|
|
|
Luft BO, 5. Abschnitt, para 31 (letzte Änderung vom 15.02.2013), Flugdurchführungsplan bei Flügen nach IR vorgeschrieben. Für VFR ist nichts vergleichbares nachzulesen.
VO EU 965/2012 Anhang VII Teil-NCO; NCO.OP135 "Flugvorbereitung" spricht von "vertraut machen ".
Lasse mich gerne korrigieren.
|
|
|
Zu 3.: Das Flugbuch muss gar nicht mehr mitgeführt werden, sondern nur noch "without undue delay" vorgelegt werden (siehe NCO.GEN.135 und FCL.045).
Die AMCs zu NCO könnte man auch dahingehend interpretieren, dass es elektronisch geführt werden darf.
Tobias
|
|
|
3.) Beim Flugbuch möchte man nach wie vor die Papierversion.
Blöd.
Ich hab seit 1992 keine Papierversion mehr.
|
|
|
"Flugdurchführungsplan bei Flügen nach IR vorgeschrieben."
Und was versteht man darunter? Das ich Departure, Enroute, Arrival und Approach in die 430er getrommelt habe (Speichern nicht vergessen)? Das ich die ursprünglich aufgegeben Route im Jepp FD habe? Oder den Flugplan handschriftlich auf dem Kniebrett? Es gibt doch nichts dynamischeres als eine IFR-Flugdurchführung, wie soll ich die nach dem Flug vorweisen können?
Vorbereitung im Sinne W&B, Start- Landestreckenberechnung, Fuelcalc ... das könnte ich ja verstehen, aber Flugdurchführungsplan?
Da fällt mir noch folgende Frage ein: W&B, Start- Landestreckenberechnung, Fuelcalc, NOTAM etc. darf das elektronisch sein, z.B. mit CirrusProFlite? Oder müssen die Ergebnisse daraus per Hand abgeschrieben werden?
Grüsse, Thomas
|
|
|
Im Zweifelsfall hilft die freundliche Frage: "Wo steht das?"
Wenn der BfL darauf nur eine Antwort in der Art: "in meinen Verfahrensanweisungen" hat, dann wird das Eis schon dünn. Vielleicht bewegt er sich dann vorsichtiger. Wenn doch eine Meldung erfolgt, dann geht dieselbe Frage eben auf dem Widerspruchsweg an das RP. Wenn die dann immer noch keine eindeutige EASA-Vorschrift dafür nennen können, dann dürfte auch das anschließende Gerichtsverfahren aussichtsreich sein.
Eine Weisheit, die ich von meinem Vater gelernt habe und mttlerweile in der Praxis (außerhalb des Luftrechts!) verifiziert habe: "Am Ende entscheidet das Gericht" und die nehmen - nach meiner Erfahrung - Vorschriften wesentlich wörtlicher als interpretierende Aufsichtsbehörden.
Michael
|
|
|
Thomas, die folgende Passage läßt sicherlich Interpretationen offen:
"§31 Flugdurchührungsplan. Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann."
All the best
|
|
|
Blöd.
Ich hab seit 1992 keine Papierversion mehr.
Glück gehabt! Die ACAM, neben den BfL-Kontrollen die eigentliche Seuche, eine Rotte von teilweise absoluten Neulingen die Fliegerei betreffend aus Zoll- und Polizeivergangenheit, prüft auf Teufel komm raus. Es gibt, hier nicht zu veröffentliche, Geschichten bei denen sich die Zehennägel aufbiegen. Wenn Du den Leuten mit solchen Regeln kommst, hast Du schon verloren. Und die finden was, weil sie was finden wollen.
|
|
|
"Es gibt, hier nicht zu veröffentliche, Geschichten bei denen sich die Zehennägel aufbiegen."
Ja, die "höre" ich auch immer wieder. Ich habe aber das intesive Gefühl, es ist immer die gleiche Geschichte mit unterschiedlichen, regionalen Intensivierungen. Zu echten Verfahren oder Bußgeldern scheint es flächendeckend nicht zu kommen, jedenfalls "höre" ich davon praktisch nichts. Wäre es zu Bußgeldern oder Sanktionen gekommen, hötte es doch längst auf den üblichen Portalen einen Riesen-Shitstorm gegeben. Ich will nicht ausschließen, dass ich nur einfach zuwenig Leute kenne und treffe - Fliegen macht einsam ...
Wolfgang
|
|
|
Also die Story kenne ich jedenfalls nicht. Meine letzte ACAM-Kontrolle bestand aus einem selber fliegenden LBA-Menschen und einer Azubine. War nicht unfreundlich und recht entspannt. Ausser dem Bordbuch und meinem Schein hat die auch nichts vom Papierkram interessiert...
|
|
|
Da fällt mir noch folgende Frage ein: W&B, Start- Landestreckenberechnung, Fuelcalc, NOTAM etc. darf das elektronisch sein, z.B. mit CirrusProFlite?
Nein, das ist nicht zulässig. Für die Berechnungen ist zwar seit dem Jahr 2012 ein nicht programmierbarer Taschenrechner erlaubt, alles andere geht aber nicht.
Bei den NOTAMs ist die Lage ebenso diffizil: Die müssen entweder beim telefonischen Briefing von Hand mitgeschrieben oder als Telefax mitgeführt werden. Ich habe da schon mal Diskussionen bei einem Rampcheck gehabt, weil ich den Faxabruf mit meinem 33,6k-Modem am PC gemacht und auf dem Laserdrucker ausgedruckt hatte. Der Checker glaubte mir dann nicht, dass das tatsächlich ein Fax sei - er kannte nur Thermopapier.
Tobias
|
|
|
Das wäre auch der Erfahrungshorizont, den ich persönlich teilen könnte, weil miterlebt.
Wolfgang
|
|
|
Man muss es immer wieder betonen: Nationales Recht gilt seit Part-NCO und Part-SERA nicht mehr, ausser es steht geschrieben, dass nationales Recht anwendbar sei (und das ist äusserst selten, siehe bspw. Kunstflug/Sprühflüge in Part-SERA).
Part-NCO (genauer Artikel wurde schon genannt) regelt die mitzuführenden Dokumente. Die meisten davon darf man ausdrücklich als Kopie (in der Schweiz wurde bestätigt: auch elektronisch) mitführen.
National darf ohne eine veröffentlichte Exemption/Derogation nichts abweichend geregelt werden.
Edit: Mitzuführende Dokumente des Piloten sind zusätzlich natürlich im Part-FCL geregelt.
|
|
|
Hallo Tobias,
Danke, dass Du mit ein wenig Satire mein Leben erheiterst ;-) Aber die Frage war duchaus ernst gemeint. Nachdem hier bei elektronischen Karten von "redundanten Systemen" die Rede ist, wenn man kein Papier dabei hat, traue ich Behoerden und deren Subordinates jedes Ausmass an technischer Unkenntnis und mangelndem Sachverstand zu.
All the best, Thomas
|
|
|
Hallo Thomas,
ganz satirefrei hat Dir ja Michael B. weiter oben schon geantwortet - dem bleibt aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen.
Tobias
|
|
|
(in der Schweiz wurde bestätigt: auch elektronisch)
Nicht nur da:
GM1 NCO.GEN.135 Documents,manuals and information to be carried
GENERAL
-
(b) The documents, manuals and information may be available in a form other than on printed paper. An electronic storage medium is acceptable if accessibility, usability and reliability can be assured.
Tobias
|
|
|
[LuftBO] §31 Flugdurchührungsplan
Halte ich nicht mehr für einschlägig. Seit August 2016 regelt die Flugvorbereitung NCO.OP.135
Tobias
|
|
|
Danke für das Zitat aus NCO.GEN.135, Tobias. Weshalb diskutiert man dann in diesem Thread über nationales Recht, welches gar keine Anwendbarkeit mehr hat? Es ist ganz klar: Man darf Flugpläne/NOTAMs/Briefings/uvm. elektronisch mitführen.
Zwingend als Original:
- Certificate of registration
- Certificate of airworthiness
Als Kopie (ausdrücklich auch elektronisch in allen Mitgliedsstaaten):
- Alles andere (Flugreisebuch/Karten/Briefings/Flugplan/etc.)
Falls das ACAM Personal geltendes Recht missachten, ist dies eine andere Geschichte. Aber gibt es überhaupt aktuelle Infoa dazu? Part-NCO ist erst seit Ende August 2016 in Kraft. Vorher durften die Luftämter natürlich noch vorschreiben, was sie wollten. Da dies aber geändert hat, bräuchten wir aktuelle Berichte.
|
|
|
Ich hatte voriges Jahr in Thüringen eine ramp-Kontrolle. Alle Papiere hatte ich ordnungsgemäß dabei, bis auf das handschriftlich geführte Flugbuch, welches von meiner Frau aktualisiert werden sollte :). Ich machte die Kontrolleure darauf aufmerksam, sie mögen vorsichtig mit ihren Äußerungen sein, da ich meinen Rechtsanwalt als Co dabei hätte. Ein unglaublicher Wandel vollzog sich augenblicklich. Plötzlich war alles in Ordnung und man plauderte in smal talk-Manier noch ein paar nette Worte.
Gerne denke ich schmunzelnd an diese Kontrolle!
|
|
|
Florian, mein Kenntnisstand war das Buch "Air Law" April 2015. OK, August 2016, vergleichbare Regeln nur anders benannt und länderspezifisch unterschiedlich. Das macht nicht wirklich Spaß sich bei einem grenzüberschreitenden Flug sich durch nationale und internationale Regularien sich durchfräsen zu müssen.
Wiedo gibt es einfach kein EASA Regelwerk in dem alle Bestimmungen europaweit nachlesbar sind?
Das wäre doch mal eine kopierenswerte Idee von der FA.
|
|
|
Genau das gibt es schon: Die europäischen Luftfahrtgesetze findet man einfach lesbar (zumindest so einfach wie möglich) hier: EASA Technical Publications - Easy Access Rules
Die EU Gesetze (Part-SERA/NCO/FCL usw.) gelten überall, nationale Abweichungen gibt es grundsätzlich nicht mehr (abgesehen von den sehr seltenen Exemptions/Derogations, welche jedoch auf der EASA Website publiziert sind). Die Aussage «OK, August 2016, vergleichbare Regeln nur anders benannt und länderspezifisch unterschiedlich.» stimmt daher eben zum Glück nicht mehr. Es gelten jetzt dieselben Regeln. Überall in Europa müssen dieselben Dokumente mitgeführt werden. Siehe auch die EASA Leaflets, die genau diese einheitlichen und verbindlichen Regeln beschreiben: EASA Leaflet OPS in the Air, SERA, FCL
Ich weiss, ich habe schon in mehreren Threads das selbe gesagt. Hoffentlich nervt es nicht langsam. ;-)
Trotzdem: Stets zu erst die IR/AMC/GM durchpflügen und falls dort steht, dass etwas national geregelt ist, nur dann, kann man die nationalen Gesetze hervorkramen.
Edit:
Es müssen also für das Flugzeug die Dokumente gemäss NCO.GEN.135 mitgeführt werden. Für den Piloten gilt hingegen «FCL.045 Obligation to carry and present documents»:
- Valid license
- Valid medical
- Photo ID
- Flight time record ("without undue delay", whatever that means)
|
|
|
Danke Florian, für die hilfreichen und zielführenden Informationen.
Eigentlich und um ehrlich zu sein, verbringe ich den Tag lieber im Flieger als am Schreibtisch mich durch Gesetze, VO und nationale Regelungen "durchzufräsen". Vielleicht verständlich, aber ich weiß "Pilots Job is longlife learning", auch wenns nur Regularien sind.
All the best
|
|
|
- Flight time record ("without undue delay", whatever that means)
Heisst eben nicht mitzufuehren, sondern - in Deutsch - unverzueglich --> ohne schuldhaftes Zoegern.
Wenn das Ding dann zu Hause liegt, reicht es das dann zu tun, wenn man wieder nach Hause kommt, plus evtl. Transferzeiten.
|
|
|
richtig und weit mehr wenn man dem Handelnden noch Bedenkzeit zugesteht.. wenn z.B. erst noch der Anwalt konsultiert wird im Idealfalle vor einer Einlassung. Gut möglich, daß im Buch ja auch was gegen ihn verwendet werden könnte. Der Begriff "unverzüglich" ohne Fristsetzung umfasst zumindest im geschäftlichen Umfeld einen Zeitraum von durchaus Wochen oder gar Monate. Kurzum der Begriff "Unverzüglich“ ist keine wirksame Fristbestimmung. Was gemeint ist hängt vom Verhalten des Handelnden ab (und wie ein Gericht dieses wertet).
Aber Hand auf's Herz... nur weil ein Kontrolleur seinen Job macht gleich überall Boshaftigkeit und Schikane unterstellen? Meiner Erfahrung nach kann man mit den Leuten ganz normal auch reden...
|
|
|
Aber Hand auf's Herz... nur weil ein Kontrolleur seinen Job macht gleich überall Boshaftigkeit und Schikane unterstellen? Meiner Erfahrung nach kann man mit den Leuten ganz normal auch reden...
Höflich sollte man gegenüber jedermann bleiben, aber dafür, welchen Job einer macht, ist jeder selbst verantwortlich.
|
|
|
Ich war vor einiger Zeit auf dem "Turm" als unten die Meute der LBA-Prüfer für Stichprobenkontrollen wartete. Der BfL schaffe es, allen anfliegenden Flugzeugen von einer Landung abzuraten, so dass die Kontrolleure nach 2h mit "hier ist ja gar nix los" wieder abzogen.
Als Flieger muss man zusammenhalten :-)
|
|
|
|