar 2020: Von Tobias Schnell an E.H.P. Bewertung: +2.00 [2]

Gibts inzwischen eine Stellungnahme vom LBA zum Thema PPL/A mit LAPL-Medical nutzen?

Verstehe nicht, was eine Stellungnahme vom LBA da für einen Mehrwert liefern soll? Was ist an dem geänderten Wortlaut von FCL.040 nicht eindeutig?

Alt: The exercise of the privileges granted by a licence shall be dependent upon [...] the medical certificate

Neu: The exercise of the privileges granted by a licence shall be dependent upon [...] the medical certificate as appropriate to the privileges exercised.

Das Wording ist hier genau mit diesem Ziel angepasst worden.

25. Mai 2020: Von Albrecht Lepple an E.H.P. Bewertung: +1.00 [1]

Ich weiss zwar nicht, was das LBA sagt, aber vom für mich zuständigen RP Ba-Wü gibts hier (https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/46_2_Ausueb_LAPL_Rechte_PPL_Inhaber.pdf) ein Merkblatt. Darin wird ausdrücklich bestätigt, dass ein PPL-A automatisch den LAPL beinhaltet und daher ein über 50jähriger nach Ablauf der 12 Monate für die PPL-Tauglichkeit im zweiten Jahr die eingeschränkten Rechte des LAPL ausüben darf. Wenn fliegerisch also ein LAPL reicht (VFR, <2t, max 3 Paxe) dann muss ich effektiv nur noch alle zwei Jahre zum Fliegerarzt.

PS. Tolles Forum, ohne PUF wäre ich da nie drauf gekommen, dass es so eine Erleichterung mal so nebenbei gibt! Danke für den Tip.

Gruss

Albrecht

27. April 2021: Von Lutz Rabing an Albrecht Lepple

Wie schaut es denn mit der Verlängerung der SEP Klassenberechtigung im PPL-A mit dem

LAPL Medical aus? Ist das möglich, oder muss dann erst das Medical erneuert werden.

Und kann ein FI, der im Moment auch nur das LAPL Medical hat, die SEP im PPL-A verlängern?

27. April 2021: Von Alfred Obermaier an Lutz Rabing
LAPL Medical beschränkt die Rechte aus PPL A auf LAPL A
LAPL FI darf / kann nur LAPL A verlängern.
27. April 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Lutz Rabing

Wer ein LAPL Medical hat darf auch nur die Rechte eines LAPL ausüben (FCL.040).

Da ein LAPL nur die fortlaufende Erfahrung für den Erhalt der SEP-Berechtigung kennt, gibt es keinen Datumseintrag für die Gültigkeit in der Lizenz, sogesehen gibt es somit keine Verlängerung (FCL.140.A).

Da ein FI zwingend einen PPL oder CPL benötigt, kann er auch keine Auffrischungsschulung mehr durchführen (FCL.915.FI b). Er kann mit einem LAPL Medical also nicht mehr als FI tätig sein, auch nicht zur Ausbildung für den LAPL.

27. April 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Alfred Obermaier

Einen FI mit LAPL gibt es nicht. Es gibt nur den FI mit PPL, der eine Einschränkung auf LAPL hat, wenn er keine CPL Theorie nachgewiesen hat.

27. April 2021: Von Alfred Obermaier an Mich.ael Brün.ing
Danke Michael, ich sehe schon, bin nicht in allen Facetten mit LAPL trittsicher.
27. April 2021: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing

Da ein LAPL nur die fortlaufende Erfahrung für den Erhalt der SEP-Berechtigung kennt, gibt es keinen Datumseintrag für die Gültigkeit in der Lizenz, sogesehen gibt es somit keine Verlängerung (FCL.140.A).

Die Frage verstehe ich etwas anders: Ich denke, es ging dem Fragesteller um die Situation, dass jemand einen PPL + SEP-CR besitzt, aber nur ein LAPL-Medical und deshalb auch nur LAPL-Rechte ausübt.

Wenn es jetzt um die Verlängerung der Klassenberechtigung geht - ist dann dafür ein Klasse-2-Medical (beim Bewerber) erfoderlich? Meinem Verständnis nach "nein" - das kann auf dem LAPL-Medical passieren.

Man kann auch die Zusatzfrage stellen "Ist die Verlängerung der Klassenberechtigung überhaupt erforderlich"? Oder kann der PPL'ler auch mit einer abgelaufenen Klassenberechtigung LAPL-Rechte ausüben, so lange er die Recency-Requirements aus FCL.140.A LAPL(A) erfüllt? Trickreich, aber FCL.700 sagt:

Holders of a pilot licence shall act as pilots of an aircraft only if they have a valid and appropriate class or type rating, unless any of the following applies:
(1) if exercising the privileges of an LAPL [...]

Von daher würde ich sagen "ja, LAPL-Rechte gehen beim PPL auch mit abgelaufenem CR" - auch wenn ich vor ein paar Monaten weiter oben was anderes geschrieben hatte :-)

27. April 2021: Von Tobias Schnell an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]

LAPL FI darf / kann nur LAPL A verlängern

Ein LAPL-FI [1] darf auch Klassenberechtigungen in einem PPL oder CPL verlängern. Die Anforderung, dass man die äquivalente Lizenz halten muss, gilt nur für das Lizenztraining selber, nicht für Klassenberechtigungen (FCL.915 (b)(2)).

[1] Also ein FI mit PPL, dessen Lehrberechtigung aber auf LAPL eingeschränkt ist

28. April 2021: Von Lutz Rabing an Tobias Schnell

Danke für die Antworten. Klingt zwar logisch, aber die LBV-SH sagt folgendes:

Frage:
Der Fluglehrer (FI mit PPL) hat derzeit nur das LAPL-Medical. Ich frage mich daher ob der FI
den Überprüfungsflug zur SEP-Klassenberechtigung durchführen darf?

Antwort von LBV-SH:
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Darf er nicht !!!!

Die in der Lizenz des Halters beschrieben Rechte ( hier FI ) sind nur auszuüben wenn die
Lizenz vollumfänglich gültig ist. Bei einem LAPL entfällt die Berechtigung des FI´s und
somit die Möglichkeit einen SEP (A) land zu verlängern.
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