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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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1. März 2017: Von Winfried Weiss an RotorHead

"Und nicht der Lizenzinhaber muss sich um die Format-Umstellung kümmern, sondern die Mitgliedstaaten"

Die Mitgliedstaaten ersetzen die Lizenzen auf Antrag. Den Antrag zu stellen, liegt in der Verantwortung des Lizenzinhabers. Kümmert er sich bis zum aufgedruckten Fristablauf nicht um die Antragstellung, hat er keine gültige Lizenz.

Antrag auf Umwandlung JAR-FCL nach PART FCL:

www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/L4/Lizenzierung_Flug/Antr_Verl_Liz_FCL.pdf?__blob=publicationFile&v=8

1. März 2017: Von Olaf Musch an Winfried Weiss
  1. Das LBA ist doch für PPLer gar nicht zuständig? Seltsamerweise steht auf dem von Dir verlinkten Formular zumindest auch PPL/IR angekreuzt. Sucht man beim LBA bei den Hubschrauberführern nach dem gleichen Formular, sind dort nur CPL(H) aufwärts zum Ankreuzen möglich
  2. Da meine JAR-Lizenz gleichberechtigt gilt und auch nicht abläuft, wüsste ich nicht, warum ich irgendwann ohne gültige Lizenz da stehen sollte (Die jährlichen Typerating-Flüge darf der TRE, mit dem ich ohnehin fliegen muss, von Hand in die Lizenz direkt eintragen, so dass auch da nur eine Information an die Behörde geht, kein Antrag auf Aktualisierung der Lizenz). Quelle für diese Interpretation?

Olaf

1. März 2017: Von RotorHead an Winfried Weiss

Warum soll man etwas beantragen (EU-Lizenz), wenn man das per EU-Verordnung schon hat (im Format einer JAR-Lizenz)?

Das verlinkte LBA-Formular betrifft die Verlängerung bzw. Erneuerung einer JAR-Lizenz, da diese Lizenzen noch ein Ablaufdatum enthalten. Die Umwandlung in eine EU-Lizenz macht das LBA automatisch.

Sollte eine JAR-Lizenz über das in der EU-Verordnung genannte Datum gültig sein, muss die zuständige Behörde von sich aus tätig werden.

1. März 2017: Von Winfried Weiss an Olaf Musch Bewertung: +1.00 [1]

@Olaf Musch

"Das LBA ist doch für PPLer gar nicht zuständig ?"

Doch, wenn PPL mit IR-Berechtigung.

"Da meine JAR-Lizenz gleichberechtigt gilt und auch nicht abläuft, ..."

Doch, selbstverständlich läuft die ab und zwar zu dem aufgedruckten Datum. Das ist unabhängig von der "Gleichberechtigung". Wenn Dir die LBA-homepage nicht gefällt, dann gibt es die Infos auch auf einigen Länderseiten. Weiß nicht, welche für Dich zuständig ist, darum mal Landesluftfahrtbehörde Sachsen (lds.sachsen.de):

"Umwandlung JAR Lizenzen

Ihre JAR-FCL-Lizenz ist ohne Umschreibung ab 9. April 2013 automatisch eine EASA-Lizenz PPL(A) nach FCL.205.A. Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 VO(EU) 1178/2011: JAR-FCL-Lizenzen "gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt". Das bedeutet, diese Lizenzen sind ab 9. April 2013 "echte" EASA-Lizenzen, die allerdings nur bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig sind."

@rotorhead

"Warum soll man etwas beantragen (EU-Lizenz), wenn man das per EU-Verordnung schon hat (im Format einer JAR-Lizenz) ?"

Weil die JAR-Lizenz nur bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig ist (siehe oben). Bis dahin darf man die JAR-Lizenz selbstverständlich nutzen.

"Die Umwandlung in eine EU-Lizenz macht das LBA automatisch."

automatisch ? Das muss ein anderes LBA sein. Das verlinkte Antrags-Formblatt ist auch zur Umwandlung in eine Part FCL-Lizenz (steht drauf).

"Sollte eine JAR-Lizenz über das in der EU-Verordnung genannte Datum gültig sein, muss die zuständige Behörde von sich aus tätig werden."

Eigentlich kann eine JAR-Lizenz nicht über das in der EU-Verordnung genannte Datum gültig sein (sofern wir hier vom 9. April 2018 reden). Am 8. April 2013 wurden die letzten JAR-Lizenzen ausgestellt mit Gültigkeitszeitraum 8. April 2018. Ab 9. April 2018 gibt es keine gültigen JAR-Lizenzen mehr. Von 2013 bis 2018 müssen alle JAR-Lizenzen spätestens mit deren Gültigkeitsablauf der Behörde zwecks Ausstellung einer Part-FCL-Lizenz vorgelegt sein. Unterlässt man das, hat man keine gültige Lizenz.

2. März 2017: Von konrad konrad an Winfried Weiss

OK

Hier der Kommentar der EASA in Köln von Mittwoch, 1.März 17.

Es sei tatsächlich nirgends geregelt, dass die revalidation noch vor Ablauf gemacht sein muss.

Es ist bewusst nur geregelt, bis wann die Bedingungen zur revalidation erfüllt sein müssen. Und es ist auch nicht geregelt, dass wenigstens der Antrag vor Ablauf gestellt werden muss. Und die "CAA wird sie wohl erteilen müssen". Und natürlich kann die CAA auch sagen, es sei zuviel Zeit vergangen. Aber das hätte keine rechtliche Basis.

Und zur Jar-FCL heisst es, eine heutige Jar-FCL ist per rechtsgültiger Regel automatisch zur Easa -FCL geworden und soll aber bis 2018 von allen Nationen ausgetauscht (cenversion) werden. Die Länder sind dazu verpflichtet. Es ist also nicht so, dass meine Lizenz den Regeln der Jar-Lizenz unterliegt (war meine Befürchtung). Ich muss behandelt werden, wie ein Easa-Lizenzinhaber.

Für mich bedeutet das, ich muss und werde meine Bemühungen und vielen Emails seit Anfang August 16 belegen und den Druck sanft erhöhen (grins , ich weiss noch nicht genau, wie).

Gruß

konrad

PS: für mich sind nicht die Interpretationen, Wünsche und Übersetzungen zB. des LBA`s relevant, sondern die Regeln der EASA. Dass das LBA gerne den Piloten zur Conversion verpflichten will und der den Antrag stellen soll, ist keine Überraschung. Die EASA hat jedenfalls nur die Nationen zum Austausch verpflichtet.

@ Tobias

ein renewal ist keine revalidation

@ Winfried

Du schreibst : "nur eine gültige Berechtigung kann verlängert werden". Aber du schreibst leider nicht, woher du das weisst. Die EASA sieht es anders. Die sagt, wenn die Bedingung (12 h und Trainingsflug) in den letzten 12 Monaten vor Ablauf nachweisbar sind, dann darf revalidiert werden.

2. März 2017: Von Winfried Weiss an konrad konrad

Hallo Konrad,

interessant! Danke für die EASA-Kommentare. Kannst ja mal mitteilen, wer sich am Ende durchgesetzt hat, die EASA oder unsere Luftfahrtbehörde.

2. März 2017: Von Mich.ael Brün.ing an konrad konrad Bewertung: +0.33 [1]

Nur nochmal zur Klarstellung.

Für die Revalidation (=Verlängerung) einer Klassenberechtigung sind die Bedingungen (SEP) in FCL.740A.b1 geregelt. Diese müssen zwangsläufig innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung vorliegen.

Es ist im Part-FCL jedoch nicht eindeutig geregelt, wann man das Vorliegen der Verlängerungsbedingungen der Behörde melden muss. Die Verwaltungsverfahren legt die lizenzführende Behörde fest, gem. ARA.FCL.200. Klar ist auch, dass nach Ablauf der in der Lizenz eingetragenen Gültigkeit zunächst nicht geflogen werden darf.

Wenn die Verlängerungsvoraussetzungen innerhalb der Gültigkeit vorlagen, so habe ich es jedenfalls verstanden, dann geht es jetzt darum, der Behörde den entsprechenden Nachweis zu erbringen, um entweder einen Verlängerungseintrag zu erhalten oder gleich eine neue Lizenz (mit EASA FCL-Aufdruck) ausstellen zu lassen. Als anerkannter Nachweis sollte eigentlich ein Bericht des Lehrberechtigten (oder Prüfers) über die erfolgte Auffrischungsschulung ausreichen sowie entweder die zusätzliche Bestätigung der notwendigen Flugerfahrung oder eine beglaubigte Kopie des Flugbuchs.

Nach meinem Rechtsverständnis kann die Behörde die Verlängerung nicht verweigern, denn die Bedingungen der Verlängerung waren erfüllt, lediglich der Verwaltungsakt wurde nicht vollständig ausgeführt. Und den kann man nachholen, kostet nur evtl. etwas mehr Verwaltungsgebühr.

Michael

3. März 2017: Von konrad konrad an Mich.ael Brün.ing

Danke Michael :)

Vor lauter Wald sehe ich die Bäume nicht mehr.

Wenn ich schon das Recht und Pflicht habe, die letzten 12 Monate insgesamt 12 Stunden Flugzeit zusammen zu sammeln, nebst Trainingsflug und Landungen UND diese Periode bzw. meine Ratings laufen von 1. Januar bis 31. Dezember, dann habe ich genauso das Recht, am 31. Dez. noch die letzte Stunde abzufliegen.

Der Antrag oder die genehmigte revalidation wird definitiv nach Ablauf der ratings erfolgen (müssen).

Konrad, der Schlaue ^^

3. März 2017: Von Aristidis Sissios an konrad konrad

https://www.lbm.rlp.de/icc/Internet/med/827/82770b7f-e563-c421-60f1-d8770a7fd727,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf

Dieser link ist aus Rheinland-Pfalz. Hier steht fett gedruckt dass die Verlängerung des Class ratings vor Ablauf erfolgen soll.

Ob gültig das ist am besten den angegebenen Kontakt ansprechen.

3. März 2017: Von konrad konrad an Aristidis Sissios

@ Aristidis Sissios

Danke für deine Mühen. Wie weiter oben schon geschrieben, bringt es nichts für das Forum, wenn ich jetzt die Wünsche und eigene Regeln aus Rheinland Pfalz oder Meckpom diskutiere. Nur das Reglement der EASA ist ausschlaggebend.

Aber, ich muss sagen, dass ich mich schon wundere, dass diverse deutsche Bundesländer den Nebensatz öfters selber einbauen. Nämlich, dass der Verlängerungsakt selber auch innerhalb der Gültigkeit der Ratings erfolgen muss. Der Satz ist so im englischen Original der EASA nicht auffindbar. Aber wir wiederholen uns hier längst.

Danke dir

konrad

11. Mai 2018: Von konrad konrad an konrad konrad

Hallo

Versprochen ist versprochen.

Ich habe nach 4 Monaten Streitigkeiten und Unterstütztung von der easa meine ratings bekommen.


Argument: die Requrement waren erfüllt. Und wenn ein Pilot darean scheitert, einen der wenigen UK Examiners an die Hand zu bekommen (Änderung in UK) der die revalidation prüft und abzeichnet, soll das nichts mit den Requirements zu tun haben. Der Pilot soll fliegen und nicht als Administrationshengst glänzen.

Gruß

Konrad

PS: Fluglehrer leben ua davon, dass Piloten mit revalidations scheitern und sind naturgemäß nicht einverstanden, dass sich die Caa sogar entschuldigt hat

11. Mai 2018: Von Michael Münch an konrad konrad

Aha - und jetzt geht es dann los, die UK Lizenz irgendwo nach EASA-Land umzuziehen wegen Brexit 2019. Sehr unübersichtliche Situation! Ich kümmere mich gerade darum und will nicht nächstes Jahr eine unangenehme Situation erleben.

MM

13. Mai 2018: Von Markus Doerr an Michael Münch

Wo geht’s hin? Mein Favorit ist Österreich, trotz der Preise

13. Mai 2018: Von Michael Münch an Markus Doerr

Ja, meiner auch. Eher nicht D und CH auch nicht. Zu F habe ich keine Beziehung und Spanien ...

Wird wohl A werden.

Wahnsinn, was die UK'ler so alles verursachen, völlig unnötig das Ganze. Aber gut - splendid isolation halt.

Schade, ich mochte die Engländer immer sehr! War eine echte Bereicherung in der EU, gerade wegen der kritischen Positionen! Was wird mit GIB passieren - keiner kümmert sich darum.

Ach, ich höre lieber auf, ist eine echte Schande das Ganze!

14. Mai 2018: Von Markus Doerr an Michael Münch

Die Lizenz ist ehrer nebensächlich.

Was mich richtig emotional trifft ist die Ablehnung und manchmal der Haß auf 'Europäer' der sich hier manifestiert hat. Sowas ist eines zivilisierten Landes nicht würdig. London ist anders, aber ich lebe in der Provinz und da schaut die Welt anders aus.

14. Mai 2018: Von Alexander Callidus an Markus Doerr

Ich kann nur von Halterschaft sprechen und haben nicht den politischen Überblick anderer hier im Forum. Aber die Niederländische CAA ist nach meiner Erfahrung bisher höflich, kompetent und pragmatisch. Nicht, daß Deutsche Behörden das nicht auch wären, dennoch ... Kommunikation auf Englisch ist möglich.

15. Mai 2018: Von Michael Münch an Alexander Callidus

Gibt es Erfahrungen mit der irischen Behörde? Das wäre ja noch am nächsten an der UK CAA dran, oder?


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