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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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23. Januar 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an C. B.

Zu (2):

d.h.: wenn der Flieger z.B. die komplette Akte bei seinem Fliegerarzt hat, darf der die Untersuchung bis zu 5 Jahre danach erneuern. Ist die Akte nicht vollständig, und das ist sie zur Zeit auch noch nicht beim LBA wegen den Datenschutzquerelen, wird wohl eine Erstuntersuchung fällig.


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